# Fahreignung: Zur Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils nach Trunkenheitsfahrt

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- Published: 2022-09-06T04:34:28+02:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 05.09.2022 zum Beschluss 4 L 746/22 vom 24.08.2022

Ein strafgerichtliches Urteil entfaltet für die Fahrerlaubnisbehörde hinsichtlich
der Frage der Fahreignung keine Bindungswirkung, wenn im Strafverfahren die Fahreignung
nicht eigenständig geprüft und bejaht worden ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht
Koblenz und lehnte einen Eilantrag gegen die Fahrerlaubnisentziehung ab.

Die Antragstellerin wurde nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration
von 1,83 Promille wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt. Im amtsgerichtlichen
Urteil wurde zudem die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Das Landgericht 
stellte daraufhin im Rechtsmittelverfahren fest, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis
entfalle, da es die Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen
zum Zeitpunkt der Urteilsfindung nicht (mehr) habe feststellen können. Das in der
Folge von der Fahrerlaubnisbehörde angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten
legte die Antragstellerin nicht vor, woraufhin die Antragsgegnerin die Entziehung
der Fahrerlaubnis anordnete.

Der dagegen gerichtete Eilantrag an das Verwaltungsgericht Koblenz blieb ohne Erfolg.
Die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin gemäß den Bestimmungen der Fahrerlaubnis-
Verordnung zu Recht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, nachdem
diese das angeforderte Gutachten nicht rechtzeitig vorgelegt habe, so die Koblenzer
Richter. Da aufgrund der Trunkenheitsfahrt der Antragstellerin mit einer Blutkonzentration
von über 1,6 Promille berechtigte Eignungszweifel bestünden, habe die Antragsgegnerin
das medizinisch-psychologische Gutachten verlangen müssen, um die dadurch entstandenen
Eignungszweifel auszuräumen. Die Antragsgegnerin sei auch nicht aufgrund des landgerichtlichen
Urteils an der Anforderung dieses Gutachtens gehindert gewesen. Denn zum einen enthielten
die schriftlichen Urteilsgründe keine Feststellung zur Fahreignung der Antragstellerin,
sondern das Gericht habe lediglich wegen Zeitablaufs das Entfallen der amtsgerichtlich
angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis festgestellt. Zum anderen habe eine medizinisch-
psychologische Untersuchung der Antragstellerin im Strafverfahren nicht stattgefunden.
Die Fahrerlaubnisbehörde dürfe im Falle einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration
von mindestens 1,6 Promille aber nur dann positiv von einer Fahreignung ausgehen,
wenn ein solches Gutachten feststelle, dass die betroffene Person nach gefestigter
Änderung des Trinkverhaltens sicher zwischen Fahren und Konsum trennen könne. Demgegenüber
sei die Fahrerlaubnisbehörde nicht an eine strafgerichtliche Entscheidung betreffend
die Fahrerlaubnisentziehung gebunden, wenn im Strafverfahren ein solches Gutachten
nicht eingeholt worden sei. Insoweit habe die Fahrerlaubnisbehörde für ihre Entscheidung
einen umfassenderen Sachverhalt zugrunde zu legen als das Strafgericht.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz zu.

_Quelle: VG Koblenz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/fahreignung-zur-bindungswirkung-eines-strafgerichtlichen-urteils-nach-trunkenheitsfahrt-84406)
