# Facebook: Kein Anspruch auf Kontofreischaltung

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- Veröffentlicht: 2023-04-04T10:09:14+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 05.04.2023 zum Beschluss 17 W 8/23 vom 27.03.2023

**Wurde ein privat genutztes Facebook-Konto aus Sicherheitsgründen gesperrt, hat
der Nutzer im Eilverfahren keinen Anspruch auf Freischaltung.**

Wurde ein privat genutztes Facebook-Konto aus Sicherheitsgründen gesperrt, hat der
Nutzer im Eilverfahren keinen Anspruch auf Freischaltung, wenn Facebook bereits 
die unwiederbringliche Kontolöschung untersagt wurde. Dass der Nutzer vorübergehend
bis zum Abschluss eines etwaigen Hauptverfahrens seine privaten Kontakte über Facebook
nicht pflegen kann, ist hinzunehmen. Das Oberlandesgericht am Main (OLG) hat mit
heute veröffentlichter Entscheidung die Beschwerde einer Facebook-Nutzerin zurückgewiesen.

Die Antragstellerin verfügt über ein Facebook-Konto. Facebook sperrte und deaktivierte
dieses Konto, da die Standards der Facebook-Gemeinschaft nicht eingehalten worden
seien. Die Antragstellerin, die behauptete, ihr Konto sei „gehackt“ worden, beantragte
daraufhin eine einstweilige Verfügung. Facebook sollte verpflichtet werden, das 
Konto wiederherzustellen und ihr die Nutzung wieder zu ermöglichen. Jedenfalls sollte
Facebook verboten werden, das Konto unwiederbringlich zu löschen. Das Landgericht
hatte Facebook untersagt, das Konto unwiederbringlich zu löschen und im Übrigen 
den Antrag zurückgewiesen.

Mit ihrer hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde begehrt die Antragstellerin
weiterhin die Wiederherstellung des Kontos und die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit.
Hiermit hatte sie auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Antragstellerin habe keine
hinreichenden Gründe für die besondere Dringlichkeit ihres Anliegens dargetan. Durch
das bereits vom Landgericht veranlasste Verbot der Kontolöschung sei die Antragstellerin
hinreichend gegen den Verlust der von ihr benötigten und über ihr Konto abrufbaren
Daten gesichert. „Dass die Antragstellerin bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens,
in dem die Aufhebung der Kontosperre unter Deaktivierung begehrt werden kann, auf
die aktive (und wohl auch passive) Nutzung des Facebook-Kontos verzichten müsste,
wäre von ihr hinzunehmen“, führte das OLG weiter aus. Anders als in einer von ihr
herangezogenen Entscheidung eines anderen OLG ginge es hier auch nicht um den Verlust
einer fünfstelligen Zahl von Followern. Die Antragstellerin berufe sich vielmehr
ausschließlich auf ihre private Kontaktpflege und die damit einhergehende Kommunikation.
Es sei fernliegend, dass die Antragstellerin diese Kontakte nicht über andere soziale
Medien bedienen könne. Zudem stünde hier weiterhin im Raum, dass das Facebook-Konto
von Dritten unberechtigt genutzt worden sei. Es sei nicht dargelegt, dass eine weitergehende
derartige Nutzung im Fall der Aktivierung des Kontos im Eilverfahren verhindert 
werde.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

_Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main_
