# Fehlende Erdienbarkeit einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Pensionszusage rechtfertigt keinen Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung

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- Veröffentlicht: 2022-01-13T09:57:47+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 13.01.2022 zum Urteil 6 K 2196/17 K,G,F vom 16.11.2021(
nrkr – BFH-Az.: I B 89/21)

Der 6. Senat des FG Düsseldorf hatte sich mit der Frage der steuerlichen Anerkennung
einer Pensionszusage auseinanderzusetzen.

Die Klägerin ist eine im Jahr 2012 gegründete Kapitalgesellschaft. Kurz nach ihrer
Gründung erteilte sie ihrem Geschäftsführer und Alleingesellschafter, der zum damaligen
Zeitpunkt sechzig Jahre und vier Monate alt war, eine Pensionszusage. Diese sollte
durch eine monatliche Gehaltsumwandlung bei garantierter Verzinsung von 3 % pro 
Jahr finanziert werden und sah eine Altersleistung ab der Vollendung des 71. Lebensjahrs
vor.

Das beklagte Finanzamt erkannte die Pensionszusage nicht an und behandelte die ab
dem Jahr 2012 zur Pensionsrückstellung zugeführten Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen.
Zur Begründung führte es u. a. an, die Pension könne nicht mehr erdient werden, 
da der Alleingesellschafter im Zeitpunkt der Pensionszusage das sechzigste Lebensjahr
bereits vollendet habe. Zudem sei die Pension ohne Probezeit für den Geschäftsführer
und unmittelbar nach Gründung der Klägerin zugesagt worden.

Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, dass im Falle einer Pensionszusage 
aus Entgeltumwandlung die Voraussetzungen einer Erdienbarkeit nicht erfüllt sein
müssten. Eine Probezeit sei nicht erforderlich gewesen, da der Geschäftsführer über
langjährige Berufserfahrung verfügt habe.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 16.11.2021 der Klage stattgegeben.
Das Finanzamt habe zu Unrecht verdeckte Gewinnausschüttungen angenommen.

Die Pensionszusage enthalte eindeutige Angaben zur Höhe der in Aussicht gestellten
zukünftigen Leistungen (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG). Die steuerliche Anerkennung der
Zusage scheitere auch nicht an einer fehlenden Erdienbarkeit. Dazu habe der Bundesfinanzhof
entschieden, dass dieses Kriterium bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten
Altersvorsorge nicht anzuwenden sei. Denn in einem solchen Fall habe der Arbeitgeber
die finanziellen Folgen der Zusage nicht zu tragen und sei durch diese wirtschaftlich
nicht belastet. Aus diesem Grund seien auch weder die Erteilung der Zusage unmittelbar
nach Gründung der Klägerin noch die fehlende Probezeit für deren steuerliche Anerkennung
relevant, zumal der Geschäftsführer über ausreichende Berufserfahrung verfügt habe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil, in
dem das Gericht keine Revision zugelassen hatte, eine Nichtzulassungsbeschwerde 
eingelegt, die unter dem Az. I B 89/21 beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

_Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Januar 2022_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/fehlende-erdienbarkeit-einer-auf-entgeltumwandlung-beruhenden-pensionszusage-rechtfertigt-keinen-ansatz-einer-verdeckten-gewinnausschuettung-72232)
