# Fortgesetzte unerlaubte Untervermietung an Touristen und Mitbewohner führt zu fristloser Kündigung

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- Published: 2022-04-08T06:54:38+02:00
- Author: Thomas Stuppy

AG München, Pressemitteilung vom 08.04.2022 zum Urteil 417 C 7060/21 vom 14.05.2021(
rkr)

Das Amtsgericht München verurteilte am 13.10.2021 einen Münchner Mieter dazu, seine
Wohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagte war seit 2009 Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung in München-Pasing. Die
monatliche Miete betrug 800 Euro. Im Vertrag war unter Anderem geregelt: „Untervermietung
oder sonstige Gebrauchsüberlassung der Mieträume oder Teilen davon an Dritte darf
nur mit Einwilligung des Vermieters erfolgen.“ Noch im Jahr 2009 genehmigte die 
Vermieterin die teilweise Untervermietung an eine Mitbewohnerin zur Gründung einer
Wohngemeinschaft.

Im Frühjahr 2020 stellte die Klägerin fest, dass die Wohnung bzw. Teile davon über
verschiedene Internetplattformen für 45 Euro pro Person und Nacht Touristen angeboten
wurden. Einer solchen gewerblichen Nutzung hatte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt
zugestimmt. Sie mahnte den Mieter daraufhin schriftlich ab.

Trotzdem vermietete der Beklagte im Winter 2020 erneut zwei Zimmer an Mitbewohner,
ohne die Vermieterin zu informieren oder sich deren Erlaubnis einzuholen. Nachdem
der Hausverwalter feststellte, dass sich am Klingelschild mehrere Namen befanden,
kündigte die Vermieterin den Mietvertrag fristlos.

Der Beklagte trug vor, er habe die Wohnung von Beginn an unter der Voraussetzung
angemietet, dass die dort bereits vorhandene Wohngemeinschaft bestehen bleibe. Ihm
stehe daher ein grundsätzliches Recht auf Untervermietung zu, ohne dass er dies 
im Einzelfall gegenüber der Vermieterin begründen oder von dieser genehmigen lassen
müsse. Eine Vermietung per Internet an Touristen habe er nicht vorgenommen. Er habe
auf den Internetseiten lediglich ein Nutzerkonto erstellt, um auf diesem Weg einen
dauerhaften Mitbewohner zu finden.

Das Gericht schenkte dem Beklagten keinen Glauben:

„Der Beklagte (…) gab insbesondere an, dass er über die Seite (..) lediglich einmal
einen festen Untermieter gesucht habe, weder stamme der Text des Angebots (…) von
ihm noch könne er sich die dort abgegebenen Bewertungen erklären. Diese Angaben 
sind aus Sicht des Gerichtes offenkundig wahrheitswidrig.

Unstreitig zeigen die Lichtbilder des Angebotes (…) die streitgegenständliche Wohnung.
Auch ist die Adresse der streitgegenständlichen Wohnung angegeben.

Der aus der Anlage (…) ersichtliche Text, mit dem die Wohnung (…) angeboten wurde,
richtet sich nicht an potenzielle dauerhafte Untermieter, sondern an Touristen für
die tageweise Anmietung. So werden ausdrücklich die Nähe zu diversen Touristenattraktionen
angepriesen wie auch die Sprachkenntnisse des Gastgebers sowie die Möglichkeit gemeinsamer
Unternehmungen. (…)

Das Gericht ist darüber hinaus auch davon überzeugt, dass Vermietungen an Touristen
tatsächlich stattgefunden haben. Das Angebot der streitgegenständlichen Wohnung (…)
war am 31.03.2020 mit 13 Kundenbewertungen versehen.“

In dem bewussten Hinwegsetzen über den Willen und das Interesse der Vermieterin 
sah das Gericht eine erhebliche Rechtsverletzung, die zur fristlosen Kündigung berechtigte.

Das Gericht führte aus, dass „jedenfalls durch die Abmahnung vom 01.04.2020 wegen
unerlaubter Gebrauchsüberlassung an touristische Gäste, in der auch noch mal ausdrücklich
auf das Verbot einer Untervermietung ohne vorheriger Zustimmung der Klägerin hingewiesen
wurde, [dem Beklagten] deutlich vor Augen geführt [wurde], dass die Klägerin eine
Untervermietung ohne vorherige Genehmigung nicht dulden wird.

Nichtsdestotrotz vermietete der Beklagte (…) nicht einmal ein halbes Jahr später
erneut, diesmal sogar zwei Zimmer seiner Wohnung unter, ohne die Klägerin hiervon
zu informieren und zu versuchen, von ihr eine Zustimmung zu erlangen. Der Beklagte(…)
gab im Rahmen seiner persönlichen Anhörung sogar an, dass er die Klägerin von der
Untervermietung nicht unterrichtet habe, da er davon ausging, eine Genehmigung nicht
zu erhalten. Er setzte sich somit bewusst über den Willen der Klägerin hinweg, statt
mit dieser die Möglichkeit einer Genehmigung, gegebenenfalls unter Anpassung der
Miete, zu verhandeln und gegebenenfalls den Rechtsweg zum Erhalt einer Zustimmung
zu begehen. Dieses bewusste Hinwegsetzen über den Vermieterwillen wiegt auch besonders
schwer, da der Beklagte (…) Zimmer der Wohnung zuvor ebenfalls unter völliger Negierung
des Willens und der Interessen der Vermieterin an touristische Feriengäste vermietete
bzw. zu vermieten versuchte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

_Quelle: AG München_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/fortgesetzte-unerlaubte-untervermietung-an-touristen-und-mitbewohner-fuehrt-zu-fristloser-kuendigung-76663)
