# EuGH zur grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/eugh-zur-grenzueberschreitenden-arbeitnehmerueberlassung/
- Published: 2021-06-04T11:21:10+02:00
- Author: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 03.06.2021 zum Urteil C-784/19 vom 03.06.2021

**Um als in einem Mitgliedstaat „gewöhnlich tätig“ angesehen werden zu können, muss
ein Leiharbeitsunternehmen einen nennenswerten Teil seiner Tätigkeit der Überlassung
von Arbeitnehmern für entleihende Unternehmen verrichten, die im Hoheitsgebiet dieses
Mitgliedstaats niedergelassen und dort tätig sind.**

_Die Tätigkeit der Auswahl und der Einstellung von Leiharbeitnehmern im Mitgliedstaat
des Sitzes des Leiharbeitsunternehmens reicht nicht aus, um annehmen zu können, 
dass dieses Unternehmen dort „nennenswerte Tätigkeiten“ ausübt._

Im Jahr 2018 schloss ein bulgarischer Staatsangehöriger einen Arbeitsvertrag mit
Team Power Europe, einer Gesellschaft bulgarischen Rechts, deren Gesellschaftszweck
in der Verschaffung von Leiharbeit und der Vermittlung von Arbeitsuchenden in diesem
Mitgliedstaat und in anderen Ländern besteht. Aufgrund dieses Vertrags wurde er 
einem in Deutschland ansässigen entleihenden Unternehmen überlassen. Vom 15. Oktober
bis 21. Dezember 2018 hatte er seine Arbeit unter der Leitung und Aufsicht dieses
deutschen Unternehmens zu verrichten.

Da die Einnahmenverwaltung der Stadt Varna der Ansicht war, dass zum einen die direkte
Bindung zwischen Team Power Europe und dem fraglichen Arbeitnehmer nicht aufrechterhalten
worden sei und zum anderen dieses Unternehmen keine nennenswerte Tätigkeit im bulgarischen
Hoheitsgebiet ausübe, lehnte sie den Antrag von Team Power Europe auf Ausstellung
einer A 1-Bescheinigung ab, mit der bescheinigt werden sollte, dass die bulgarischen
Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit während des Zeitraums der Überlassung
dieses Arbeitnehmers anwendbar seien. Die Situation dieses Arbeitnehmers fiel nach
Auffassung der Einnahmenverwaltung nicht in den Anwendungsbereich von Art. 12 Abs.
1 der Verordnung Nr. 883/2004^(1), wonach die bulgarischen Rechtsvorschriften anwendbar
gewesen wären. Der von Team Power Europe gegen diese Entscheidung der Einnahmenverwaltung
eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen.

Vor diesem Hintergrund hat der Administrativen sad – Varna (Verwaltungsgericht Varna,
Bulgarien), bei dem eine Klage auf Aufhebung der Zurückweisung dieses Widerspruchs
anhängig ist, beschlossen, den Gerichtshof nach den maßgebenden Kriterien zu fragen,
die zu berücksichtigen sind, um zu beurteilen, ob ein Leiharbeitsunternehmen im 
Sinne von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009^(2), durch den Art. 12 Abs.
1 der Verordnung Nr. 883/2004 präzisiert wird, gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten
als reine interne Verwaltungstätigkeiten im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats seines
Sitzes ausübt. Von der Erfüllung dieser Voraussetzung durch Team Power Europa hängt
nämlich die Anwendbarkeit der letztgenannten Bestimmung in der vorliegenden Rechtssache
ab.

In seinem Urteil hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Leiharbeitsunternehmen die
Tragweite des in dieser Bestimmung enthaltenen und in Art. 14 Abs. 2 der Verordnung
Nr. 987/2009 präzisierten Begriffs des Arbeitgebers, der in einem Mitgliedstaat „
gewöhnlich tätig ist“, erläutert.

## Würdigung durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof hat zunächst eine wörtliche Auslegung des genannten Art. 14 Abs.
2 vorgenommen und festgestellt, dass ein Leiharbeitsunternehmen dadurch gekennzeichnet
ist, dass es eine Reihe von Tätigkeiten ausübt, die in der Auswahl, der Einstellung
und der Überlassung von Leiharbeitnehmern an entleihende Unternehmen bestehen. In
diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass zwar die Tätigkeiten
der Auswahl und der Einstellung von Leiharbeitnehmern nicht als „reine interne Verwaltungstätigkeiten“
im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können, dass aber die Ausübung dieser
Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat, in dem ein solches Unternehmen ansässig ist, nicht
ausreicht, um annehmen zu können, dass es dort „nennenswerte Tätigkeiten“ ausübt.
Einziger Zweck der Tätigkeiten der Auswahl und der Einstellung von Leiharbeitnehmern
ist nämlich deren spätere Überlassung an entleihende Unternehmen. Der Gerichtshof
hat insoweit darauf hingewiesen, dass die Auswahl und die Einstellung von Leiharbeitnehmern
zwar dazu beitragen, den von einem Leiharbeitsunternehmen erzielten Umsatz zu generieren,
da diese Tätigkeiten eine unerlässliche Voraussetzung für die spätere Überlassung
solcher Arbeitskräfte sind, dass dieser Umsatz tatsächlich aber nur durch die Überlassung
dieser Arbeitnehmer an entleihende Unternehmen in Erfüllung der zu diesem Zweck 
mit diesen Unternehmen geschlossenen Verträge erwirtschaftet wird. Denn die Einkünfte
eines Leiharbeitsunternehmens hängen von der Höhe der Vergütung ab, die den Leiharbeitnehmern,
die entleihenden Unternehmen überlassen wurden, gezahlt wird.

Was sodann den Zusammenhang betrifft, in dem die in Rede stehende Bestimmung steht,
hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der Fall, dass ein Arbeitnehmer, der
zur Ausführung einer Arbeit in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, weiterhin
den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterliegt, eine Ausnahme von der
allgemeinen Regel^(3) darstellt, wonach eine Person, die in einem Mitgliedstaat 
eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften
dieses Mitgliedstaats unterliegt. Folglich ist die Bestimmung, die einen solchen
Fall regelt, eng auszulegen. Unter diesem Blickwinkel kann diese Ausnahme nicht 
auf ein Leiharbeitsunternehmen angewandt werden, das im Mitgliedstaat seines Sitzes
in keiner oder allenfalls in zu vernachlässigender Weise diese Arbeitnehmer an ebenfalls
dort ansässige entleihende Unternehmen überlässt. Im Übrigen stützen die Definitionen
der Begriffe „Leiharbeitsunternehmen“ und „Leiharbeitnehmer“ in der Richtlinie 2008/
104^(4), da sie den Zweck der Tätigkeit eines Leiharbeitsunternehmens zum Ausdruck
bringen, ebenfalls die Auslegung, dass bei einem solchen Unternehmen nur dann angenommen
werden kann, dass es in dem Mitgliedstaat, in dem es ansässig ist, „nennenswerte
Tätigkeiten“ ausübt, wenn es dort in nennenswertem Umfang Tätigkeiten der Überlassung
dieser Arbeitnehmer für im selben Mitgliedstaat tätige entleihende Unternehmen ausübt.

Was schließlich das mit der in Rede stehenden Bestimmung verfolgte Ziel betrifft,
hat der Gerichtshof festgestellt, dass die in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 
883/2004 enthaltene Ausnahme, die einen Vorteil für Unternehmen darstellt, die von
der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs Gebrauch machen, nicht von Leiharbeitsunternehmen
beansprucht werden kann, die ihre Tätigkeiten der Überlassung von Leiharbeitnehmern
ausschließlich oder hauptsächlich auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten 
als den ihres Sitzes ausrichten. Die gegenteilige Lösung könnte für diese Leiharbeitsunternehmen
einen Anreiz für ein „forum shopping“ schaffen, indem sie sich in dem Mitgliedstaat
niederlassen würden, dessen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit
für sie am günstigsten wären. Auf längere Sicht könnte eine solche Lösung zu einer
Verringerung des von den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten gebotenen
Schutzniveaus führen. Der Gerichtshof hat zudem hervorgehoben, dass die Gewährung
dieses Vorteils an solche Unternehmen zwischen den verschiedenen möglichen Beschäftigungsbedingungen
eine Wettbewerbsverzerrung zugunsten des Einsatzes von Leiharbeit gegenüber Unternehmen
erzeugen würde, die ihre Arbeitnehmer direkt einstellen, die dann dem System der
sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem sie arbeiten, angeschlossen wären.

Der Gerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass ein in einem Mitgliedstaat ansässiges
Leiharbeitsunternehmen nur dann als in diesem Mitgliedstaat „gewöhnlich tätig“ angesehen
werden kann, wenn es einen nennenswerten Teil seiner Tätigkeit der Überlassung von
Leiharbeitnehmern für entleihende Unternehmen ausübt, die im Hoheitsgebiet dieses
Mitgliedstaats niedergelassen und dort tätig sind.

**Fußnoten**

^(1) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004,
L 166, S. 1, und Berichtigung, ABl. 2004, L 200, S. 1) in der durch die Verordnung(
EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten
Fassung (ABl. 2012, L 149, S. 4) (im Folgenden: Verordnung Nr. 883/2004). Genauer
bestimmt Art. 12 Abs. 1 dieser Verordnung: „Eine Person, die in einem Mitgliedstaat
für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung
ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird,
um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften
des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate
nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.“

^(2) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung(
EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2009,
L 284, S. 1). Art. 14 Abs. 2 dieser Verordnung bestimmt: „Bei der Anwendung von 
Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung beziehen sich die Worte ‚der gewöhnlich 
dort tätig ist‘ auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten
als reine interne Verwaltungstätigkeiten [im] Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, 
in dem das Unternehmen niedergelassen ist, ausübt, unter Berücksichtigung aller 
Kriterien, die die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen; die maßgebenden
Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart
der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein.“ ^(3) Die in Art. 11 Abs. 3 Buchst. 
a der Verordnung Nr. 883/2004 enthalten ist. ^(4) Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. 2008, L 327,
S. 9).

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/eugh-zur-grenzueberschreitenden-arbeitnehmerueberlassung-54166)
