# EuGH zur Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des Mitgliedstaats zu unterrichten

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- Veröffentlicht: 2022-09-09T08:45:41+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 07.09.2022 zum Urteil C-391/20 vom 07.09.2022

**Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des Mitgliedstaats
zu unterrichten, kann mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar sein.**

_Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten, zu der auch der
Schutz der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats gehört._

Zwanzig Mitglieder des lettischen Parlaments beantragen vor dem lettischen Verfassungsgericht
die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des lettischen Hochschulgesetzes. Nach diesem
Gesetz sind Hochschulen, einschließlich privater Hochschulen, verpflichtet, die 
Studienprogramme ausschließlich in lettischer Sprache zu unterrichten.

Allerdings sieht das Gesetz vier Ausnahmen von dieser Verpflichtung vor, nämlich
erstens für ausländische Studierende und die europäische oder internationale Zusammenarbeit,
zweitens für ein Fünftel der Leistungspunkte, drittens für das Studium fremder Sprachen
und Kulturen sowie viertens für gemeinsame Studienprogramme. Ferner findet das lettische
Hochschulgesetz keine Anwendung auf zwei private Hochschuleinrichtungen, die besonderen
Gesetzen unterliegen und Studienprogramme weiterhin in anderen Amtssprachen der 
Union anbieten können.

Das lettische Verfassungsgericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Verpflichtung
für Hochschulen, Studienprogramme ausschließlich in lettischer Sprache zu unterrichten,
mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Niederlassungsfreiheit, vereinbar ist.

Mit seinem Urteil vom 07.09.2022 weist der Gerichtshof (Große Kammer) darauf hin,
dass die Zuständigkeit für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems
und der beruflichen Bildung zwar weiterhin bei den Mitgliedstaaten liegt, diese 
jedoch bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht, insbesondere die Bestimmungen
über die Niederlassungsfreiheit, beachten müssen. Daher hebt der Gerichtshof hervor,
dass alle Maßnahmen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder
weniger attraktiv machen, als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit anzusehen
sind. Im vorliegenden Fall dürfen sich die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten
zwar in Lettland niederlassen und dort Hochschulstudienprogramme unterrichten, doch
ist diese Möglichkeit grundsätzlich durch die Verpflichtung bedingt, diese Programme
nur in der Amtssprache dieses Mitgliedstaats zu unterrichten. Eine solche Verpflichtung
ist jedoch geeignet, für diese Staatsangehörigen die Niederlassung in Lettland weniger
attraktiv zu machen, und stellt somit eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
dar.

Gemäß dem durch seine Rechtsprechung fest etablierten Schema prüft der Gerichtshof
sodann, ob es für die festgestellte Beschränkung eine Rechtfertigung gibt und ob
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

Was die Rechtfertigung von Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit betrifft, ist
der Gerichtshof der Auffassung, dass das Ziel der Förderung des Gebrauchs einer 
der Amtssprachen eines Mitgliedstaats als ein legitimes Ziel anzusehen ist, das 
eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen kann. Die Union achtet
nämlich die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten, zu der auch der Schutz der
Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats gehört.

Was die Verhältnismäßigkeit der Beschränkung betrifft, so muss die Beschränkung 
erstens geeignet sein, die Erreichung des mit der fraglichen Regelung legitimerweise
verfolgten Ziels zu gewährleisten. Dies setzt eine kohärente und systematische Durchführung
dieser Regelung voraus. Der Gerichtshof prüft insoweit, ob die Ausnahmen von der
in Rede stehenden Verpflichtung, insbesondere für die beiden Hochschuleinrichtungen,
deren Betrieb durch besondere Gesetze geregelt ist, geeignet sind, die Verwirklichung
des angestrebten Ziels zu behindern. Angesichts der begrenzten Tragweite dieser 
Ausnahmen wird dies vom Gerichtshof verneint. Indem sie es bestimmten Hochschulen
erlauben, von einer Ausnahmeregelung zu profitieren, fügen sich diese Ausnahmen 
in den besonderen Zusammenhang der internationalen universitären Zusammenarbeit 
ein und sind daher nicht geeignet, der fraglichen Regelung ihre Kohärenz zu nehmen.

Zweitens darf die Beschränkung nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des
verfolgten Ziels erforderlich ist. So steht es den Mitgliedstaaten frei, grundsätzlich
eine Verpflichtung zum Gebrauch ihrer Amtssprache im Rahmen von Hochschulstudienprogrammen
einzuführen, sofern eine solche Verpflichtung mit Ausnahmen einhergeht, die gewährleisten,
dass eine andere Sprache als die Amtssprache im Rahmen der Hochschulbildung verwendet
werden kann. Im vorliegenden Fall müssten solche Ausnahmen, damit nicht über das
zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinausgegangen wird, die Verwendung
einer anderen Sprache als der lettischen Sprache zumindest für Studiengänge im Rahmen
einer europäischen oder internationalen Zusammenarbeit und für Studiengänge, die
sich auf die Kultur und auf andere Sprachen als die lettische Sprache beziehen, 
erlauben.

Unter diesen Umständen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass eine nationale
Regelung eines Mitgliedstaats, die Hochschulen dazu verpflichtet, die Studienprogramme
ausschließlich in der Amtssprache dieses Mitgliedstaats zu unterrichten, mit dem
Unionsrecht vereinbar ist, sofern eine solche Regelung aus Gründen, die mit dem 
Schutz der nationalen Identität dieses Mitgliedstaats zusammenhängen, gerechtfertigt
ist, d. h., sofern sie zum Schutz des legitimerweise verfolgten Ziels erforderlich
und in Bezug auf diesen Schutz verhältnismäßig ist.

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/eugh-zur-verpflichtung-hochschulstudienprogramme-in-der-amtssprache-des-mitgliedstaats-zu-unterrichten-84570)
