# Fehlende Fahreignung bei Dauerbehandlung mit amphetaminhaltigen Arzneimitteln und drogentypischen Ausfallerscheinungen

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- Veröffentlicht: 2022-06-08T11:27:59+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 08.06.2022 zum Beschluss 4 L 455/22 vom 19.05.2022

Nimmt ein Fahrerlaubnisinhaber im Rahmen einer Dauerbehandlung Arzneimittel mit 
dem Wirkstoff Amphetamin ein, bleibt es bei der wissenschaftlich gestützten Annahme,
dass bereits die einmalige Einnahme dieser Droge die Fahreignung ausschließt, wenn
drogentypische Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht
Koblenz in einem Eilverfahren.

Anfang des Jahres wurde der Antragsteller im Rahmen eines Polizeieinsatzes mit einem
Pkw angetroffen. Dabei stellten die Polizeibeamten bei ihm drogentypische Ausfallerscheinungen
fest. Die toxikologische Untersuchung ergab eine Amphetamin-Konzentration im Blut
des Antragstellers. Daraufhin entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde des Rhein-Hunsrück-
Kreises die Fahrerlaubnis. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einem Eilantrag
beim Verwaltungsgericht Koblenz. Im gerichtlichen Verfahren legte er eine ärztliche
Bescheinigung vor, wonach ihm das Medikament „Elvanse“ verordnet wurde. Dieses enthält
einen Wirkstoff aus der Stoffgruppe der Amphetamine.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei,
so die Koblenzer Richter, rechtmäßig. Denn der Antragsteller habe sich aufgrund 
der Einnahme von Amphetamin – einer harten Droge – als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen erwiesen. Regelmäßig genüge zum Ausschluss der Fahreignung schon
die einmalige Einnahme von Amphetamin. Dass das im Blut des Antragstellers festgestellte
Amphetamin von einem ärztlich verordneten Medikament stamme, ändere an dieser rechtlichen
Bewertung nichts. Nach der für die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln vorrangigen
Sondervorschrift in der Fahrerlaubnis-Verordnung scheide eine Fahreignung dann aus,
wenn eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen
unter das erforderliche Maß vorliege. Die für die Fahreignung bei der Einnahme von
Medizinal-Cannabis geltenden Anforderungen seien bei einer Dauerbehandlung mit amphetaminhaltigen
Arzneimitteln angesichts der damit einhergehenden Gefahr des Kontrollverlustes und
plötzlichen Leistungsabfalls noch enger zu fassen. Stelle eine Medikation mit amphetaminhaltigen
Medikamenten demnach nicht sicher, dass beim Patienten drogentypische Ausfallerscheinungen
ausgeschlossen werden, führe dies zur Ungeeignetheit des Betreffenden zum Führen
von Kraftfahrzeugen. So lägen die Dinge im Falle des Antragstellers. Da bei ihm 
auf Amphetamin zurückzuführende Ausfallerscheinungen wie gerötete/wässrige Augen
und lichtstarre, geweitete Pupillen sowie Zittern und Unruhe festgestellt worden
seien, halte er sich entweder nicht an die ärztlich verordnete Dosis oder die Verordnung
stelle nicht sicher, dass die Einnahme des medizinischen Amphetamins nicht zu Ausfallerscheinungen
führe. Es spreche nach dem Polizeibericht auch vieles dafür, dass der Antragsteller
trotz der Ausfallerscheinungen am Straßenverkehr teilgenommen habe.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz zu.

_Quelle: VG Koblenz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/fehlende-fahreignung-bei-dauerbehandlung-mit-amphetaminhaltigen-arzneimitteln-und-drogentypischen-ausfallerscheinungen-79552)
