# Final: BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz für PV-Anlagen

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/final-bmf-schreiben-zum-nullsteuersatz-f-r-pv-anlagen/
- Published: 2023-03-12T14:08:47+01:00
- Author: Thomas Stuppy

DStV, Mitteilung vom 13.03.2023

Das Bundesministerium der Finanzen hatte erst kürzlich den Entwurf für das BMF‑Schreiben
zum Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Hierzu hatte
der DStV Stellung genommen. Nun liegt das finale Schreiben vor. Dieses enthält einige
erfreuliche Anpassungen ‑ auch einer DStV‑Anregung trat das BMF näher.

Für die Verwaltungsanweisung zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit 
bestimmten Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) hat das Bundesministerium der Finanzen(
BMF) auf die Tube gedrückt: Ende Januar gab es den ersten Entwurf, zu dem auch der
Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) Stellung genommen hatte (vgl. [DStV-Info v. 08.02.2023](https://www.dstv.de/bmf-entwurfsschreiben-zum-nullsteuersatz-bestimmter-photovoltaikanlagen/)).
Einen Monat später folgte schon das [finale BMF-Schreiben](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2023-02-27-nullsteuersatz-fuer-umsaetze-im-zusammenhang-mit-bestimmten-photovoltaikanlagen.pdf?__blob=publicationFile&v=1).
Dieses erhält einige erfreuliche Ergänzungen und Anpassungen:

## Hilfreiche Praxiserläuterungen

In der Praxis mehrten sich seit der Einführung des Nullsteuersatzes durch das Jahressteuergesetz
2022 Fragen. So etwa mit Blick auf die Besteuerung von Nebenleistungen. Das BMF-
Schreiben benennt nun unter anderem typische Nebenleistungen, die das Schicksal 
ihrer Hauptleistung, konkret der Lieferung der PV-Anlage, teilen.

Im Vergleich zur Entwurfsfassung sind noch einige nützliche Beispiele hinzugekommen:
So etwa die Übernahme der Anmeldung in das Marktstammdatenregister, die Bereitstellung
von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage, der Anschluss eines Zweirichtungszählers,
die Bereitstellung von Gerüsten, die Lieferung von Befestigungsmaterial oder unter
Umständen auch die Erneuerung des Zählerschranks (vgl. Abschn. 12.18 Abs. 1 Satz
4).

## Ergänzende Vereinfachungsregelungen

Bereits der Entwurf des BMF-Schreibens sah vereinfachende Annahmen bei der Prüfung
einzelner Tatbestände, z. B. mit Blick auf die konkreten Solarmodule und Speicher,
die dem Nullsteuersatz unterliegen können, vor. Diese wurden im Zuge der Finalisierung
des BMF-Schreibens nochmals überarbeitet und ergänzt.

Während der Entwurf noch vereinfachend unterstellte, dass Solarmodule mit einer 
Leistung von „500 Watt und mehr“ für netzgekoppelte oder stationäre Inselanlagen
eingesetzt werden, hat das BMF in der finalen Version diesen Wert auf „300 Watt 
und mehr“ abgesenkt. Ferner hat das BMF etwa für PV-Anlagen mit einer Leistung von
nicht mehr als 600 Watt weitere Nachweisvereinfachungen festgelegt (vgl. Abschn.
12.18. Abs. 7 UStAE).

## Entnahme von Altanlagen aus dem Betriebsvermögen

Der DStV hatte mit Blick auf das BMF-Entwurfsschreiben insbesondere die vorgesehene
Einschränkung der Entnahme von Altanlagen aus dem Betriebsvermögen kritisiert (vgl.
[DStV-Stellungnahme S 02/2023](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2023/02/DStV-Stellungnahme-S-02_23-an-BMF_-Nullsteuersatz-fuer-Umsaetze-im-Zusammenhang-mit-bestimmten-Photovoltaikanlagen-.pdf)).
Der Entwurf sah eine Beschränkung dahingehend vor, dass eine Entnahme nur möglich
sein sollte, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische
Zwecke verwendet werden.

Für diese restriktive Sicht fehlte aus Sicht des DStV eine Rechtsgrundlage. Er hatte
daher Nachbesserung gefordert. Zwar hält auch das finale Schreiben im Grundsatz 
an der 90%-Grenze fest. Jedoch wird die Voraussetzung etwas abgemildert. So soll
in den Fällen, in denen ein Teil des erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert
wird, davon auszugehen sein, dass der Betreiber mehr als 90 % des mit der Anlage
erzeugten Stroms für unternehmensfremde Zwecke verwendet. Dies würde dann die Entnahme(
zum Nullsteuersatz) ermöglichen.

_Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – [www.dstv.de](http://www.dstv.de)_
