# Europäisches Berufsrecht im digitalen Zeitalter

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- Veröffentlicht: 2021-01-08T08:24:00+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

DStV, Mitteilung vom 06.01.2021

Im Dezember 2020 veröffentlichte die EU-Kommission mit dem Gesetz über digitale 
Dienste ihren Vorschlag zur Neuregelung digitaler Dienstleistungen. Im Vorfeld wurde
dem Regelwerk genug Sprengkraft prophezeit, um das nationale Berufsrecht zum Einsturz
zu bringen. Vorerst muss das Minenräumkommando aber nicht ausrücken.

Die Digitalisierung der alltäglichen Arbeit von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern
schreitet stetig voran. Meetings finden online statt, Papier wird digital, Digitales
vernetzt und mittels künstlicher Intelligenz und Big Data automatisiert. Zukünftig
wird die Standortnähe deshalb einen weniger entscheidenden Faktor zur Mandantenbindung
darstellen. Wenn der Kanzleistandort aber nicht mehr so entscheidend ist wie bisher
und die beratenden und prüfenden Berufe ihre Tätigkeit im Grundsatz ortsungebunden
erbringen können, dann stellt sich in einem vertieften EU-Binnenmarkt zwangsläufig
die Frage, welche Rolle das nationale Berufsrecht in einer durch die zunehmende 
Digitalisierung grenzenlosen Zukunft noch spielen kann.

Vor diesem Hintergrund hatte der DStV der Veröffentlichung des Vorschlags der EU-
Kommission zum Gesetz über digitale Dienste am 15.12.2020 mit einiger Spannung entgegengesehen.
In zahlreichen Gesprächen, Stellungnahmen und Konsultationsbeiträgen hatte der DStV
sich im Vorfeld gegenüber EU-Kommission und EU-Parlament für den Erhalt des sog.
Ziellandprinzips für digital erbrachte Dienstleistungen der beratenden und prüfenden
Berufe eingesetzt. Doch selbst das EU-Parlament, als die traditionell berufsrechtsfreundlichere
EU-Institution, hatte sich in ihrem Initiativbericht zum Gesetz über digitale Dienste
bereits auf den Grundsatz des sog. Herkunftslandprinzips festgelegt, allerdings 
Ausnahmen zugelassen. Die Anwendung des Herkunftslandprinzips für digitale Dienste
hätte aber dazu geführt, dass digitale Dienste, also möglicherweise softwarebasierte
oder per E-Mail übersandte Dienstleistungen, künftig nicht mehr vom bestehenden 
Berufsrecht abgedeckt wären.

Hätte, hätte, Fahrradkette. Unter Federführung seiner Vizepräsidentin, Margrethe
Vestager, veröffentlichte die EU-Kommission erfreulicherweise keinen deregulierenden
Vorschlag, sondern beschränkte sich darauf, die Vermittlung von Diensten auf digitalen
Plattformen und Marktplätzen besser zu regeln.

Damit kann sich das Gesetz über digitale Dienste auch für den Berufstand nun sogar
vorteilhaft auswirken. Im Falle von Angeboten nicht-qualifizierter Anbieter aus 
dem In- oder Ausland auf digitalen Marktplätzen, die den Angehörigen der beratenden
und prüfenden Berufen vorbehalten sind, kann es etwa leichter werden, diese Angebote
wieder entfernen zu lassen.

Nach der Ankündigung mit der EU-Dienstleistungskarte und dem Notifizierungsverfahren
die umstrittensten Teile des sog. Dienstleistungspakets zurückzunehmen, ist die 
Beschränkung des Gesetzes für digitale Dienste auf die Regelung vermittelnder Plattformen
ein weiterer wichtiger Erfolg für den DStV und die German Tax Advisers auf europäischer
Ebene.

Doch auch in Brüssel gilt das „Struck‘sche Gesetz“, wonach kein Vorschlag EU-Parlament
und EU-Ministerrat verlässt, wie er hineinkommt. Es gilt also wachsam zu bleiben,
den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens aufmerksam zu verfolgen und das Minenräumkommando
in Bereitschaft zu halten.

_Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V._
