# Formulierungshilfe für Anpassungen und Erleichterungen in den Energiepreisbremsengesetzen im Kabinett beschlossen

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- Published: 2023-06-08T05:44:24+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BMWK, Pressemitteilung vom 07.06.2023

Das Bundeskabinett hat am 07.06.2023 eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag
der Fraktionen zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Erdgas-
Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes (Energiepreisbremsengesetze)
und weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher Gesetze beschlossen. 
In die Formulierungshilfe wurden eine Reihe von Änderungen im Erneuerbare-Energien-
Gesetz (EEG), im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) und im Windenergieflächenbedarfsgesetz(
WindBG) aufgenommen. Die eilbedürftigen Regelungen haben einen Bezug zur Energiekrise
und dienen der Verfahrensvereinfachung oder -beschleunigung.

## Die Anpassungen im Einzelnen:

**Energiepreisbremsengesetze**
 Bei den ergänzenden Änderungen zu den Energiepreisbremsengesetzen
handelt es sich vor allem um technische und klarstellende Anpassungen, unter anderem
eine Anpassung des Kontrollregimes der Preisbremsen aufgrund EU-beihilferechtlicher
Besonderheiten bei Schienenbahnen. Desweitern – für Letztverbraucher, die von Corona-
Schutzmaßnahmen oder der Ahrtalflut betroffen waren und im Referenzjahr 2021 daher
einen sehr niedrigen Stromverbrauch hatten, wird der Verweis auf die entsprechenden
beihilferechtlichen Obergrenzen für landwirtschaftliche Unternehmen, Fischerei und
Aquakultursektor angepasst, um hier für mehr Klarheit in der Rechtsanwendung zu 
sorgen.

**Verlängerung EnSiG 3.0 Regelung bei Biogas (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG)**

Auch im kommenden Winter ist für Biogas vorgesehen, dass die Einspeisevergütung 
oder Marktprämie für die gesamte Bemessungsleistung der Anlage gezahlt wird. Außerdem
entfällt die Bonuszahlung für die Verwendung nachwachsender Rohstoffe („Güllebonus“)
nicht, wenn der Mindestanteil von Gülle unterschritten wird.

Die Regelungen dient dazu, die Erdgasverstromung zu verringern. Sie dienen der Vorsorge
für den Winter 2023/24 und schaffen Rechtssicherheit für Betreiber von Biogasanlagen.
Sie bedürfen der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.

**Rückgabemöglichkeit für Zuschläge Wind-an-Land aus 2021/2022 (Erneuerbare-Energien-
Gesetz – EEG)**
 Aus den Ausschreibungsrunden 21/22 für Windenergieanlagen an Land
wurden bislang zugeschlagene Projekte im Umfang von insgesamt rund 5 GW noch nicht
realisiert. Zentraler Grund hierfür sind die außergewöhnlich stark gestiegenen Kosten.
Diese Kostensteigerungen waren zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe noch nicht vorhersehbar.

Die Bundesnetzagentur hat im Dezember letzten Jahres die Förderbedingungen in den
Ausschreibungsrunden ab dem Jahr 2023 verbessert. Die bereits in den Jahren 2021/
2022 bezuschlagten Projekte können hiervon nicht profitieren. Es besteht das Risiko,
dass diese Projekte aufgrund erheblicher Kostensteigerungen nicht realisiert werden.
Um die Verzögerungen zu begrenzen, soll eine Möglichkeit geschaffen werden, Zuschläge
aus den Jahren 2021/2022 früher zurückzugeben. Ziel ist es, dass diese Projekte 
sehr zügig wieder an Ausschreibungen teilnehmen können. Die Regelung dient der Beschleunigung
des Ausbaus der Windenergie.

**Klarstellung zum Netzanschluss von Photovoltaik-Anlagen (Erneuerbare- Energien-
Gesetz (EEG))**
 Es wird klarstellt, dass vorübergehend Solaranlagen bis 50 Kilowatt
installierter Leistung bei ausreichender Kapazität des bestehenden Netzanschlusses
an das Netz angeschlossen werden können, wenn der Netzbetreiber auf ein Netzanschlussbegehren
nicht innerhalb eines Monats reagiert. Hierzu wird die bestehende Regelung in § 
8 Absatz 5 Satz 3 EEG auf Netzanschlussbegehren, die vor dem 01. Juli 2024 gestellt
werden, entsprechend angewandt. Durch die Klarstellung soll Fragen der Branche hinsichtlich
der Anwendbarkeit einer entsprechenden Vorschrift aus der EU-Notfall-Verordnung 
zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien begegnet werden.

**Anpassungen bei Härtefallregelung für stromkostenintensive Unternehmen (Energiefinanzierungsgesetz–
EnFG)**
 Der einschlägige § 67 EnFG soll so geändert werden, dass Unternehmen, die
in den Jahren 2022 oder 2023 eine Umlagenbegrenzung, z. B. Offshore- oder KWKG-Umlage)
erhalten und ihre individuelle Stromkostenintensität nachgewiesen haben, in der 
Phase des gestaffelten Auslaufens der Förderung ihre individuelle Stromkostenintensität
nicht mehr nachweisen müssen. Die Gespräche mit der Europäischen Kommission hierzu
laufen.

**Umsetzung „Länderöffnungsklausel“ (Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG)**

In Folge des Beschlusses des Koalitionsausschusses vom 28. März 2023 zur kurzfristigen
Bereitstellung zusätzlicher Flächen für die Windenergienutzung wird zur Umsetzung
der sogenannten „Länderöffnungsklausel“ klargestellt, dass die Länder die Flächenbeitragswerte
erhöhen können und den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, die Stichtage nach dem
WindBG vorzuziehen. Angeordnet wird, dass auch die Rechtsfolgen des Baugesetzbuchs
an diese landesrechtlichen Vorgaben anknüpfen, soweit die Länder davon Gebrauch 
machen.

Die von der Bundesregierung beschlossenen Änderungen gehen ein in die laufenden 
parlamentarischen Beratungen der Anpassungsnovelle für die Energiepreisbremsen, 
die der Bundesrat voraussichtlich am 7. Juli 2023 abschließend behandeln wird. Damit
können die Regelungen voraussichtlich noch im Juli 2023 in Kraft treten.

_Quelle: BMWK_
