# Fahrtenbuchanordnung – Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren

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- Veröffentlicht: 2023-02-05T08:08:57+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerwG, Pressemitteilung vom 02.02.2023 zum Urteil 3 C 14.21 vom 02.02.2023

Wendet sich der Adressat einer Fahrtenbuchanordnung gegen die Verwertbarkeit der
Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren, kann er sich nicht
mit Erfolg auf die teilweise Verweigerung des Zugangs zu Rohmessdaten berufen, wenn
er nicht seinerseits alles ihm Zumutbare unternommen hat, um diesen Zugang zu erhalten.
Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 02.02.2023 entschieden.

Der Kläger, gegen den die Anordnung ergangen war, ein Fahrtenbuch zu führen, begehrt
nach deren Erledigung die Feststellung, dass die Anordnung rechtswidrig war. Im 
Dezember 2018 wurde auf der Bundesautobahn A 8 mit einem mobilen Lasermessgerät 
des Typs VITRONIC Poliscan FM 1 gemessen, dass mit dem auf den Kläger zugelassenen
Pkw die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h (nach Toleranzabzug)
überschritten wurde. Der Fahrer des Fahrzeugs konnte nicht festgestellt werden. 
Daraufhin gab der Beklagte dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs auf, für
die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Der Kläger kam der Anordnung
nach. Seine nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit
der Anordnung festzustellen, hat er damit begründet, dass die Geschwindigkeitsmessung
nicht verwertbar sei, da das Messgerät keine Rohmessdaten speichere. Das Verwaltungsgericht
hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht des
Saarlandes festgestellt, dass das Messgerät die Rohmessdaten gespeichert hatte. 
Der Kläger hat daraufhin geltend gemacht, diese Daten würden ihm von der Bußgeldstelle
nicht vollständig zur Verfügung gestellt, obwohl das für eine effektive Rechtsverfolgung
erforderlich sei. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Behörden und Gerichte dürften auch bei der Entscheidung über eine Fahrtenbuchanordnung
die Ergebnisse standardisierter Messverfahren zugrunde legen, solange der Betroffene
keine substanziierten Einwände gegen die Richtigkeit der Messung erhebe. Um dem 
Betroffenen die Möglichkeit zu geben, deren Richtigkeit zu überprüfen, gebiete das
Recht auf ein faires Verfahren, ihm Zugang zu Rohmessdaten zu gewähren. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse der Betroffene diesen Zugang 
aber rechtzeitig beantragt haben. Das sei hier nicht geschehen. Der Kläger habe 
seinen Antrag auf Zugang bei der Bußgeldstelle erst gestellt, als die Geltungsdauer
der Fahrtenbuchanordnung bereits abgelaufen gewesen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Nach §
31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) setzt eine Fahrtenbuchanordnung
u. a. eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften voraus. Mit seinem Einwand,
die Geschwindigkeitsmessung sei nicht verwertbar, da ihm nicht auch die Rohmessdaten
Dritter zur Überprüfung der Messung zur Verfügung gestellt worden seien, hatte der
Kläger keinen Erfolg. Allerdings stand die Annahme des Berufungsgerichts, der Betroffene
müsse den Zugang zu solchen Daten vor Ablauf der Geltungsdauer der Fahrtenbuchanordnung
beantragt haben, nicht im Einklang mit Bundesrecht. Eine solche zeitliche Grenze
lässt sich den maßgeblichen bundesrechtlichen Regelungen nicht entnehmen. Doch stellte
sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig dar. Konkrete Anhaltspunkte
für einen Messfehler hatte der Kläger nicht – wie erforderlich – aufgezeigt. Ist
bei einer Geschwindigkeitsmessung ein standardisiertes Messverfahren zum Einsatz
gekommen, folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i. V. m Art.
20 Abs. 3 GG) zwar im Grundsatz ein Anspruch auch des von einer Fahrtenbuchanordnung
Betroffenen auf Zugang zu bei der Bußgeldstelle vorhandenen Daten. Es obliegt jedoch
ihm, alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um seinen Zugangsanspruch geltend 
zu machen und durchzusetzen. Nur wenn er das getan hat, kann es ein Gebot des fairen
Verfahrens sein, ihm nicht die Möglichkeit zu nehmen, auf der Grundlage der begehrten
Informationen konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorzutragen. Der Kläger
hat nicht alles ihm Zumutbare getan, um an die gewünschten Daten zu gelangen. Die
Bußgeldstelle hat ihm u. a. die seinen Pkw betreffenden Rohmessdaten zur Verfügung
gestellt, nicht aber – wie beantragt – zusätzlich die Rohmessdaten der gesamten 
Messreihe, also nicht auch die Daten zu anderen Verkehrsteilnehmern und die Statistikdatei.
Rechtliche Schritte, um den behaupteten umfassenden Zugangsanspruch gegenüber der
Bußgeldstelle durchzusetzen, hat er nicht unternommen.

_Quelle: Bundesverwaltungsgericht_
