# Freizeitausgleich für Polizeibeamte aus Anlass des G7-Gipfels

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- Veröffentlicht: 2021-04-29T07:38:07+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerwG, Pressemitteilung vom 29.04.2021 zu den Urteilen 2 C 18.20, 2 C 32.20 und
2 C 33.20 vom 29.04.2021

Polizeibeamte des Bundes haben für ihren Einsatz während des G7-Gipfels in Elmau
und während der anschließenden Bilderberg-Konferenz Anspruch auf weiteren Freizeitausgleich
auch für in den Dienstplänen so bezeichnete Ruhezeiten, während deren die Beamten
in ihren Unterkünften vor Ort bestimmten Einschränkungen unterlagen, um für eine
eventuell notwendig werdende Heranziehung bereit zu sein. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht
in Leipzig am 29.04.2021 entschieden.

Die Kläger der acht Revisionsverfahren sind Polizeivollzugsbeamte des Bundes (Bundesbereitschaftspolizei).
Sie wurden im Rahmen des G7-Gipfels in Elmau eingesetzt, sechs Kläger zusätzlich
während der anschließenden Bilderberg-Konferenz. In dem zugrundeliegenden Einsatzbefehl
hieß es, dass erforderliche Mehrarbeit hiermit auf Grundlage des § 88 des Bundesbeamtengesetzes(
BBG) angeordnet werde. Während der Ruhezeiten in der Unterkunft vor Ort galten für
die Beamten verschiedene Einschränkungen hinsichtlich ihres Aufenthaltsorts und 
zur Art und Weise, wie sie diese Zeiten verbringen durften. Der Dienstherr gewährte
den Klägern Freizeitausgleich in näher bestimmtem Umfang (ohne die Ruhezeiten), 
wobei er für den Einsatz bei der Bilderberg-Konferenz die pauschalierende Abrechnung
gemäß § 11 des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) wählte.

Die Klagen hatten in der Berufungsinstanz insoweit Erfolg, als den Klägern jeweils
weiterer Freizeitausgleich auch für die Ruhezeiten zuerkannt wurde.

Auf die jeweils eingelegte Revision der Bundesbereitschaftspolizei hat das Bundesverwaltungsgericht
die Berufungsurteile im Ergebnis im Wesentlichen bestätigt:

Mit dem Einsatzbefehl zum G7-Gipfel in Elmau hat der Dienstherr Mehrarbeit im Sinne
von § 88 Satz 2 BBG angeordnet. Der Anspruch der Kläger auf weiteren Freizeitausgleich
nach dieser Vorschrift schließt auch die in den Dienstplänen vorgesehenen Ruhezeiten
mit ein. Bei diesen Zeiten handelt es sich im Sinne der übereinstimmenden Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts bei zutreffender
rechtlicher Einordnung um Bereitschaftsdienst und damit um Arbeitszeit, weil der
Dienstherr das Bestimmungsrecht der Beamten, wo und wie sie diese Zeit verbrachten,
durch verschiedene Vorgaben in erheblicher Weise eingeschränkt hatte. Die Beamten
mussten ihre persönliche Ausrüstung einschließlich der Waffen ständig bei sich führen,
sie mussten jederzeit erreichbar sein und durften ihre Unterkunft allenfalls zu 
bestimmten Anlässen und nur nach vorheriger Genehmigung, nicht jedoch nach eigenem
Belieben verlassen. Diese Zeiten hatten daher das Gepräge eines Sich-Bereithaltens.
Sie sind im Rahmen von § 88 Satz 2 BBG wie Volldienst im Umfang 1 : 1 auszugleichen.

Für den unter denselben Bedingungen absolvierten Einsatz bei der Bilderberg-Konferenz,
für den der Dienstherr – anstelle von § 88 BBG – eine pauschalierende Abrechnung
gemäß § 11 BPolBG gewählt hatte, gilt: Diese Pauschalierungsbefugnis setzt nach 
ihrem Sinn und Zweck voraus, dass es in dem Einsatzzeitraum auch Stunden gibt, die
tatsächlich Ruhezeit, d. h. keine Arbeitszeit, sind. Hieran fehlte es vorliegend.
Der deshalb ebenfalls nach § 88 Satz 2 BBG zu gewährende Freizeitausgleich führt
auch hier dazu, dass die so bezeichneten Ruhezeiten als Zeiten des Bereitschaftsdienstes
und deshalb im Verhältnis 1 : 1 auszugleichen sind.

## Fußnote:

**§ 88 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) lautet:**

^(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse
dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. ^(2) Werden
sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden
im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb
eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus
leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. ^(3) Bei Teilzeitbeschäftigung
sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. ^(4) Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden
dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen
mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

**§ 11 des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) lautet:**

^(1) Bei Einsätzen und bei Übungen von Verbänden, Einheiten oder Teileinheiten der
Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag wird anstelle einer Dienstbefreiung
nach den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher Freizeitausgleich
festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der Übung und die damit verbundene
dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigen muss. ^(2) Die Entscheidung
trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte
Dienststelle. ^(3) Der Freizeitausgleich soll gewährt werden, sobald die dienstlichen
Verhältnisse es zulassen, möglichst innerhalb von drei Monaten.“

_Quelle: BVerwG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/freizeitausgleich-fuer-polizeibeamte-aus-anlass-des-g7-gipfels-51382?pk_campaign=feed&pk_kwd=freizeitausgleich-fuer-polizeibeamte-aus-anlass-des-g7-gipfels)
