# EuGH zur Wirksamkeit von auf elektronischem Wege geschlossenem Vertrag

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- Veröffentlicht: 2022-04-07T11:03:26+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 07.04.2022 zum Urteil C-249/21 vom 07.04.2022

**Auf elektronischem Wege geschlossener Vertrag: Damit ein solcher Vertrag wirksam
zustande kommt, muss der Verbraucher allein anhand der Worte auf der Schaltfläche
für die Bestellung eindeutig verstehen, dass er eine Zahlungsverpflichtung eingeht,
sobald er diese Schaltfläche aktiviert.**

Fuhrmann-2 ist eine Gesellschaft deutschen Rechts, die Eigentümerin des Hotels Goldener
Anker in Krummhörn-Greetsiel (Deutschland) ist. Die Zimmer dieses Hotels können 
u. a. über die Website [www.booking.com](http://www.booking.com) gemietet werden,
eine Plattform, auf der im Internet Unterkünfte reserviert werden können. Am 19.
Juli 2018 rief der Verbraucher B. diese Website auf, um nach Hotelzimmern in Krummhörn-
Greetsiel für den Zeitraum vom 28. Mai 2019 bis zum 2. Juni 2019 zu suchen. Unter
den angezeigten Suchergebnissen befanden sich die Zimmer im Hotel Goldener Anker.
B. klickte sodann das entsprechende Bild dieses Hotels an, worauf ihm die verfügbaren
Zimmer sowie weitere Informationen u. a. zu der Ausstattung und den Preisen dieses
Hotels für den gewählten Zeitraum angezeigt wurden. B. beschloss, dort vier Doppelzimmer
zu reservieren, und klickte auf die Schaltfläche „Ich reserviere“. Anschließend 
gab er seine persönlichen Daten sowie die Namen seiner Mitreisenden ein und klickte
auf eine Schaltfläche mit den Worten „Buchung abschließen“. B. erschien am 28. Mai
2019 nicht im Hotel Goldener Anker.

Fuhrmann-2 stellte B. gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Stornierungskosten
in Höhe von 2.240 Euro in Rechnung und setzte ihm eine Frist von fünf Werktagen,
um diesen Betrag zu begleichen. B. zahlte den geforderten Betrag nicht. Fuhrmann-
2 rief das Amtsgericht Bottrop (Deutschland) an, um diesen Betrag beizutreiben.

Dieses Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob es für die Feststellung, ob im 
Rahmen eines Bestellvorgangs zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf elektronischem
Wege eine auf der Schaltfläche für die Bestellung oder auf einer ähnlichen Funktion
verwendete Formulierung wie „Buchung abschließen“ den Worten „zahlungspflichtig 
bestellen“ entspricht, ausschließlich auf die Worte auf dieser Schaltfläche ankommt
oder ob auch die Begleitumstände des Bestellvorgangs zu berücksichtigen sind.

In seinem Urteil vom 07.04.2022 weist der Gerichtshof darauf hin, dass gemäß der
Richtlinie 2011/83^(1) der Unternehmer, wenn ein Fernabsatzvertrag auf elektronischem
Wege durch einen Bestellvorgang geschlossen wird und mit einer Zahlungsverpflichtung
des Verbrauchers verbunden ist, diesem zum einen unmittelbar vor der Bestellung 
die wesentlichen Informationen zum Vertrag zur Verfügung stellen und ihn zum anderen
ausdrücklich darüber informieren muss, dass er durch die Bestellung eine Zahlungsverpflichtung
eingeht.

Zu letzterer Verpflichtung ergibt sich aus dem Wortlaut der Richtlinie 2011/83, 
dass die Schaltfläche für die Bestellung oder die ähnliche Funktion mit einer gut
lesbaren und eindeutigen Angabe zu kennzeichnen ist, die den Verbraucher darauf 
hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer
verbunden ist.

Zwar wird in der Richtlinie die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ angeführt,
aus ihrem Wortlaut geht aber auch hervor, dass es sich bei dieser Formulierung um
ein Beispiel handelt und die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, dem Unternehmer die
Verwendung jeder anderen entsprechenden Formulierung zu gestatten, sofern diese 
im Hinblick auf die Begründung dieser Verpflichtung eindeutig ist.

In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine nationale Regelung zur Umsetzung
der Richtlinie 2011/83 wie diese selbst keine konkreten Beispiele entsprechender
Formulierungen enthält, steht es den Unternehmern daher frei, jede Angabe ihrer 
Wahl zu verwenden, sofern aus dieser eindeutig hervorgeht, dass der Verbraucher 
eine Zahlungsverpflichtung eingeht, sobald er die Schaltfläche für die Bestellung
oder die ähnliche Funktion aktiviert.

Der Gerichtshof ergänzt, dass aus dem Wortlaut der Richtlinie 2011/83 ebenso klar
hervorgeht, dass es die Schaltfläche oder die ähnliche Funktion ist, die mit dieser
Formulierung gekennzeichnet sein muss, sodass allein die Worte auf dieser Schaltfläche
oder dieser ähnlichen Funktion bei der Prüfung zu berücksichtigen sind, ob der Unternehmer
seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei
der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung
verbunden ist.

Unter diesen Umständen wird das vorlegende Gericht u. a. zu prüfen haben, ob der
Begriff „Buchung“ in der deutschen Sprache sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch 
als auch in der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchers zwangsläufig und systematisch mit der Begründung
einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht wird. Falls dies zu verneinen
ist, wird es festzustellen haben, dass der Ausdruck „Buchung abschließen“ mehrdeutig
ist, sodass er nicht als eine Formulierung angesehen werden kann, die den Worten„
zahlungspflichtig bestellen“ in der Richtlinie 2011/83 entspricht.

## Fußnote

^(1) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober
2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des
Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie
zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/eugh-zur-wirksamkeit-von-auf-elektronischem-wege-geschlossenem-vertrag-76623)
