# EuGH zur Pressefreiheit – Weitergabe von Insiderinformationen

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- Published: 2022-03-15T11:49:00+01:00
- Author: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 15.03.2022 zum Urteil C-302/20 vom 15.03.2022

**Pressefreiheit: Die Offenlegung einer Insiderinformation über die bevorstehende
Veröffentlichung eines Artikels, in dem Gerüchte über börsennotierte Unternehmen
aufgegriffen werden, durch einen Journalisten ist rechtmäßig, wenn sie erforderlich
ist, um einer journalistischen Tätigkeit nachzukommen, und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
wahrt.**

Ein Journalist veröffentlichte auf der Website der Daily Mail zwei Artikel, in denen
Gerüchte über die Abgabe öffentlicher Kaufangebote für die Aktien von Hermès (seitens
LVMH) und von Maurel & Prom aufgegriffen wurden. Die darin genannten Preise lagen
deutlich über den Kursen dieser Aktien auf Euronext. Die Veröffentlichung ließ die
Kurse dieser Aktien erheblich steigen. Kurz vor der Veröffentlichung der Artikel
erteilten einige in Großbritannien ansässige Personen Kaufaufträge für die fraglichen
Wertpapiere und verkauften diese gleich nach Veröffentlichung wieder. Die französische
Finanzmarktaufsichtsbehörde verhängte gegen den Journalisten eine Geldbuße in Höhe
von 40.000 Euro, weil er die bevorstehende Veröffentlichung der Artikel an diese
in Großbritannien ansässigen Personen weitergegeben und ihnen damit „Insiderinformationen“
offengelegt habe.

Das Berufungsgericht Paris, das mit einer Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung
befasst ist, hat den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Auslegung der unionsrechtlichen
Vorschriften über Insidergeschäfte ersucht. Erstens möchte das Berufungsgericht 
wissen, ob eine Information über die bevorstehende Veröffentlichung eines Presseartikels,
in dem ein Marktgerücht aufgegriffen wird, als Insiderinformation angesehen werden
kann, die unter das Verbot der Offenlegung solcher Informationen fällt. Zweitens
befragt es den Gerichtshof zu den Ausnahmen von diesem Verbot im besonderen Kontext
journalistischer Tätigkeit.

Nach Auffassung des Gerichtshofs kann eine Information über die bevorstehende Veröffentlichung
eines Presseartikels, in dem ein Marktgerücht über einen Emittenten von Wertpapieren
aufgegriffen wird, eine „präzise“ Information darstellen und daher unter den Begriff„
Insiderinformation“ fallen, wenn sie u. a. den Preis, der für diese Wertpapiere 
gezahlt werden soll, den Namen des Journalisten, der den Artikel unterzeichnet hat,
und das Presseorgan, das den Artikel veröffentlicht, umfasst.

Die Weitergabe von Insiderinformationen für journalistische Zwecke kann nach dem
Unionsrecht im Rahmen der Pressefreiheit und der freien Meinungsäußerung gerechtfertigt
sein. Die journalistischen Zwecke können Untersuchungstätigkeiten umfassen, die 
ein Journalist im Vorfeld der Veröffentlichung vornimmt, um den Wahrheitsgehalt 
der Gerüchte zu überprüfen.

Die Offenlegung einer Insiderinformation durch einen Journalisten ist jedoch nur
rechtmäßig, wenn sie für die Ausübung seines Berufs erforderlich ist und den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit wahrt. Daher hat das nationale Gericht folgende Fragen zu
prüfen:

War es zum einen erforderlich, dass der Journalist, der versucht, den Wahrheitsgehalt
eines Marktgerüchts zu überprüfen, gegenüber einem Dritten neben dem Inhalt dieses
Gerüchts die bevorstehende Veröffentlichung eines Artikels offenlegt, in dem dieses
Gerücht aufgegriffen wird?

Stünde zum anderen die mögliche Einschränkung der Pressefreiheit, zu der das Verbot
einer solchen Offenlegung führen würde, angesichts ihrer potenzielle Abschreckungswirkung
für die Ausübung journalistischer Tätigkeit und der Berufs- und Standesregeln, denen
Journalisten unterliegen, außer Verhältnis zu dem Schaden, der durch diese Offenlegung
nicht nur für die privaten Interessen einiger Anleger, sondern auch für die Integrität
der Finanzmärkte entstehen könnte?

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/eugh-zur-pressefreiheit-weitergabe-von-insiderinformationen-75229)
