# Finanzamt darf die Werbungskosten eines Botschafters für seine Dienstwohnung im Ausland nicht mit der Begründung kürzen, die Wohnung sei unangemessen groß

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- Veröffentlicht: 2021-09-08T07:08:38+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 08.090.2021 zum Urteil 3 K 1255/20 vom 
22.06.2021 (nrkr)

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 22. Juni 2021 (3 K 1255/20) – gegen 
das die Revision zugelassen wurde – hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden,
dass ein Botschafter, der im Inland eine Wohnung unterhält und vom Auswärtigen Amt
angewiesen ist, eine Dienstwohnung in der ausländischen Botschaft zu beziehen, die
Kosten für diese Zweitwohnung im Ausland unabhängig von deren Größe steuerlich geltend
machen kann.

Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, war im Streitjahr 2017 als Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland in verschiedenen Ländern in Asien tätig und wohnte–
wie vom Auswärtigen Amt angewiesen – in Wohnungen, die sich in den jeweiligen Botschaften
befanden. Die Wohnungen hatten eine Größe zwischen 186 m² und 249 m². Neben seinem
steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn (98.312 Euro) erhielt der Kläger steuerfreie
Auslandszuschläge (58.249 Euro), sein Gehalt wurde allerdings um als „Dienstwohnungsvergütung“
bezeichnete Beträge gekürzt (zwischen rund 1.500 Euro und 1.800 Euro monatlich).
Die Klägerin – seine Ehefrau – wohnte während des gesamten Streitjahrs in der gemeinsamen
Wohnung der Kläger im Inland.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger Kosten für die doppelte Haushaltsführung
in Höhe von rund 25.000 Euro geltend. In diesem Betrag enthalten ist die Kürzung
der Bezüge um die als „Dienstwohnungsvergütung“ bezeichnete Beträge.

Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, die Aufwendungen seien nicht in voller
Höhe „notwendig“ gewesen und nur abziehbar, soweit sie auch für eine nach Lage und
Ausstattung durchschnittliche Wohnung von maximal 60 m² entstanden wären.

Gegen diese Kürzung der geltend gemachten Werbungskosten (rund 8.220 Euro) haben
die Kläger Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz erhoben und erhielten Recht.

Zur Begründung führte das Finanzgericht aus, die vom Kläger geltend gemachten Kosten
seien in voller Höhe „notwendige Mehraufwendungen“ im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
gewesen. Sie seien ihm nicht nur wegen seiner beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
entstanden, sie seien für ihn auch unvermeidbar gewesen. Sein Dienstherr habe ihm
jeweils die Anweisung erteilt, in der Botschaft Wohnung zu nehmen, was nicht nur
die Berechtigung, sondern auch die Verpflichtung beinhaltet habe, die Dienstwohnung
zu beziehen. Deshalb sei dem Kläger auch die Dienstwohnungsvergütung in Form des
Mietwerts der Dienstwohnung als sog. „Sachbezug“ auf seine Dienstbezüge angerechnet
worden. Der Kläger habe sich weder dem Wohnen in der Dienstwohnung als solchem noch
der Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf seine Dienstbezüge entziehen können.
Er hätte – worauf er zu Recht hingewiesen habe – die Botschaftertätigkeit nicht 
ohne das Beziehen der zugewiesenen Dienstwohnung ausüben können. Die daraus folgenden
Kosten seien daher nicht von der subjektiven Entscheidung des Klägers abhängig, 
sondern nach objektiven Maßstäben angemessen.

_Quelle: FG Rheinland-Pfalz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/finanzamt-darf-die-werbungskosten-eines-botschafters-fuer-seine-dienstwohnung-im-ausland-nicht-mit-der-begruendung-kuerzen-die-wohnung-sei-unangemessen-gross-62067)
