# Freibetrag und ermäßigter Steuersatz nach §§ 16, 34 EStG gelten nicht für einen Veräußerungsgewinn aus einer im Privatvermögen gehaltenen 100 %-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

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- Published: 2022-04-12T09:54:14+02:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 12.04.2022 zum Urteil 2 K 2668/19 vom 26.01.2022 (
nrkr – BFH-Az.: IX B 18/22)

Der 2. Senat hatte sich mit der Qualifikation von Veräußerungsgewinnen auseinanderzusetzen.

Der 1949 geborene Kläger veräußerte im Jahr 2017 seinen 100 %-Anteil an einer GmbH
und erklärte den Gewinn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 16 EStG. Das beklagte
Finanzamt qualifizierte die Einkünfte dagegen als solche aus § 17 EStG. Als Begründung
führte es an, dass die Veräußerung einer Beteiligung nur dann nach § 16 EStG zu 
versteuern sei, wenn die gesamte Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen
des Steuerpflichtigen gehöre. Der Kläger habe die Anteile aber unstreitig im Privatvermögen
gehalten.

Die zusammen veranlagten Kläger argumentierten dagegen, dass der Wortlaut der §§
16 und 17 EStG nicht zwischen Betriebs- und Privatvermögen differenziere. Auch die
von § 16 EStG erfassten Mitunternehmeranteile würden regelmäßig im Privatvermögen
gehalten. § 17 EStG regele außerdem nur die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung
und nicht die einer vollunternehmerischen Beteiligung. Die Anwendung des § 17 EStG
führe letztlich zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung der Kläger gegenüber
Veräußerern von Kommanditanteilen, die weitgehende Freistellungen und Tarifermäßigungen
erhielten.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 26.01.2022 abgewiesen.
Die Übertragung von im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteilen beurteile sich nach§
17 EStG und nicht nach §§ 16, 34 EStG. Soweit § 16 EStG eine das gesamte Nennkapital
umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als „Teilbetrieb“ erfasse, setze
dies allein schon begrifflich einen darüber hinausgehenden weiteren (Teil)Betrieb
voraus.

Der 2. Senat erkannte auch mit Blick auf den in § 16 EStG normierten höheren Freibetrag
keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot. Die frühere Gleichbehandlung von
Veräußerungsgewinnen nach § 16 EStG und solchen gemäß § 17 EStG sei schon durch 
Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG auf 1 % des Nennkapitals und dem Systemwechsel
zum Teileinkünfteverfahren aufgehoben worden. Die Besteuerungssysteme von (Mit)Unternehmern
einerseits und Kapitalgesellschaften und deren Anteilseignern andererseits seien
wesensverschiedene Sachverhalte, die einer sachgerechten Differenzierung zugänglich
seien.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Kläger haben gegen das Urteil, in 
dem das Gericht keine Revision zugelassen hatte, eine Nichtzulassungsbeschwerde 
eingelegt, die unter dem Az. IX B 18/22 beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

_Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter März/April 2022_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/freibetrag-und-ermaessigter-steuersatz-nach-%C2%A7%C2%A7-16-34-estg-gelten-nicht-fuer-einen-veraeusserungsgewinn-aus-einer-im-privatvermoegen-gehaltenen-100-igen-beteiligung-an-einer-kapitalgesellsc-76769)
