# Exmatrikulation wegen Teilnahme an Online-Chat während einer Klausur

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- Veröffentlicht: 2023-07-04T09:32:13+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Berlin, Pressemitteilung vom 05.07.2023 zum Urteil 12 K 430/21 vom 06.06.2023

Der Austausch über Prüfungsinhalte in einer Online-Chatgruppe während einer Online-
Klausur stellt eine besonders schwere Täuschung dar, die zur Exmatrikulation führen
kann. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin nahm als Studentin einer Berliner Hochschule an einer Online-Klausur
teil. Nach der Klausur wurden dem Prüfer anonym per E-Mail Screenshots sowie Texte
von Chat-Verläufen zugespielt. Diese zeigen die Kommunikation mehrerer Personen 
über Prüfungsinhalte im Zeitraum der Klausurbearbeitung. Nachdem die Hochschule 
die Klägerin dazu angehört hatte, stellte sie fest, dass die Klägerin am Online-
Chat teilgenommen hat und sah darin eine besonders schwere Täuschung. Entsprechend
wurde die Klausur der Klägerin als „endgültig nicht bestanden“ bewertet und die 
Klägerin exmatrikuliert.

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der Behauptung der Klägerin, die
Screenshots und die Texte des Chats seien gefälscht, die Hochschule selbst habe 
die Chatgruppe eingerichtet, folgte das Gericht nicht. Es sei fernliegend, dass 
die Hochschule den Chat selbst konstruiert habe. Es erscheine plausibel, dass der
Übermittler der Chatprotokolle aus Angst vor Repressalien der Kommilitonen anonym
habe bleiben wollen. Entgegen der Darstellung der Klägerin könne auch nicht davon
ausgegangen werden, dass jemand aus politischen Motiven den Chat produziert habe,
um der Klägerin zu schaden. Dagegen spreche bereits der enorme zeitliche und intellektuelle
Aufwand, dessen es bedürfe, um den ca. 1.000 Zeilen umfassenden Chat nebst Schreibfehlern
zu produzieren und die lebhafte, fortlaufend aufeinander bezogene Kommunikation 
abzubilden. Überdies sei die Annahme der Klägerin unzutreffend, wonach die Inhalte
des Chats ohnehin sinnlos seien und lediglich „allgemeines Gemurmel“ darstellten.
Denn der Chat habe sich detailliert mit der Aufgabenstellung der Klausur befasst
und es seien Lösungsvorschläge untereinander diskutiert worden.

Schließlich ist es dem Urteil des Gerichts zufolge nicht zu beanstanden, dass Folge
der Täuschung die Exmatrikulation ist. Bei der Bemessung der Sanktion habe die Hochschule
berücksichtigen dürfen, dass die Maßnahme auch generalpräventive Wirkung habe. Das
sei mit Blick auf die Vielzahl der bei Online-Klausuren vorgenommenen Täuschungshandlungen
gerechtfertigt.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg möglich.

_Quelle: Verwaltungsgericht Berlin_
