# Fluggastrechte: Keine Ansprüche bei nach Insolvenz der Fluggesellschaft kulanzweise durchgeführter Beförderung

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- Veröffentlicht: 2022-09-02T06:23:13+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 01.09.2022 zum Urteil 13 U 280/21 vom 20.07.2022

Nach einer Insolvenz kulanzweise durchgeführte Beförderungen von Passagieren, die
ihre Tickets vor Insolvenz bezahlt haben, sind als „kostenlos“ im Sinne der EU-Fluggastrechte-
VO zu werten. Fluggäste, die kostenlos reisen, haben keine Ansprüche nach der EU-
Fluggastrechte-VO. Der bezahlte Flugpreis steht der Wertung als kostenlos nicht 
entgegen; er wandelt sich nach Insolvenzeröffnung in eine Insolvenzforderung. Das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 01.09.2022 veröffentlichter
Entscheidung die landgerichtliche Entscheidung im Ergebnis bestätigt und Ausgleichsansprüche
des Klägers abgelehnt.

Der Kläger buchte bei der Beklagten im April 2019 eine Flugreise von Frankfurt auf
die Seychellen. Der Hinflug sollte am 03.01.2020 und der Rückflug am 04.04.2020 
erfolgen. Im Dezember 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten
eröffnet. Die Beklagte entschloss sich, aus Kulanz und um ihren guten Ruf zu wahren,
Passagiere mit vor der Insolvenzantragstellung bezahlten Tickets dennoch zu befördern.
Der Hinflug wurde aufgrund eines technischen Defektes am Flugzeug um einen Tag verspätet
durchgeführt. Den Rückflug buchte die Beklagte wegen der Covid-19-Pandemie mehrfach
um. Vor dem letztlich für den 08.10.2020 in Aussicht gestellten Rückflug der Beklagten
organisierte sich der Kläger am 01.08.2020 eine alternative Beförderung. Er begehrt
nunmehr Erstattung der Hotelkosten i. H. v. 4.000 Euro für die Zeit vom 04.04. bis
01.08.2020, hälftige Erstattung des Rückfluges und Entschädigung wegen des verzögerten
Hinflugs. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung
hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Der Kläger könne keinen Entschädigungsanspruch hinsichtlich des verzögerten Hinflugs
und des mehrfach verschobenen Rückflugs nach der EU-Fluggastverordnung geltend machen.
Wegen der Insolvenz der Beklagten sei der ursprüngliche Beförderungsanspruch zu 
einer Insolvenzforderung geworden; es habe nach der Insolvenzeröffnung daher kein
durchsetzbarer Anspruch mehr auf Durchführung des Fluges bestanden. Die aus Kulanz
gewährte Beförderung sei damit als „kostenlos“ im Sinne der Fluggastrechte-VO einzustufen.
Fluggäste, die kostenlos reisten, seien von der Verordnung ausgenommen. Sie könnten
keine Ausgleichsansprüche geltend machen. Ausgleichsansprüche, die keinen Vermögensschaden
voraussetzten, sondern dem Ausgleich von „Ärgernissen und Unannehmlichkeiten“ dienten,
bestünden nur im Fall der Entgeltlichkeit.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage hat das Oberlandesgericht
die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

_Quelle: OLG Frankfurt_

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