# Flughafen Düsseldorf muss während Sicherheitskontrolle von Fluggästen nicht genutzte Kontrollspuren baulich-technisch sichern

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- Veröffentlicht: 2022-04-07T06:57:46+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 06.04.2022 zum Urteil 20 D 7/20 vom
06.04.2022

Nicht die Bundespolizei, sondern die Flughafen Düsseldorf GmbH als Betreiberin des
Flughafens Düsseldorf hat an den Fluggastkontrollstellen die Kontrollspuren, die
während der Sicherheitskontrolle nicht genutzt werden, durch baulich-technische 
Maßnahmen zu sichern, um ein Umgehen der Kontrolle zu verhindern. Das hat das Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 06.04.2022 entschieden.

Der Flughafen Düsseldorf verfügt über mehrere Fluggastkontrollstellen. Dort werden
die Fluggäste vor Betreten der sog. Luftseite des Flughafens, die besonderen Sicherheitsanforderungen
unterliegt, von der Bundespolizei bzw. von einem damit betrauten Sicherheitsdienst
einer Sicherheitskontrolle unterzogen. Von den dafür zur Verfügung stehenden Kontrollspuren
werden während der Kontrolle nicht stets alle genutzt. Bislang werden die nicht 
genutzten Kontrollspuren während der Kontrolle lediglich durch Absperrbänder geschlossen.
Das Verkehrsministerium Nordrhein-Westfalen hat der Betreiberin des Flughafens deshalb
aufgegeben, baulich-technische Vorkehrungen zu treffen, die ein Umgehen der Sicherheitskontrolle
an den nicht genutzten Kontrollspuren verhindern. Bis zur endgültigen Mängelbehebung
hat es zudem eine personelle Sicherung durch den Flughafen angeordnet. Die dagegen
gerichtete Klage des Flughafens hat das Oberverwaltungsgericht abgewiesen.

Zur Begründung hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Der Bundespolizei obliegt
es nach der Aufgabenverteilung im Luftsicherheitsgesetz zwar insbesondere, die Fluggäste
vor dem Betreten der Luftseite des Flughafens zu kontrollieren. Zu diesem Kontrollvorgang
gehört es jedoch nicht, während der Sicherheitskontrolle nicht genutzte Kontrollspuren
durch baulich-technische Maßnahmen zu sichern. Dies ist vielmehr Bestandteil der
Eigensicherungspflichten, die dem Flughafenbetreiber zum Schutz des Flughafenbetriebs
vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs gesetzlich auferlegt sind. Nach
dem Luftsicherheitsgesetz besteht für den Flughafenbetreiber eine umfassende Verpflichtung,
die Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen entsprechend den Sicherheitserfordernissen
zu erstellen und zu gestalten. Ein Defizit in dieser Hinsicht besteht am Flughafen
Düsseldorf darin, dass bislang keine baulich-technischen Maßnahmen getroffen worden
sind, die ein Umgehen der Sicherheitskontrolle an den nicht genutzten Kontrollspuren
verhindern. Zu der umfassenden Verpflichtung zur Bereitstellung der baulich-technischen
Sicherheitsinfrastruktur tritt die Eigensicherungspflicht des Flughafenbetreibers
nach einer weiteren Regelung im Luftsicherheitsgesetz hinzu, die ausdrücklich bestimmt,
dass der Flughafenbetreiber die Luftseite vor einem unberechtigten Zugang zu sichern
hat.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen
kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet.

_Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen_

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