# Facebook: Keine zwingende Anhörung bei Kontosperrung aufgrund außerordentlicher Kündigung

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/facebook-keine-zwingende-anhoerung-bei-kontosperrung-aufgrund-ausserordentlicher-kuendigung/
- Veröffentlicht: 2022-02-02T08:38:31+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG München I, Pressemitteilung vom 02.02.2022 zum Urteil 42 O 4307/19 vom 31.01.2022(
nrkr)

Die 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 31.01.2022 die Klage eines
ehemaligen Nutzers gegen Facebook abgewiesen (Az. 42 O 4307/19). Der Kläger hatte
auf Wiederherstellung seines Nutzerkontos und Schadenersatz geklagt, nachdem die
Beklagte am 10.12.2018 sein Konto ohne seine vorherige Anhörung gesperrt hatte.

Der Kläger hatte neun Fotos von weiblichen Personen über den Messenger Dienst der
Beklagten weitergeleitet. Die von der Beklagten eingesetzte Software „PhotoDNA“ 
identifizierte diese Fotos als „Child Exploitative Imagery“ (CEI), als ausbeuterische
Bilder von Kindern. Daraufhin wurde das Konto des Klägers bei der Beklagten dauerhaft
gesperrt. Die Beklagte teilte dem Kläger erst zeitgleich mit der Deaktivierung mit,
dass sein Konto gesperrt werde. Der Kläger beschwerte sich daraufhin bei der Beklagten
und ein Mitarbeiter der Beklagten überprüfte die Fotos und bestätigte den CEI-Inhalt
der Bilder.

Der Kläger vertrat die Ansicht, er hätte vor der Sperrung seines Kontos angehört
werden müssen. Die Fotos habe er von Freunden erhalten und er könne sich nicht vorstellen,
dass diese unerlaubtes Material versendeten. Außerdem habe er die Fotos nicht öffentlich,
sondern lediglich im Rahmen eines privaten Gesprächsverlaufs versandt.

Den Argumenten des Klägers ist die Kammer entgegengetreten. Die außerordentliche
Kündigung ist wirksam, eine vorherige Anhörung des betroffenen Klägers war in diesem
Fall entbehrlich.

Nach der vollen Überzeugung der erkennenden Kammer gemäß § 286 Abs. 1 ZPO beinhalten
die vom Kläger versandten streitgegenständlichen Fotos Inhalte, die pornographische
und damit ausbeuterische Darstellungen von Minderjährigen enthielten. Es ist nicht
erkennbar oder auch nicht vorgebracht worden, dass sich sowohl die Software als 
auch der konkret eingesetzte Mitarbeiter beim Abgleich der streitgegenständlichen
Fotos mit den bekannten CEI-Inhalten geirrt hätten.

In rechtlicher Hinsicht führte die Kammer aus, das vertragliche Nutzungsvertragsverhältnis
zwischen den Parteien sei auf Dauer angelegt und könne daher gemäß § 314 BGB bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und ausnahmsweise ohne vorherige
Anhörung gekündigt werden.

Zur Begründung des Urteils hat die Kammer umfassend abgewogen.

Nach eigener Aussage nutzte der Kläger sein Konto bei der Beklagten ausschließlich
zu privaten Zwecken, insbesondere um Kontakt mit Freunden und Familie zu halten.
Durch die Sperrung war ihm die elektronische Kommunikation zu Freunden und Familie
mittels der Dienste der Beklagten nicht mehr möglich. Der Wechsel zu einem Netzwerk
eines anderen Betreibers könne mit dem Verlust von Kontakten verbunden sein. Auch
verfüge die Beklagte über eine bedeutende Markt- und soziale Macht. Durch die Deaktivierung
seines Kontos sei der Kläger zudem zumindest abstrakt daran gehindert, mittels den
Diensten der Beklagten seine Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG kundzutun–
auch wenn in der Vergangenheit nicht erkenntlich gewesen sei, dass er das Netzwerk
dazu tatsächlich genutzt habe. Die Versendung der streitgegenständlichen Fotos stelle
jedenfalls keine Meinungsäußerung dar.

Demgegenüber habe die Beklagte ein geschäftliches Interesse daran, den Nutzern ihrer
Dienstleistungen ein sicheres Kommunikationsumfeld und ihren Werbekunden ein attraktives
Werbeumfeld zu bieten. Für diese Tätigkeit könne sie sich auf die auch für sie geltende
Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG berufen. Weiterhin sei auch
zugunsten der Beklagten das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs.
1 Satz 1 GG zu berücksichtigen, da diese Vorschrift auch den Kommunikationsprozess
als solchen schütze, den die Beklagte als Betreiberin eines Netzwerkes, der dem 
Austausch von Meinungen dient, unterstütze. Durch die Pflicht der Nutzer, die Nutzungsbedingungen
und Gemeinschaftsstandards zu beachten, werde zudem das auf die Einhaltung der Mitgliedsbedingungen
gerichtete Interesse anderer Nutzer geschützt. Bei der erforderlichen Abwägung der
Grundrechtspositionen seien daher auch die Persönlichkeitsrechte der anderen Nutzer
zu berücksichtigen. Schließlich obliege es der Beklagten im Eigeninteresse, Beiträge
mit strafbaren oder rechtsverletzenden Inhalten zu entfernen oder zu sperren. Das
in Teil III Ziffer 7 der Gemeinschaftsstandards genannte Verbot von Fotos mit CEI-
Inhalten, welches die Beklagte mit ihrer Kündigung gegenüber dem Kläger durchsetzt,
diene nicht nur dem Schutz einer sicheren Kommunikationsumgebung, sondern auch und
insbesondere dem Schutz von Kindern und Jugendlichen. Aufgrund der besonders vulnerablen
Stellung von Kindern und Jugendlichen komme der Verhinderung ihrer Ausbeutung ein
ungemein hoher Stellenwert. Reflektiert werde diese Priorität durch die Straftatbestände
in § 184b StGB und § 184c StGB, die die Verbreitung, den Erwerb und Besitz kinder-
und jugend-pornographischer Inhalte unter Strafe stellten. Um die Verbreitung von
Inhalten mit CEI-Inhalt auf dem sozialen Netzwerk der Beklagten nachhaltig zu unterbinden,
sei es ein probates Mittel, bei einem Verstoß gegen das Verbot der Verbreitung das
Konto des betroffenen Nutzers zu sperren und das Vertragsverhältnis zu kündigen.

Im entschiedenen Fall habe die Beklagte ein besonderes Interesse an einer sofortigen,
nicht durch eine Fristsetzung oder Abmahnung verzögerten Beendigung des Vertragsverhältnisses
gehabt. Der Kläger habe über den Messenger Dienst der Beklagten Fotos mit CEI-Inhalt
versandt. Gerade durch die digitale Verbreitung solcher Inhalte bestehe die Gefahr
der multiplen Weiterverbreitung. Nur durch eine sofortige Kündigung des Nutzungsverhältnisses
sei es der Beklagten möglich, sicherzustellen, dass der Kläger die streitgegenständlichen
Fotos weiterverbreite. Der Kläger habe die Möglichkeit, die er vorliegend genutzt
habe, die Kündigung nachträglich anzugreifen und spätestens im Rahmen des zivilrechtlichen
Verfahrens die Gründe für die Sperrung anzugreifen und sich hierzu Gehör zu verschaffen.

Der Beklagten sei es angesichts dieser Situation nicht zuzumuten gewesen, das Vertragsverhältnis
mit dem Kläger aufrechtzuerhalten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

## Zum Hintergrund

_Die Gemeinschaftsstandards der Beklagten stellen ausweislich Ziffer 5 ihrer Nutzungsbedingungen„
Richtlinien“ dar, welche die „Standards“ der Beklagten bezüglich der Inhalte, die
gepostet werden, sowie bezüglich der Aktivitäten auf anderen Produkten der Beklagten
skizzieren. Nach Ziffer 3.2.1 der streitgegenständlichen Nutzungsbedingungen dürfen
die Produkte der Beklagten nicht dazu genutzt werden, „etwas zu tun oder zu teilen“,
das insbesondere gegen die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards verstößt._

_Teil III Ziffer 7 der Gemeinschaftsstandards lautet wie folgt:_

_„Nacktdarstellung von Kindern und deren sexuelle Ausbeutung_

_Grundgedanke dieser Richtlinie_

_Wir lassen keinerlei Inhalte zu, in denen Kinder sexuell ausgebeutet oder gefährdet
werden. Wenn wir Kenntnis von möglicher Ausbeutung von Kindern erlangen, melden 
wir dies in Einklang mit geltendem Recht dem Nationalen Zentrum für vermisste und
ausgebeutete Kinder (NCMEC – National Center for Missing and Exploited Children).[…]“_

**Hinweis**

Die Entscheidung des Landgerichts München I ergänzt hier die Entscheidungen des 
Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021, III ZR 192/20 und III ZR 179/20, in denen der
BGH die aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Facebook verhängte
Sperren für unwirksam erklärte, weil die AGB keine vorherige verpflichtende Anhörung
des Betroffenen vor Verhängung einer Sperre des Benutzerkontos vorsahen.

_Quelle: LG München I_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/facebook-keine-zwingende-anhoerung-bei-kontosperrung-aufgrund-ausserordentlicher-kuendigung-73331)
