# EuGH zur Kurzzeitvermietung von Immobilien

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/eugh-zur-kurzzeitvermietung-von-immobilien/
- Published: 2022-12-21T11:07:49+01:00
- Author: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 22.12.2022 zum Urteil C-83/21 vom 22.12.2022

**Das Unionsrecht steht weder der Verpflichtung zur Erhebung von Informationen noch
dem Steuerabzug nach einer nationalen Steuerregelung entgegen.**

_Die Verpflichtung zur Benennung eines Steuervertreters stellt hingegen eine unverhältnismäßige
Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar._

Airbnb ist ein weltweit agierender Konzern, der im Internet das gleichnamige Immobilienvermittlungsportal
betreibt. Dieses bietet die Möglichkeit, Vermieter, die über Unterkünfte verfügen,
mit an entsprechenden Unterkünften interessierten Personen in Verbindung zu bringen.
Insoweit erhält Airbnb von dem Kunden vor dem Beginn der Vermietung die für die 
Bereitstellung der Unterkunft fällige Zahlung und leitet sie anschließend an den
Vermieter weiter, falls seitens des Mieters keine Beanstandung erfolgt ist.

Mit einem italienischen Gesetz von 2017 wurde eine neue Steuerregelung für die nicht
gewerbliche Kurzzeitvermietung von Immobilien eingeführt. Dieses Gesetz gilt für
Mietverträge über Wohnimmobilien mit einer Dauer von höchstens 30 Tagen, die von
natürlichen Personen außerhalb einer unternehmerischen Tätigkeit geschlossen werden,
unabhängig davon, ob diese Verträge unmittelbar mit den Mietern geschlossen werden
oder mit Hilfe von Personen, die die Tätigkeit der Immobilienvermittlung ausüben,
zu denen Personen gehören, die, wie Airbnb, Internetportale betreiben. Ab dem 1.
Juni 2017 unterliegen die Einnahmen aus solchen Mietverträgen, wenn die betreffenden
Eigentümer für den entsprechenden Präferenzsatz optiert haben, einem an den Fiskus
abzuführenden Abzug von 21 %, und die Daten über die Mietverträge sind der Steuerverwaltung
zu übermitteln. Personen, die Tätigkeiten der Immobilienvermittlung ausüben, müssen,
wenn sie die Mieten einziehen oder im Zusammenhang mit ihrer Zahlung tätig werden,
als Abzugsverpflichtete diesen Abzug vom Betrag der Mieten vornehmen und ihn an 
den Fiskus abführen. Nicht gebietsansässige Personen, die in Italien über keine 
ständige Niederlassung verfügen, sind verpflichtet, als Steuerverantwortliche einen
Steuervertreter zu benennen.

Airbnb Ireland UC und Airbnb Payments UK Ltd, die zum weltweit agierenden Konzern
Airbnb gehören, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Direktors
der Steuerverwaltung zur Durchführung der neuen Steuerregelung. Der mit einem Rechtsmittel
von Airbnb gegen das klageabweisende Urteil befasste Consiglio di Stato (Staatsrat,
Italien) hat den Gerichtshof ersucht, mehrere unionsrechtliche Vorschriften im Hinblick
auf die Pflichten auszulegen, die das nationale Gesetz den Vermittlern von kurzzeitigen
Immobilienvermietungen auferlegt.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die drei Verpflichtungen,
die 2017 im italienischen Recht eingeführt wurden, zum Bereich der Steuern gehören
und damit vom Anwendungsbereich mehrerer von Airbnb angeführter Richtlinien ausgeschlossen
sind. Der Gerichtshof prüft daher die Rechtmäßigkeit der drei Maßnahmen allein am
Maßstab des in Art. 56 AEUV aufgestellten Verbots von Beschränkungen des freien 
Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union.

An erster Stelle führt er aus, dass die Verpflichtung zur Erhebung von Daten über
die infolge der Immobilienvermittlung geschlossenen Mietverträge und ihre Übermittlung
an die Steuerbehörden für alle Dritten gilt, unabhängig davon, ob es sich um natürliche
oder juristische Personen handelt, ob sie im Inland ansässig oder niedergelassen
sind und ob sie auf digitalem Wege tätig werden oder andere Wege der Geschäftsanbahnung
nutzen. Daraus schließt der Gerichtshof entsprechend der Rechtsprechung (Urteil 
vom 27. April 2022, Airbnb Ireland, C-674/20 ([vgl. Pressemitteilung Nr. 66/22](https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2022-04/cp220066de.pdf))),
dass eine solche Verpflichtung nicht gegen das in Art. 56 AEUV aufgestellte Verbot
verstößt, da sie für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer gilt.

An zweiter Stelle gilt die Verpflichtung zum Steuerabzug an der Quelle ebenfalls
sowohl für in einem anderen Mitgliedstaat als Italien niedergelassene Erbringer 
von Dienstleistungen der Immobilienvermittlung als auch für Unternehmen mit einer
Niederlassung in Italien. Der Gerichtshof schließt es daher aus, dass diese Verpflichtung
als Maßnahme angesehen werden kann, die die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
verbietet, behindert oder weniger attraktiv macht.

An dritter Stelle trifft indessen die Verpflichtung, in Italien einen Steuervertreter
zu benennen, nur bestimmte Erbringer von Dienstleistungen der Immobilienvermittlung,
die über keine ständige Niederlassung in Italien verfügen. Da diese Verpflichtung
dazu führt, dass sie bestimmte Schritte zu unternehmen und in der Praxis die Kosten
der Vergütung dieses Vertreters zu tragen haben, schaffen solche Zwänge für diese
Wirtschaftsteilnehmer eine Belastung, die geeignet ist, sie davon abzuhalten, in
Italien Dienstleistungen der Immobilienvermittlung zu erbringen, jedenfalls in der
von ihnen gewünschten Art und Weise. Diese Verpflichtung ist daher als grundsätzlich
durch Art. 56 AEUV verbotene Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs anzusehen.
Auch wenn mit dieser Steuermaßnahme das legitime Ziel verfolgt wird, die Wirksamkeit
der Steuererhebung zu gewährleisten, mit der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs
potenziell gerechtfertigt werden kann, geht sie indessen über das hinaus, was erforderlich
ist, um dieses Ziel zu erreichen. Diese Maßnahme gilt nämlich unterschiedslos für
alle Erbringer von Dienstleistungen der Immobilienvermittlung, die über keine ständige
Niederlassung in Italien verfügen und sich im Rahmen ihrer Leistungen dafür entschieden
haben, die Mieten oder Entgelte betreffend die von der Steuerregelung von 2017 erfassten
Verträge einzuziehen oder im Zusammenhang mit der Einziehung dieser Mieten oder 
Entgelte tätig zu werden. Es wird jedoch nicht beispielsweise nach dem Volumen der
Steuereinnahmen unterschieden, die diese Dienstleistungserbringer jährlich für Rechnung
der Staatskasse einbehalten oder einbehalten können. Außerdem ist der Umstand, dass
der Steuerverwaltung bereits ihr übermittelte Informationen über die Steuerpflichtigen
zur Verfügung stehen, dazu angetan, ihr ihre Kontrolle zu erleichtern und trägt 
daher zur Unverhältnismäßigkeit der Verpflichtung zur Benennung eines Steuervertreters
bei. Daraus folgt, dass die Verpflichtung zur Benennung eines Steuervertreters gegen
Art. 56 AEUV verstößt.

_Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union_
