# EuGH zur Informationspflicht über Hersteller-Garantie im Online-Handel

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- Veröffentlicht: 2022-05-05T10:54:10+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 05.05.2022 zum Urteil C-179/21 vom 05.05.2022

**Ein Unternehmer, der auf Websites wie Amazon eine nicht von ihm selbst hergestellte
Ware anbietet, hat den Verbraucher über die Garantie des Herstellers zu informieren,
wenn er sie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht.**

Die Gesellschaft absoluts-bikes and more-GmbH & Co. KG (im Folgenden: absoluts) 
bot auf der Online-Handelsplattform von Amazon die Ware eines Schweizer Herstellers
an. Die Amazon-Angebotsseite enthielt keine Angaben zu einer von absoluts oder einem
Dritten gewährten Garantie, aber unter der Rubrik „Weitere technische Informationen“
einen Link, über den der Nutzer auf ein vom Hersteller formuliertes Informationsblatt
zugreifen konnte.

Ein Konkurrenzunternehmen, das der Ansicht war, absoluts habe keine ausreichenden
Angaben zu der vom Hersteller gewährten Garantie gemacht, erhob auf Grundlage der
deutschen Rechtsvorschriften über den unlauteren Wettbewerb eine Klage auf Unterlassung
solcher Angebote gegen absoluts. Mittlerweile ist der Bundesgerichtshof (Deutschland)
mit der Rechtssache befasst und hegt Zweifel, ob ein Unternehmer in der Situation
von absoluts auf Grundlage der Verbraucherrechterichtlinie^(1) verpflichtet ist,
den Verbraucher über das Bestehen einer vom Hersteller angebotenen gewerblichen 
Garantie zu informieren. Der Bundesgerichtshof wirft dabei auch die Frage nach dem
Umfang einer solchen Pflicht und den Voraussetzungen auf, unter denen sie entsteht.

Mit seinem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Unternehmer dem Verbraucher
vorvertragliche Informationen zu einer gewerblichen Garantie des Herstellers zur
Verfügung zu stellen hat, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran 
hat, um die Entscheidung treffen zu können, ob er sich vertraglich an den Unternehmer
binden möchte. Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass diese Informationen
alle Angaben hinsichtlich der Bedingungen für die Anwendung und die Inanspruchnahme
einer solchen Garantie umfassen müssen, die dem Verbraucher eine solche Entscheidung
ermöglichen.

## Würdigung durch den Gerichtshof

Erstens stellt der Gerichtshof zur Frage, ob der Unternehmer verpflichtet ist, den
Verbraucher über das Bestehen einer gewerblichen Garantie des Herstellers zu informieren
^(2), fest, dass diese Pflicht, soweit sich der Vertragsgegenstand auf eine Ware
bezieht, die von einer anderen Person als dem Unternehmer hergestellt wurde, sämtliche
für diese Ware bedeutsamen Informationen abdecken muss, damit der Verbraucher entscheiden
kann, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte. Diese Informationen
umfassen die wesentlichen Eigenschaften der Waren^(3) sowie grundsätzlich alle untrennbar
mit der Ware verbundenen Garantien, darunter die vom Hersteller angebotene gewerbliche
Garantie. Der Gerichtshof weist allerdings darauf hin, dass die Übermittlung von
Informationen über die gewerbliche Garantie des Herstellers zwar ein hohes Schutzniveau
für den Verbraucher sicherstellt, eine unbedingte Verpflichtung, solche Informationen
stets zur Verfügung zu stellen, aber unverhältnismäßig erscheint. Eine solche Verpflichtung
würde Unternehmer nämlich dazu zwingen, die Informationen über eine solche Garantie
mit erheblichem Aufwand zu sammeln und zu aktualisieren, obgleich zwischen ihnen
und den Herstellern nicht notwendigerweise eine unmittelbare vertragliche Beziehung
besteht und wiewohl die gewerbliche Herstellergarantie grundsätzlich nicht Gegenstand
des Vertrags ist, den sie mit dem Verbraucher abschließen möchten.

Der Gerichtshof kommt folglich im Rahmen der Abwägung zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau
und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu dem Befund, dass der Unternehmer
nur dann verpflichtet ist, dem Verbraucher vorvertragliche Informationen über eine
gewerbliche Garantie des Herstellers zur Verfügung zu stellen, wenn der Verbraucher
ein berechtigtes Interesse am Erhalt dieser Informationen hat, um die Entscheidung
treffen, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte. Diese Pflicht 
des Unternehmers wird mithin nicht durch den bloßen Umstand ausgelöst, dass diese
Garantie besteht, sondern aufgrund des Umstands, dass ein solches berechtigtes Interesse
des Verbrauchers vorliegt. Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass dieses 
Interesse vorliegt, wenn der Unternehmer die gewerbliche Garantie des Herstellers
zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht, insbesondere,
wenn er daraus ein Verkaufs- oder Werbeargument herleitet, um die Wettbewerbsfähigkeit
oder die Attraktivität seines Angebots im Vergleich zu den Angeboten seiner Wettbewerber
zu verbessern.

Für die Feststellung, ob die gewerbliche Garantie des Herstellers ein zentrales 
oder entscheidendes Merkmal des Angebots des Unternehmers darstellt, sind weiterhin
Inhalt und allgemeine Gestaltung des Angebots hinsichtlich der betroffenen Ware 
zu berücksichtigen sowie die Bedeutung der Erwähnung der gewerblichen Garantie des
Herstellers als Verkaufs- oder Werbeargument, der Positionierung der Erwähnung der
Garantie im Angebot, die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung, die diese
Erwähnung bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der unterschiedlichen Garantierechte, die 
er geltend machen kann, oder hinsichtlich der tatsächlichen Identität des Garantiegebers
hervorrufen könnte, das Vorliegen von Erläuterungen zu weiteren mit der Ware verbundenen
Garantien im Angebot und jeder weitere Gesichtspunkt, der ein objektives Schutzbedürfnis
des Verbrauchers begründen kann.

Zweitens hat der Gerichtshof zu der Frage, welche Informationen dem Verbraucher 
zu den „Bedingungen“ der gewerblichen Garantie des Herstellers^(4) zur Verfügung
zu stellen sind, entschieden, dass der Unternehmer dem Verbraucher alle Informationen
über die Bedingungen für die Anwendung und die Inanspruchnahme der betreffenden 
gewerblichen Garantie zur Verfügung zu stellen hat, um dem berechtigtem Interesse
des Verbrauchers Rechnung zu tragen, Informationen über die gewerbliche Garantie
des Herstellers zu erhalten, um eine Entscheidung treffen zu können, ob er sich 
vertraglich an den Unternehmer binden möchte. Neben Dauer und räumlichem Geltungsbereich,
die ausdrücklich in Art. 6 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie über Verbrauchsgüter
und Garantien für Verbrauchsgüter^(5) genannt werden, können diese Informationen
nicht nur den Reparaturort bei Beschädigungen oder mögliche Beschränkungen der Garantie
einschließen, sondern auch je nach den Umständen Namen und Anschrift des Garantiegebers.

## Fußnoten

^(1) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober
2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des
Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie
zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64, im Folgenden: Verbraucherrechterichtlinie).

^(2) Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Verbraucherrechterichtlinie. Nach dieser Bestimmung
hat der Unternehmer, bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder
einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes
Vertragsangebot gebunden ist, den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise
über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und
gewerblichen Garantien zu informieren. ^(3) Diese Pflicht ist in Art. 6 Abs. 1 Buchst.
a der Verbraucherrechterichtlinie vorgesehen. ^(4) Dieser Begriff ist in Art. 6 
Abs. 1 Buchst. m der Verbraucherrechterichtlinie aufgeführt. ^(5) Richtlinie 1999/
44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten
des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. 1999, L 171,
S. 12).

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/eugh-zur-informationspflicht-ueber-hersteller-garantie-im-online-handel-77902)
