# Fahrverbot bei Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

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- Veröffentlicht: 2022-03-28T06:55:07+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 28.03.2022 zum Beschluss 1 Owi 2 SsBs 40/21
vom 29.06.2021

Die Anordnung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots ist auch bei einer Trunkenheitsfahrt
mit einem E-Scooter rechtmäßig. Bestimmend bleiben die konkreten Umstände der jeweiligen
Fahrt.

Der Bußgeldsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat sich mit der
Frage befasst, ob auch für eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter regelmäßig
ein bußgeldrechtliches Fahrverbot anzuordnen ist.

Nach den Feststellungen des Bußgeldrichters führte der Betroffene im Herbst 2020
abends im Stadtgebiet von Kaiserslautern einen E-Scooter. Anlässlich einer polizeilichen
Kontrolle wurde festgestellt, dass der Betroffene aufgrund vorangegangenen Betäubungsmittelkonsums
verschiedene Konzentrationen von unterschiedlichen Betäubungsmittel im Blut aufwies.
Weiter hätte der Betroffene nach den Feststellungen des Amtsgerichts die relevante
Kokain-Konzentration, die zu einer konkreten Beeinflussung geführt hat, erkennen
und die Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss vermeiden können. Das Amtsgericht Kaiserslautern
hat den Betroffenen deshalb wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit
des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Kokain(
190 ng/mL) zu einer Geldbuße in Höhe von 500 Euro verurteilt und ein Fahrverbot 
von einem Monat verhängt.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat beanstandet, dass das Amtsgericht ein Fahrverbot
verhängt hat und dies damit begründet, dass beim Verwenden eines E-Scooters nicht
regelmäßig ein Fahrverbot anzuordnen sei.

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen
als unbegründet verworfen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt,
dass das Regelfahrverbot nicht alleine wegen der Art des geführten Kraftfahrzeugs(
hier: E-Scooter) entfallen könne. Für die Beurteilung der abstrakten Gefährlichkeit
der Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter für die Sicherheit des Straßenverkehrs
sei weniger die geringere Masse und Geschwindigkeit des E-Scooters von ausschlaggebender
Bedeutung als die Wahrscheinlichkeit andere Verkehrsteilnehmer mit einer unsicheren
oder nicht berechenbaren Fahrweise mit weiteren möglichen Folgewirkungen zu beeinflussen.
Auch einem E-Scooter komme durch die Fahrzeugmasse und die erreichbare Höchstgeschwindigkeit
ein erhebliches Gefährdungs- und Verletzungspotenzial für Dritte zu, das noch dadurch
verstärkt werde, dass beim E-Scooter eine Geschwindigkeitsbeschleunigung erheblich
leichter falle, als mit einem konventionellen Fahrrad. Diese Geschwindigkeit müsse
von dem Fahrzeugführer auch beherrscht werden können. Gleichgewichtsbeeinträchtigungen
und plötzliche Lenkbewegungen könnten angesichts der regelmäßig stehenden Fahrposition
und kleineren Radumfangs deutlich größere Auswirkungen auf die Fahrweise und dadurch
hervorgerufene kritische Verkehrssituationen für andere Verkehrsteilnehmer bedingen.
Bei einem alkoholisierten oder unter Drogeneinfluss agierenden Verkehrsteilnehmer
würde diese Gefahrenlage verstärkt, da dieser den Anforderungen an die im Straßenverkehr
geforderten Handlungsweisen nicht mehr genügen könne.

_Quelle: OLG Zweibrücken_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/fahrverbot-bei-trunkenheitsfahrt-mit-e-scooter-75980)
