# EuGH zur Verarbeitung von Fluggastdaten

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/eugh-zur-verarbeitung-von-fluggastdaten/
- Veröffentlicht: 2022-06-21T10:57:06+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 21.06.2022 zum Urteil C-817/19 vom 21.06.2022

**Nach Ansicht des Gerichtshofs erfordert die Achtung der Grundrechte eine Beschränkung
der in der PNR-Richtlinie vorgesehenen Befugnisse auf das absolut Notwendige.**

_Besteht keine reale und aktuelle oder vorhersehbare terroristische Bedrohung eines
Mitgliedstaats, steht das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die
eine Übermittlung und Verarbeitung von PNR-Daten bei EU-Flügen sowie bei Beförderungen
mit anderen Mitteln innerhalb der Union vorsehen._

Die PNR-Richtlinie^(1) schreibt zur Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität
die systematische Verarbeitung einer großen Zahl von PNR-Daten (Passager Name Record)
der Fluggäste von Flügen zwischen der Union und Drittstaaten (Drittstaatsflüge) 
bei der Einreise in die bzw. der Ausreise aus der Union vor. Darüber hinaus können
die Mitgliedstaaten diese Richtlinie nach ihrem Art. 2 auch auf Flüge innerhalb 
der Union (EU-Flüge) anwenden.

Die Ligue des droits humains (Liga für Menschenrechte, LDH) ist ein gemeinnütziger
Verein, der im Juli 2017 beim belgischen Verfassungsgerichtshof eine Nichtigkeitsklage
gegen das Gesetz vom 25. Dezember 2016 erhoben hat, mit dem die PNR-Richtlinie, 
die API-Richtlinie^(2) und die Richtlinie 2010/65^(3) in belgisches Recht umgesetzt
wurden. Die LDH macht geltend, dieses Gesetz verletze das im belgischen Recht und
im Unionsrecht garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener
Daten. Sie rügt den sehr großen Umfang der PNR-Daten sowie den allgemeinen Charakter
ihrer Erhebung, Übermittlung und Verarbeitung. Außerdem schränke das Gesetz die 
Freizügigkeit ein, da mit ihm durch die Ausdehnung des „PNR-Systems“ auf EU-Flüge
sowie auf Beförderungen mit anderen Mitteln innerhalb der Union indirekt wieder 
Grenzkontrollen eingeführt würden.

Im Oktober 2019 hat der belgische Verfassungsgerichtshof dem Gerichtshof zehn Fragen
zur Vorabentscheidung vorgelegt, die u. a. die Gültigkeit der PNR-Richtlinie sowie
die Vereinbarkeit des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 mit dem Unionsrecht betreffen.

In seinem Urteil vom 21.06.2022 stellt der Gerichtshof erstens fest, dass die Prüfung
der vorgelegten Fragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der PNR-Richtlinie
berühren könnte, da seine Auslegung ihrer Bestimmungen im Licht der Grundrechte,
die in den Art. 7, 8 und 21 sowie in Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert sind, die Vereinbarkeit dieser
Richtlinie mit den genannten Artikeln gewährleistet.

Zunächst weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein Rechtsakt der Union so weit 
wie möglich in einer seine Gültigkeit nicht in Frage stellenden Weise und im Einklang
mit dem gesamten Primärrecht und insbesondere mit den Bestimmungen der Charta auszulegen
ist. Dabei müssen die Mitgliedstaaten darauf achten, dass sie sich nicht auf eine
Auslegung des Rechtsakts stützen, die mit den durch die Rechtsordnung der Union 
geschützten Grundrechten oder mit anderen in dieser Rechtsordnung anerkannten allgemeinen
Grundsätzen kollidiert. Zur PNR-Richtlinie führt der Gerichtshof aus, dass eine 
ganze Reihe ihrer Erwägungsgründe und Bestimmungen eine solche Auslegung erfordern,
und hebt die Bedeutung hervor, die der Unionsgesetzgeber – unter Bezugnahme auf 
ein hohes Datenschutzniveau – der uneingeschränkten Achtung der in der Charta verankerten
Grundrechte beimisst.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die PNR-Richtlinie mit fraglos schwerwiegenden
Eingriffen in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte verbunden
ist, insbesondere soweit sie auf die Schaffung eines Systems kontinuierlicher, nicht
zielgerichteter und systematischer Überwachung abzielt, das die automatisierte Überprüfung
personenbezogener Daten sämtlicher Personen einschließt, die Flugreisen unternehmen.
Er weist darauf hin, dass die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, einen solchen
Eingriff zu rechtfertigen, zu beurteilen ist, indem seine Schwere bestimmt und geprüft
wird, ob die verfolgte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung dazu in angemessenem 
Verhältnis steht.

Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die in der PNR-Richtlinie vorgesehene
Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung von PNR-Daten als auf das für die Bekämpfung
terroristischer Straftaten und schwerer Kriminalität absolut Notwendige beschränkt
angesehen werden kann, sofern die in der Richtlinie vorgesehenen Befugnisse eng 
ausgelegt werden. Hierzu enthält das heutige Urteil unter anderem folgende Ausführungen:

 * Das durch die PNR-Richtlinie eingeführte System darf sich nur auf die in den 
   Rubriken ihres Anhangs aufgeführten, klar identifizierbaren und umschriebenen
   Informationen erstrecken, die in Zusammenhang mit dem durchgeführten Flug und
   dem betreffenden Fluggast stehen. Dies bedeutet bei einigen Rubriken dieses Anhangs
   I, dass nur die dort ausdrücklich genannten Angaben erfasst werden.
 * Die Anwendung des durch die PNR-Richtlinie geschaffenen Systems muss auf terroristische
   Straftaten und auf schwere Kriminalität mit einem – zumindest mittelbaren – objektiven
   Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen beschränkt werden. Sie darf sich
   nicht auf strafbare Handlungen erstrecken, die zwar das in der Richtlinie vorgesehene
   Kriterium in Bezug auf den Schweregrad erfüllen und in ihrem Anhang II aufgeführt
   sind, angesichts der Besonderheiten des nationalen Strafrechtssystems aber zur
   gewöhnlichen Kriminalität gehören.
 * Die etwaige Ausdehnung der Anwendung der PNR-Richtlinie auf alle oder einen Teil
   der EU-Flüge aufgrund der den Mitgliedstaaten in der Richtlinie eingeräumten 
   Befugnis muss sich auf das absolut Notwendige beschränken. Sie muss Gegenstand
   einer wirksamen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle
   sein können, deren Entscheidung bindend ist. Hierzu führt der Gerichtshof aus:
    - Nur in einer Situation, in der es nach der Einschätzung des betreffenden Mitgliedstaats
      hinreichend konkrete Umstände für die Annahme gibt, dass er mit einer als 
      real und aktuell oder vorhersehbar einzustufenden terroristischen Bedrohung
      konfrontiert ist, werden die Grenzen des absolut Notwendigen nicht überschritten,
      wenn die PNR-Richtlinie für einen auf das absolut Notwendige begrenzten, aber
      verlängerbaren Zeitraum auf alle EU-Flüge aus oder nach diesem Mitgliedstaat
      angewandt wird.
    - Ohne eine solche terroristische Bedrohung darf die Anwendung der Richtlinie
      nicht auf alle EU-Flüge ausgedehnt werden, sondern muss sich auf EU-Flüge 
      beschränken, die etwa bestimmte Flugverbindungen, bestimmte Reisemuster oder
      bestimmte Flughäfen betreffen, für die es nach der Einschätzung des betreffenden
      Mitgliedstaats Anhaltspunkte gibt, die eine Anwendung der Richtlinie rechtfertigen
      können. Die absolute Notwendigkeit ihrer Anwendung auf die ausgewählten EU-
      Flüge muss nach Maßgabe der Entwicklung der Bedingungen, die ihre Auswahl 
      gerechtfertigt haben, regelmäßig überprüft werden.
 * Für die Zwecke der Vorabüberprüfung der PNR-Daten, die dazu dient, diejenigen
   Personen zu ermitteln, die vor ihrer Ankunft oder ihrem Abflug genauer überprüft
   werden müssen, und deren erster Schritt in automatisierten Verarbeitungen besteht,
   darf die PNR-Zentralstelle diese Daten zum einen nur mit Datenbanken betreffend
   Personen oder Gegenstände, nach denen gefahndet wird oder die Gegenstand einer
   Ausschreibung sind, abgleichen. Diese Datenbanken müssen frei von Diskriminierung
   sein und von den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Bekämpfung terroristischer
   Straftaten und schwerer Kriminalität mit einem – zumindest mittelbaren – objektiven
   Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen betrieben werden. Zum anderen
   darf die PNR-Zentralstelle bei der Vorabüberprüfung anhand im Voraus festgelegter
   Kriterien keine Technologien der künstlichen Intelligenz im Rahmen selbstlernender
   Systeme („machine learning“) heranziehen, die – ohne menschliche Einwirkung und
   Kontrolle – den Bewertungsprozess und insbesondere die Bewertungskriterien, auf
   denen das Ergebnis der Anwendung dieses Prozesses beruht, sowie die Gewichtung
   der Kriterien ändern können. Die genannten Kriterien sind so festzulegen, dass
   sie speziell auf Personen abzielen, bei denen der begründete Verdacht einer Beteiligung
   an terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität im Sinne dieser Richtlinie
   bestehen könnte, und dass sowohl „belastende“ als auch „entlastende“ Gesichtspunkte
   berücksichtigt werden; sie dürfen nicht zu unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierungen
   führen.
 * Angesichts der Fehlerquote, die solchen automatisierten Verarbeitungen der PNR-
   Daten innewohnt, und der erheblichen Zahl „falsch positiver“ Ergebnisse, die 
   in den Jahren 2018 und 2019 bei ihrer Anwendung auftraten, hängt die Eignung 
   des durch die PNR-Richtlinie geschaffenen Systems zur Erreichung der verfolgten
   Ziele im Wesentlichen vom ordnungsgemäßen Ablauf der Überprüfung der im Rahmen
   dieser Verarbeitungen erzielten Treffer ab, die von der PNR-Zentralstelle in 
   einem zweiten Schritt mit nicht-automatisierten Mitteln vorgenommen wird. Insoweit
   müssen die Mitgliedstaaten klare und präzise Regeln vorsehen, die Leitlinien 
   und einen Rahmen für die von den Bediensteten der PNR-Zentralstelle, die mit 
   der individuellen Überprüfung betraut sind, vorzunehmende Analyse vorgeben, um
   für die uneingeschränkte Achtung der in den Art. 7, 8 und 21 der Charta verankerten
   Grundrechte zu sorgen und insbesondere eine dem Diskriminierungsverbot Rechnung
   tragende kohärente Verwaltungspraxis innerhalb der PNR-Zentralstelle zu gewährleisten.
   Insbesondere müssen sie sich vergewissern, dass die PNR-Zentralstelle Kriterien
   für die objektive Überprüfung aufstellt, die es ihren Bediensteten ermöglichen,
   zum einen zu prüfen, ob und inwieweit ein Treffer (hit) tatsächlich eine Person
   betrifft, die möglicherweise an terroristischen Straftaten oder an schwerer Kriminalität
   beteiligt ist, und zum anderen, ob die automatisierten Verarbeitungen keinen 
   diskriminierenden Charakter haben. Dabei müssen sich die zuständigen Behörden
   vergewissern, dass der Betroffene die Funktionsweise der im Voraus festgelegten
   Prüfkriterien und der Programme zu ihrer Anwendung verstehen und deshalb in Kenntnis
   aller Umstände entscheiden kann, ob er von seinem Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen
   Gebrauch macht. Desgleichen müssen im Rahmen eines solchen Rechtsbehelfs das 
   mit der Rechtmäßigkeitsprüfung der Entscheidung der zuständigen Behörden betraute
   Gericht sowie, außer in Fällen einer Bedrohung der Sicherheit des Staates, der
   Betroffene selbst sowohl von allen Gründen als auch von den Beweisen, auf deren
   Grundlage diese Entscheidung getroffen wurde, Kenntnis erlangen können, einschließlich
   der im Voraus festgelegten Prüfkriterien und der Funktionsweise der Programme,
   mit denen diese Kriterien angewandt werden.
 * Nachträglich, d. h. nach der Ankunft oder dem Abflug der betreffenden Person,
   darf eine Zurverfügungstellung und Überprüfung der PNR-Daten nur aufgrund neuer
   Umstände und objektiver Anhaltspunkte erfolgen, die entweder geeignet sind, den
   begründeten Verdacht einer Beteiligung dieser Person an schwerer Kriminalität,
   die – zumindest mittelbar – einen objektiven Zusammenhang mit der Beförderung
   von Fluggästen aufweist, zu wecken, oder den Schluss zulassen, dass diese Daten
   in einem konkreten Fall einen wirksamen Beitrag zur Bekämpfung terroristischer
   Straftaten, die einen solchen Zusammenhang aufweisen, leisten könnten. Die Zurverfügungstellung
   der PNR-Daten zum Zweck einer solchen nachträglichen Überprüfung muss grundsätzlich–
   außer in hinreichend begründeten Eilfällen – einer vorherigen Kontrolle durch
   ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle im Anschluss an einen mit
   Gründen versehenen Antrag der zuständigen Behörden unterworfen werden, unabhängig
   davon, ob der Antrag vor oder nach Ablauf der Frist von sechs Monaten ab der 
   Übermittlung dieser Daten an die PNR-Zentralstelle gestellt wurde.

Zweitens stellt der Gerichtshof fest, dass die PNR-Richtlinie im Licht der Charta
nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen die Verarbeitung der PNR-
Daten, die im Einklang mit dieser Richtlinie erhoben wurden, zu anderen als den 
in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie ausdrücklich genannten Zwecken zulässig ist.

Drittens entscheidet der Gerichtshof in Bezug auf die Speicherfrist der PNR-Daten,
dass Art. 12 der PNR-Richtlinie im Licht der Art. 7 und 8 sowie von Art. 52 Abs.
1 der Charta nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die eine allgemeine, unterschiedslos
für alle Fluggäste geltende Speicherfrist dieser Daten von fünf Jahren vorsehen.

Dazu führt der Gerichtshof aus, dass sich nach Ablauf der ursprünglichen sechsmonatigen
Speicherfrist die Speicherung von PNR-Daten nicht auf das absolut Notwendige beschränkt,
wenn sie sich auf Fluggäste bezieht, bei denen weder die Vorabüberprüfung noch etwaige
Überprüfungen während der ursprünglichen sechsmonatigen Speicherfrist oder irgendein
anderer Umstand objektive Anhaltspunkte – wie die Tatsache, dass die PNR-Daten der
betreffenden Fluggäste im Rahmen der Vorabüberprüfung zu einem überprüften Treffer
führten – geliefert haben, die eine Gefahr im Bereich terroristischer Straftaten
oder schwerer Kriminalität mit einem – zumindest mittelbaren – objektiven Zusammenhang
mit ihrer Flugreise belegen können. Während des ursprünglichen Zeitraums von sechs
Monaten überschreitet die Speicherung der PNR-Daten aller Fluggäste, für die das
durch die PNR-Richtlinie geschaffene System gilt, dagegen grundsätzlich nicht die
Grenzen des absolut Notwendigen.

Viertens entscheidet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften
entgegensteht, die, ohne dass der betreffende Mitgliedstaat mit einer realen und
aktuellen oder vorhersehbaren terroristischen Bedrohung konfrontiert ist, ein System
vorsehen, wonach die PNR-Daten aller EU-Flüge und aller Beförderungen mit anderen
Mitteln innerhalb der Union aus diesem, in diesen oder durch diesen Mitgliedstaat
zur Bekämpfung terroristischer Straftaten und schwerer Kriminalität von den Beförderungsunternehmen
und den Reiseunternehmen übermittelt sowie von den zuständigen Behörden verarbeitet
werden. In einer solchen Situation muss die Anwendung des durch die PNR-Richtlinie
geschaffenen Systems auf die Übermittlung und Verarbeitung der PNR-Daten von Flügen
und/oder Beförderungen beschränkt werden, die insbesondere bestimmte Verbindungen,
bestimmte Reisemuster oder bestimmte Flughäfen, Bahnhöfe oder Seehäfen betreffen,
für die es Anhaltspunkte gibt, die seine Anwendung rechtfertigen können. Überdies
steht das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die zum Zweck der 
Verbesserung der Grenzkontrollen und der Bekämpfung illegaler Einwanderung ein solches
System der Übermittlung und Verarbeitung der genannten Daten vorsehen.

## Fußnoten

^(1) Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 
April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR) zur Verhütung, Aufdeckung,
Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität(
ABl. 2016, L 119, S. 132).
 ^(2) Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004
über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten
Personen zu übermitteln (ABl. 2004, L 261, S. 24). ^(3) Richtlinie 2010/65/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten
für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und
zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. 2010, L 283, S. 1).

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/eugh-zur-verarbeitung-von-fluggastdaten-80070)
