# EuGH zur öffentlichen Zugänglichkeit eines Verkehrspunkteregisters

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- Veröffentlicht: 2021-06-22T09:35:19+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 22.06.2021 zum Urteil C-439/19 vom 22.06.2021

**Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen,
die die Behörde für Straßenverkehrssicherheit verpflichtet, die Daten über Strafpunkte,
die gegen Fahrzeugführer wegen Verkehrsverstößen verhängt wurden, für die Öffentlichkeit
zugänglich zu machen.**

_Die Erforderlichkeit dieser Regelung zur Gewährleistung des verfolgten Ziels, der
Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit, ist nicht nachgewiesen._

Gegen B, eine natürliche Person, wurden wegen eines oder mehrerer Verkehrsverstöße
Strafpunkte verhängt. Diese Strafpunkte wurde von der Ceļu satiksmes drošības direkcija(
CSDD) (Direktion für Straßenverkehrssicherheit, Lettland) in das nationale Register
für Fahrzeuge und Fahrzeugführer eingetragen.

Nach der lettischen Straßenverkehrsregelung^(1) sind die Informationen über gegen
Fahrzeugführer verhängte und in diesem Register eingetragene Strafpunkte öffentlich
zugänglich und werden von der CSDD jeder Person übermittelt, die dies beantragt,
ohne dass diese Person ein besonderes Interesse am Erhalt dieser Informationen nachzuweisen
hat, u. a. auch an Wirtschaftsteilnehmer zum Zweck der Weiterverwendung. B, der 
Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Regelung hat, hat bei der Latvijas Republikas
Satversmes tiesa (Verfassungsgericht, Lettland) Verfassungsbeschwerde eingelegt,
damit sie die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens
prüft.

Das Verfassungsgericht meint, dass es im Rahmen seiner Beurteilung dieses durch 
die Verfassung garantierten Rechts die Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden:
DSGVO)^(2) zu berücksichtigen hat. Daher hat es den Gerichtshof ersucht, die Bedeutung
mehrerer Bestimmungen der DSGVO zu klären, um die Vereinbarkeit der lettischen Straßenverkehrsregelung
mit dieser Verordnung zu bestimmen.

Mit seinem von der Großen Kammer erlassenen Urteil entscheidet der Gerichtshof, 
dass die DSGVO der lettischen Regelung entgegensteht. Er stellt fest, dass die Erforderlichkeit–
insbesondere im Hinblick auf das von der lettischen Regierung geltend gemachte Ziel
der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit – einer Übermittlung personenbezogener
Daten über für Verkehrsverstöße verhängte Strafpunkte nicht nachgewiesen ist. Außerdem
rechtfertigen, so der Gerichtshof, weder das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang
zu amtlichen Dokumenten noch das Recht auf Informationsfreiheit eine solche Regelung.

## Würdigung durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof stellt erstens fest, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten
über Strafpunkte eine „Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche
Verurteilungen und Straftaten“^(3) darstellt, für die die DSGVO wegen der besonderen
Sensibilität der betreffenden Daten einen erhöhten Schutz vorsieht.

In diesem Zusammenhang führt der Gerichtshof einleitend aus, dass die Informationen
über Strafpunkte personenbezogene Daten darstellen und dass ihre Übermittlung durch
die CSDD an Dritte eine Verarbeitung darstellt, die in den sachlichen Anwendungsbereich
der DSGVO fällt. Dieser Anwendungsbereich ist nämlich sehr weit, und die entsprechende
Verarbeitung fällt unter keine der Ausnahmen von der Anwendbarkeit dieser Verordnung.

Die entsprechende Verarbeitung fällt demnach zum einen nicht unter die Ausnahme,
wonach die DSGVO keine Anwendung auf eine Verarbeitung im Rahmen einer Tätigkeit
findet, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt^(4). Diese Ausnahme
ist so zu verstehen, dass damit vom Anwendungsbereich dieser Verordnung allein Verarbeitungen
personenbezogener Daten ausgenommen werden sollen, die von staatlichen Stellen im
Rahmen einer Tätigkeit, die der Wahrung der nationalen Sicherheit dient, oder einer
Tätigkeit, die derselben Kategorie zugeordnet werden kann, vorgenommen werden. Diese
Tätigkeiten umfassen insbesondere solche, die den Schutz der grundlegenden Funktionen
des Staates und der grundlegenden Interessen der Gesellschaft bezwecken. Mit den
Tätigkeiten, die die Straßenverkehrssicherheit betreffen, wird jedoch kein solches
Ziel verfolgt, so dass sie nicht der Kategorie der auf die Wahrung der nationalen
Sicherheit abzielenden Tätigkeiten zugeordnet werden können.

Zum anderen ist die Übermittlung personenbezogener Daten über Strafpunkte auch keine
Verarbeitung, die von der Ausnahme erfasst wird, wonach die DSGVO auf Verarbeitungen
personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden im Bereich des Strafrechts
keine Anwendung findet^(5). Der Gerichtshof stellt nämlich fest, dass die CSDD bei
der entsprechenden Übermittlung nicht als eine solche „zuständige Behörde“^(6) angesehen
werden kann.

Um zu bestimmen, ob der Zugang zu personenbezogenen Daten über Verkehrsverstöße,
etwa Strafpunkten, eine Verarbeitung personenbezogener Daten über „Straftaten“^(
7) darstellt, für die ein verstärkter Schutz gilt, stellt der Gerichtshof insbesondere
unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte der DSGVO fest, dass dieser Begriff
ausschließlich auf Straftaten im Sinne des Strafrechts verweist. Allerdings ist 
der Umstand, dass Verkehrsverstöße in der lettischen Rechtsordnung als Ordnungswidrigkeiten
eingestuft werden, für die Beurteilung, ob diese Verstöße unter den Begriff „Straftaten“
fallen, nicht entscheidend, da es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts
handelt, der in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen ist. Nach 
einem Hinweis auf die drei Kriterien, die für die Beurteilung des strafrechtlichen
Charakters einer Zuwiderhandlung maßgeblich sind, nämlich die rechtliche Einordnung
der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, die Art der Zuwiderhandlung und der
Schweregrad der drohenden Sanktion, führt der Gerichtshof somit aus, dass die fraglichen
Verkehrsverstöße unter den Begriff „Straftaten“ im Sinne der DSGVO fallen. Hinsichtlich
der ersten beiden Kriterien stellt der Gerichtshof fest, dass die entsprechenden
Verstöße zwar im innerstaatlichen Recht nicht als „strafrechtliche“ Verstöße eingestuft
werden, dass sich ein solcher Charakter aber aus der Art der Zuwiderhandlung und
insbesondere dem repressiven Zweck der Sanktion, die der Verstoß nach sich ziehen
kann, ergeben kann. Im vorliegenden Fall wird indessen mit der Verhängung von Strafpunkten
für Verkehrsverstöße ebenso wie mit den anderen Sanktionen, die ihre Begehung nach
sich ziehen kann, u. a. ein solcher repressiver Zweck verfolgt. Zu dem dritten Kriterium
führt der Gerichtshof aus, dass nur Verkehrsverstöße von gewisser Schwere zur Verhängung
von Strafpunkten führen und dass diese Verstöße somit zu Sanktionen mit einem gewissen
Schweregrad führen können. Außerdem kommt die Verhängung solcher Punkte im Allgemeinen
zu der verhängten Sanktion hinzu, und die Kumulierung solcher Punkte hat rechtliche
Folgen, die bis zu einem Fahrverbot reichen können.

Zweitens entscheidet der Gerichtshof, dass die DSGVO der lettischen Regelung entgegensteht,
die die CSDD verpflichtet, die Daten über Strafpunkte, die gegen Fahrzeugführer 
wegen Verkehrsverstößen verhängt wurden, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
ohne dass die Person, die den Zugang beantragt, ein besonderes Interesse am Erhalt
dieser Daten nachzuweisen hat.

In diesem Zusammenhang hebt der Gerichtshof hervor, dass das mit der lettischen 
Regelung verfolgte Ziel der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit ein von der
Union anerkanntes Ziel im allgemeinen Interesse darstellt und dass die Mitgliedstaaten
somit die Straßenverkehrssicherheit als „Aufgabe …, die im öffentlichen Interesse
liegt“, einstufen können^(8). Allerdings ist nicht nachgewiesen, dass die lettische
Regelung der Übermittlung personenbezogener Daten über Strafpunkte zur Gewährleistung
des verfolgten Ziels erforderlich ist. Zum einen verfügt der lettische Gesetzgeber
nämlich über eine Vielzahl von Handlungsmöglichkeiten, die es ihm ermöglicht hätten,
dieses Ziel mit anderen Mitteln zu erreichen, die weniger in die Grundrechte der
betroffenen Personen eingreifen. Zum anderen sind die Sensibilität der Daten über
Strafpunkte und der Umstand zu berücksichtigen, dass ihre Übermittlung an die Öffentlichkeit
einen schweren Eingriff in die Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz
personenbezogener Daten darstellen kann, da sie zu einer Missbilligung durch die
Gesellschaft und zur Stigmatisierung der betroffenen Person führen kann.

Ferner ist der Gerichtshof der Ansicht, dass diese beiden Grundrechte angesichts
der Schwere des Eingriffs in diese Rechte sowohl dem Interesse der Öffentlichkeit
am Zugang zu amtlichen Dokumenten, wie dem nationalen Register für Fahrzeuge und
Fahrzeugführer, als auch dem Recht auf Informationsfreiheit vorgehen.

Drittens entscheidet der Gerichtshof aus identischen Gründen, dass die DSGVO der
lettischen Regelung auch insoweit entgegensteht, als sie es der CSDD erlaubt, Daten
über Strafpunkte, die gegen Fahrzeugführer wegen Verkehrsverstößen verhängt wurden,
an Wirtschaftsteilnehmer zu übermitteln, damit diese sie weiterverwenden und an 
die Öffentlichkeit übermitteln können.

Viertens und letztens stellt der Gerichtshof klar, dass der Grundsatz des Vorrangs
des Unionrechts es dem vorlegenden Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen die
lettische Regelung befasst ist, die vom Gerichtshof als unionsrechtswidrig eingestuft
worden ist, verwehrt, die Rechtswirkungen dieser Regelung bis zum Zeitpunkt der 
Verkündung seines endgültigen Urteils aufrechtzuerhalten.

**Fußnoten**

^(1) Art. 141 Abs. 2 des Ceļu satiksmes likums (Straßenverkehrsgesetz) vom 1. Oktober
1997 (Latvijas Vēstnesis, 1997, Nr. 274/276).
 ^(2) Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher 
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und
zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. 2016, L 119, S. 1). ^(3) Art. 10 der
DSGVO. ^(4) Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der DSGVO. ^(5) Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der 
DSGVO. ^(6) Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung,
Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung
sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI
des Rates (ABl. 2016, L 119, S. 89). ^(7) Art. 10 der DSGVO. 8 Nach Art. 6 Abs. 
1 Buchst. e der DSGVO ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, 
wenn sie „für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich [ist], die im öffentlichen
Interesse liegt“.

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/eugh-zur-oeffentlichen-zugaenglichkeit-eines-verkehrspunkteregisters-55520?pk_campaign=feed&pk_kwd=eugh-zur-oeffentlichen-zugaenglichkeit-eines-verkehrspunkteregisters)
