# EuGH zur Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht

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- Veröffentlicht: 2021-04-30T05:37:15+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 29.04.2021 zum Urteil C-383/19 vom 29.04.2021

**Der Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags ist obligatorisch,
wenn das betreffende Fahrzeug in einem Mitgliedstaat zugelassen ist und nicht ordnungsgemäß
stillgelegt worden ist.**

_Diese Pflicht lässt sich nicht allein deshalb ausschließen, weil ein zugelassenes
Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen seines technischen Zustands verkehrsuntauglich
ist._

Am 7. Februar 2018 wurde der Powiat Ostrowski (Landkreis Ostrów, Polen), eine Gebietskörperschaft,
auf gerichtlichem Wege Eigentümerin eines in Polen zugelassenen Fahrzeugs, nachdem
ein Einziehungsbeschluss ergangen war. Nach der Zustellung dieses Beschlusses am
20. April 2018 versicherte der Landkreis das Fahrzeug am nächsten Tag, an dem die
Verwaltung geöffnet hatte, d. h. am Montag, den 23. April 2018.

Aufgrund seines schlechten technischen Zustands beschloss der Landkreis, das Fahrzeug
verschrotten zu lassen, um es zerlegen zu lassen. Auf der Grundlage der Bescheinigung
der Verschrottungsstelle wurde das Fahrzeug am 22. Juni 2018 abgemeldet.

Am 10. Juli 2018 verhängte der Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny (Versicherungsgarantiefonds,
Polen) gegen den Landkreis eine Geldbuße von 4.200 PLN (etwa 933 Euro), weil er 
seine Pflicht zum Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags
für das Fahrzeug im Zeitraum vom 7. Februar bis 22. April 2018 (im Folgenden: streitiger
Zeitraum) verletzt habe.

Der Landkreis hat beim Sąd Rejonowy w Ostrowie Wielkopolskim (Rayongericht Ostrów
Wielkopolski, Polen) Klage auf Feststellung erhoben, dass er im streitigen Zeitraum
nicht verpflichtet gewesen sei, das Fahrzeug zu versichern. Das Rayongericht möchte
vom Gerichtshof wissen, ob eine Pflicht besteht, einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag
^(1) für ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug abzuschließen, das auf
einem Privatgrundstück abgestellt ist, wegen seines technischen Zustands nicht verkehrstauglich
ist und nach dem Willen seines Eigentümers verschrottet werden soll.

Mit seinem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass der Abschluss eines Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherungsvertrags obligatorisch ist, wenn das betreffende Fahrzeug
in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, sofern das Fahrzeug nicht gemäß der anwendbaren
nationalen Regelung ordnungsgemäß stillgelegt worden ist.

## Würdigung durch den Gerichtshof

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Erstens stellt der Gerichtshof fest, dass der Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags
grundsätzlich obligatorisch ist für ein Fahrzeug, das in einem Mitgliedstaat zugelassen
ist, sich auf einem Privatgrundstück befindet und nach dem Willen seines Eigentümers
verschrottet werden soll, selbst wenn das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt
wegen seines technischen Zustands nicht verkehrstauglich ist.

Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Begriff „Fahrzeug“^(2) objektiv
ist und von dem Gebrauch, der von dem fraglichen Fahrzeug gemacht wird oder gemacht
werden kann, oder auch von der tatsächlichen Nutzungsabsicht seines Eigentümers 
oder einer anderen Person unabhängig ist.

Der technische Zustand eines Fahrzeugs kann sich aber im Lauf der Zeit ändern, und
seine etwaige Instandsetzung hängt von subjektiven Faktoren ab wie insbesondere 
dem Willen seines Eigentümers oder Verfügungsberechtigten, die erforderlichen Reparaturen
vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, und der Verfügbarkeit der hierzu erforderlichen
Mittel. Daher würde der objektive Charakter des Begriffs „Fahrzeug“ in Frage gestellt,
wenn die bloße Tatsache, dass ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht verkehrstauglich
ist, genügte, um ihm seine Eigenschaft als Fahrzeug zu nehmen und es der Versicherungspflicht
zu entziehen. Zudem ist die Versicherungspflicht^(3) nicht davon abhängig, ob das
Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt als Transportmittel genutzt worden ist oder
ob es einen Schaden verursacht hat. Folglich lässt sich die Versicherungspflicht
nicht allein deshalb ausschließen, weil ein zugelassenes Fahrzeug zu einem bestimmten
Zeitpunkt wegen seines technischen Zustands verkehrsuntauglich und somit außerstande
ist, einen Schaden zu verursachen, und zwar selbst wenn dies seit dem Übergang des
Eigentums an dem Fahrzeug der Fall ist. Desgleichen gestattet allein die Tatsache,
dass der Eigentümer oder eine andere Person die Absicht hat, das Fahrzeug verschrotten
zu lassen, nicht die Annahme, dass es seine Eigenschaft als „Fahrzeug“ verliert 
und somit nicht mehr von dieser Versicherungspflicht erfasst wird. Die Einstufung
als „Fahrzeug“ und der Umfang der Versicherungspflicht dürfen nämlich nicht von 
diesen subjektiven Faktoren abhängen, da die Vorhersehbarkeit, Stabilität und Fortdauer
dieser Pflicht beeinträchtigt würde, deren Einhaltung jedoch erforderlich ist, um
die Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Zweitens entscheidet der Gerichtshof, dass die grundsätzliche Pflicht, ein Fahrzeug
zu versichern, das in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, sich auf einem Privatgrundstück
befindet und nach dem Willen seines Eigentümers verschrottet werden soll, selbst
wenn es zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen seines technischen Zustands nicht verkehrstauglich
ist, zum einen geboten ist, um den Schutz der Opfer von Verkehrsunfällen sicherzustellen,
da das Tätigwerden der Stelle, die für Sach- oder Personenschäden, welche durch 
ein nicht versichertes Fahrzeug verursacht worden sind, Ersatz zu leisten hat^(4),
nur in den Fällen vorgesehen ist, in denen der Abschluss der Versicherung obligatorisch
ist. Diese Auslegung gewährleistet nämlich, dass die Opfer in jedem Fall entschädigt
werden, sei es durch den Versicherer aufgrund eines zu diesem Zweck geschlossenen
Vertrags, sei es durch die Entschädigungsstelle, wenn das am Unfall beteiligte Fahrzeug
nicht versichert war oder nicht ermittelt worden ist. Zum anderen lässt sich mit
ihr die Wahrung des Zieles der Gewährleistung des freien Verkehrs sowohl der Fahrzeuge,
die ihren gewöhnlichen Standort im Unionsgebiet haben, als auch der in ihnen befindlichen
Personen besser sicherstellen. Denn nur dann, wenn ein verstärkter Schutz der etwaigen
Opfer von Verkehrsunfällen gewährleistet ist, kann von den Mitgliedstaaten verlangt
werden^(5), im Hinblick auf Fahrzeuge, die aus einem anderen Mitgliedstaat in ihr
Hoheitsgebiet gelangen, von der Durchführung einer systematischen Kontrolle der 
Haftpflichtversicherung abzusehen, was zur Gewährleistung dieses freien Verkehrs
wesentlich ist.

Drittens und Letztens stellt der Gerichtshof fest, dass der Ausschluss eines Fahrzeugs
von der Versicherungspflicht erfordert, dass es gemäß der anwendbaren nationalen
Regelung offiziell stillgelegt worden ist. Denn die Zulassung eines Fahrzeugs bescheinigt
zwar grundsätzlich, dass es verkehrstauglich ist und somit als Transportmittel eingesetzt
werden kann, doch kann ein zugelassenes Fahrzeug wegen seines schlechten technischen
Zustands objektiv und definitiv verkehrsuntauglich sein. Die Feststellung dieser
Verkehrsuntauglichkeit und des Verlusts seiner Eigenschaft als „Fahrzeug“ ist jedoch
objektiv vorzunehmen. Insoweit kann die Abmeldung des Fahrzeugs zwar eine solche
objektive Feststellung sein, doch sieht das Unionsrecht^(6) nicht vor, wie ein Fahrzeug
vorschriftsgemäß stillgelegt werden kann. Folglich kann diese Stilllegung gemäß 
der anwendbaren nationalen Regelung auf anderem Wege als durch die Abmeldung des
betreffenden Fahrzeugs festgestellt werden.

## Fußnoten

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^(1) Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und 
die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 2009, L 263, S. 11).

^(2) Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103. ^(3) Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/
103. ^(4) Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103. ^(5) Art. 4 der Richtlinie 2009/
103. ^(6) Richtlinie 2009/103.

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/eugh-zur-kfz-haftpflichtversicherungspflicht-51566)
