# Fairness bei den CO2-Kosten: BMWK, BMWSB und BMJ einigen sich auf gerechte Verteilung

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- Veröffentlicht: 2022-04-04T07:03:34+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMWK/BMWSB/BMJ, Pressemitteilung vom 03.04.2022

In einem gemeinsamen Gespräch am Samstagabend, dem 2. April 2022, haben sich Bundeswirtschaftsminister
Robert Habeck, Bundesbauministerin Klara Geywitz und Bundesjustizminister Dr. Marco
Buschmann auf eine faire Teilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern 
sowohl bei den Wohn- als auch Nichtwohngebäuden geeinigt.

Seit 2021 wird in Deutschland ein Preis für die Emissionen von Kohlendioxid (CO2)
erhoben. Aktuell gilt ein Preis von 30 Euro pro Tonne CO2, die beim Verbrennen von
Heiz- und Kraftstoffen ausgestoßen wird. Er wird schrittweise auf bis zu 55 Euro
im Jahr 2025 steigen.

Im Gebäudebereich soll der CO2-Preis Vermieter motivieren, energetische Sanierungen
ihrer Gebäude voranzutreiben und Mieter dazu, sparsam mit Energie umzugehen. Aktuell
können Vermieter die Zusatzkosten für den CO2-Preis gänzlich an ihre Mieter weitergeben.
Damit konnte der CO2-Preis bislang nicht die gewünschte klimapolitische Lenkungswirkung
entfalten. Dem will die Bundesregierung mit der neuen Aufteilung nach dem Stufenmodell
für Wohngebäude nun abhelfen. Die Bundesregierung erfüllt damit einen Auftrag aus
dem Koalitionsvertrag.

> „Mieter tragen seit 2021 allein die Zusatzkosten für den CO2-Preis auf Öl und 
> Gas. Das wird sich nun ändern. Wir schaffen mit dem nun vereinbarten Stufenmodell
> endlich eine faire Aufteilung der Kosten zwischen Vermietern und Mietern. Millionen
> Mieter werden damit gezielt entlastet. Gleichzeitig sorgen wir dafür, dass der
> CO2- Preis seine beabsichtigte klimapolitische Lenkungswirkung im Gebäudesektor
> entfalten kann. Vermieter erhalten einen Anreiz, um in energetische Sanierungen
> zu investieren. Mieter bleiben motiviert, den eigenen Energieverbrauch zu senken.“
> Bundesbauministerin Klara Geywitz

> „Ich freue mich sehr, dass es gelungen ist, eine Lösung zu finden, die sozial 
> gerecht ist und künftig Mieter entlastet. Je schlechter ein Gebäude gedämmt ist,
> je älter zum Beispiel die Heizung oder die Fenster sind, umso höher sind die CO2-
> Kosten für Vermieter und umso größer die Entlastung für Mieter. Denn in diesen
> Fällen leidet der Mieter häufig unter hohen Energiekosten wegen schlechter Dämmung
> und Heizung, ohne aber selbst gut gegensteuern zu können. Umgekehrt kann ein Vermieter,
> der das Gebäude gut energetisch saniert hat, die Kosten auch umlegen. Denn dann
> sind beispielsweise Dach und Fenster gut gedämmt, sodass vor allem die Mieter 
> durch ihr Verhalten noch dazu beitragen können, Energie einzusparen und so die
> Heizkosten zu reduzieren. Angesichts der Heterogenität von Nichtwohngebäuden werden
> wir hier zunächst eine 50/50-Aufteilung anwenden.“
> Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck

> „Mit dem Stufenmodell haben wir eine faire, bürokratiearme und zugleich wirksame
> Lösung vereinbart. Bei Wohngebäuden kommen wir zu einer fairen Kostenteilung, 
> die sich an der Energiebilanz der Immobilie orientiert. Wir schaffen somit gerade
> dort Anreize, Gebäude energetisch zu sanieren, wo die Potenziale besonders groß
> sind und eine Sanierung machbar ist. Zugleich ist das Stufenmodell auch für private
> Vermieter, die etwa nur eine Immobilie vermieten, gut anwendbar. Für Nichtwohngebäude
> setzen wir sehr stark auf die Vertragsfreiheit. Die dort getroffene Lösung dient
> in erster Linie der Vermeidung von Bürokratie angesichts der extremen Vielgestaltigkeit
> der Nutzungen und ihrer Energieintensität. Die Gewerbemietparteien werden im Zusammenspiel
> mit Verhandlungen über ggf. erforderliche Mietanpassungen daher die für sie richtigen
> Lösungen finden.“
> Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann

## Die Eckpunkte auf einen Blick

**Wohngebäude/ gemischte Nutzung**

Mit dem Stufenmodell werden anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten
Gebäudes die produzierten CO2-Kosten künftig anteilig entsprechend der Verantwortungsbereiche
und damit fair zwischen Mietern und Vermietern umgelegt. Je schlechter die Energiebilanz
des jeweiligen Gebäudes, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter.
Mit dem Stufenmodell wird die prozentuale Kostenbeteiligung der Vermieter und Mieter
an den jährlichen CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes pro m2 geknüpft.

[Diese 10 Stufen ermöglichen eine zielgenaue Berechnung](https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/04/20220403-fairness-bei-den-co2-kosten-bmwk-bmwsb-und-bmj-einigen-sich-auf-gerechte-verteilung.html).

Bei Wohnungen mit einer besonders schlechten Energiebilanz (>=52 kg CO2/m2/a) übernehmen
die Vermieter 90 Prozent und die Mieter zehn Prozent der CO2-Kosten. Wenn das Gebäude
jedoch mindestens dem sehr effizienten Standard (EH 55) entspricht, müssen die Vermieter
keine CO2- Kosten mehr tragen. Ausnahmen kann es geben, wenn Vermieter, etwa bei
denkmalgeschützten Gebäuden oder in Milieuschutzgebieten, keinen Beitrag zur energetischen
Sanierung leisten können.

Das Stufenmodell gilt für alle Wohngebäude einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen
und Gebäude mit gemischter Nutzung, in denen Brennstoffe genutzt werden, die unter
das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fallen.

Die Festlegung der von den Parteien pro Wohneinheit zu tragenden CO2- Kosten erfolgt
über die Heizkostenabrechnung.

Den Vermietern werden mit der Brennstoffrechnung alle für die Berechnung erforderlichen
Daten an die Hand gegeben, sodass sie die Verteilung der CO2-Kosten leicht ermitteln
können.

**Nichtwohngebäude**

Bei Nichtwohngebäuden wie z. B. Gewerberäumen greift die 50:50 Aufteilung, die bereits
im Koalitionsvertrag als Möglichkeit festgelegt wurde. Die Mietparteien können, 
sofern sie handelseinig werden, einen Ausgleich zum Bespiel über die Mietkosten 
vereinbaren.

Das Stufenmodell soll perspektivisch auch auf die Nichtwohngebäude angewendet werden.
Aufgrund der Heterogenität dieser (u. a. Größe, Nutzungsarten, Verbrauch) fehlen
derzeit noch die erforderlichen Datengrundlagen, um eine valide Berechnung der Abstufungen
für Nichtwohngebäude vornehmen zu können. Die Daten sollen in den kommenden zwei
bis drei Jahren bereitgestellt werden.

Ziel ist es, dass die Regelung am 01.01.2023 in Kraft tritt. In das Gesetz wird 
eine Evaluierungsklausel aufgenommen, die eine Evaluierung und eine Prüfung der 
Frage vorsieht, ob zwischenzeitlich – aufgrund einer Reform des Energieausweises–
eine Umstellung auf ein Modell auf Grundlage von Energieausweisen möglich ist.

_Quelle: BMWK_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/fairness-bei-den-co2-kosten-bmwk-bmwsb-und-bmj-einigen-sich-auf-gerechte-verteilung-76320)
