# Festsetzung von Zinsen nach §§ 233a bis 237 in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO

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- Published: 2021-12-03T10:59:24+01:00
- Author: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0338 / 19 / 10004 :005 vom
03.12.2021

**Vorläufige Festsetzung (§ 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AO) und Aussetzung der 
Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume
ab dem 1. Januar 2019 (§ 165 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 AO)–
Aussetzung der Vollziehung und Ruhen von Rechtsbehelfsverfahren**

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben
vom 17. September 2021 (BStBl I S. 1759) wie folgt geändert (Änderungen fett):

**I.**

Abschnitt IV.2 des BMF-Schreibens vom 17. September 2021, a. a. O., wird wie folgt
neu gefasst:

„Soweit die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume
ab 1. Januar 2019 nicht entsprechend den Ausführungen zu den Abschnitten I bis III
ausgesetzt bzw. vorläufig festgesetzt worden ist, ist das Einspruchsverfahren nach
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen (vgl. Rz. 253 des eingangs
genannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts). Die Vollziehung der Zinsfestsetzung
ist insoweit ebenfalls auszusetzen. **Gleiches gilt im Einspruchsverfahren gegen
die vorläufige Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume
ab 1. Januar 2019.** Nach Verkündung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten
rückwirkenden Gesetzesänderung wird das Einspruchsverfahren fortgesetzt.“

**II.**

Die Regelung in Abschnitt VII. des BMF-Schreibens vom 17. September 2021, a. a. 
O., wird wie folgt gefasst:

„1. Soweit Zinsen nach den §§ 234 bis 237 AO sowie andere Zinsen, auf die § 238 
Absatz 1 AO anzuwenden ist, nach dem BMF-Schreiben vom 2. Mai 2019 (IV A 3 – S 0338/
18/10002, BStBl I S. 448) ganz oder teilweise nach § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 
3 in Verbindung mit § 239 Absatz 1 Satz 1 AO vorläufig festgesetzt worden sind, 
sind diese nach § 165 Absatz 2 Satz 4 AO nur für endgültig zu erklären, wenn der
Zinsschuldner dies beantragt oder der Zinsbescheid aus anderem Grund aufzuheben 
oder zu ändern ist. **Bei Zinsen nach § 235 AO für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar
2019 ist allerdings Nummer 2 zu beachten.**

Wurde gegen eine solche Zinsfestsetzung Einspruch eingelegt, ist der Einspruch als
unbegründet zurückzuweisen. Wurde im Einspruchsverfahren Aussetzung der Vollziehung
gewährt, ist Nummer 8.2 des AEAO zu § 361 zu beachten.

**2. Hinterziehungszinsen nach § 235 AO für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019
sind gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 239 Absatz 1 Satz 
1 AO vorläufig festzusetzen, soweit für denselben Zeitraum nach § 233a AO festgesetzte
Nachzahlungszinsen auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden (vgl. § 235 Absatz
4 AO).**

**Das Gleiche gilt in Änderungs- oder Berichtigungsfällen, wenn die bisherige Festsetzung
der Hinterziehungszinsen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht oder in vollem
Umfang nach § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 239 Absatz 1 Satz
1 AO vorläufig ergangen ist.**

**Ist die vorangegangene, nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Zinsfestsetzung
nicht oder nur teilweise vorläufig ergangen, ist die geänderte oder berichtigte 
Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 nur im Umfang der
betragsmäßig neu festzusetzenden Hinterziehungszinsen und ggf. im Umfang der bisher
vorläufigen Festsetzung gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit §
239 Absatz 1 Satz 1 AO vorläufig festzusetzen, soweit für denselben Zeitraum nach§
233a AO festgesetzte Nachzahlungszinsen auf die Hinterziehungszinsen angerechnet
werden.**

3. Die Anrechnung von Zinsen nach § 233a AO auf Stundungszinsen (§ 234 Absatz 3 
AO), Hinterziehungszinsen (§ 235 Absatz 4 AO), Prozesszinsen (§ 236 Absatz 4 AO)
und Aussetzungszinsen (§ 237 Absatz 4 AO) ist ggf. anzupassen.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/festsetzung-von-zinsen-nach-%C2%A7%C2%A7-233a-bis-237-in-verbindung-mit-%C2%A7-238-absatz-1-satz-1-ao-69428)
