# Fristlose Kündigung wegen der unbefugten Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/fristlose-kuendigung-wegen-der-unbefugten-kenntnisnahme-und-weitergabe-fremder-daten/
- Veröffentlicht: 2022-01-04T12:10:16+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LAG Köln, Pressemitteilung vom 03.01.2021 zum Urteil 4 Sa 290/21 vom 02.11.2021

Liest eine Arbeitnehmerin, die im Rahmen ihrer Buchhaltungsaufgaben Zugriff auf 
den PC und das E-Mail-Konto ihres Arbeitgebers hat, unbefugt eine an ihren Vorgesetzten
gerichtete E-Mail und fertigt von dem Anhang einer offensichtlich privaten E-Mail
eine Kopie an, die sie an eine dritte Person weitergibt, so rechtfertigt dies eine
fristlose Kündigung. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln am 02.11.2021 entschieden
und das anderslautende Urteil des ArbG Aachen vom 22.04.2021 – 8 Ca 3432/20 – aufgehoben.

Die Klägerin ist bei der Arbeitgeberin, einer evangelischen Kirchengemeinde, seit
23 Jahren als Verwaltungsmitarbeiterin beschäftigt. Soweit für ihre Buchhaltungsaufgaben
erforderlich hatte sie Zugriff auf den Dienstcomputer des Pastors. In diesem Dienstcomputer
nahm die Klägerin eine E-Mail zur Kenntnis, die den Pastor auf ein gegen ihn gerichtetes
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts sexueller Übergriffe auf eine im Kirchenasyl
der Gemeinde lebende Frau hinwies. Im E-Mail-Konto fand sie als Anhang einer privaten
E-Mail einen Chatverlauf zwischen dem Pastor und der betroffenen Frau, den sie auf
einem USB-Stick speicherte und eine Woche später anonym an eine ehrenamtliche Mitarbeiterin
der Gemeinde weiterleitete. Die Klägerin gab an, sie habe die im Kirchenasyl lebende
Frau schützen und Beweise sichern wollen. Nach Bekanntwerden der Vorkommnisse kündigte
die Kirchengemeinde das Arbeitsverhältnis fristlos.

Erstinstanzlich hatte die Klägerin mit ihrer Kündigungsschutzklage vor dem ArbG 
Aachen Erfolg. Das Gericht erkannte in ihrem Verhalten zwar einen an sich wichtigen
Grund für eine fristlose Kündigung, hielt diese jedoch aufgrund des langen und bisher
unbelastet verlaufenen Arbeitsverhältnisses und mangels Wiederholungsgefahr für 
unverhältnismäßig.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Kirchengemeinde hatte Erfolg. Das
Landesarbeitsgericht Köln sah das für die Aufgaben der Klägerin notwendige Vertrauensverhältnis
als unwiederbringlich zerstört an. In der unbefugten Kenntnisnahme und Weitergabe
fremder Daten lag für das Gericht auch wegen der damit einhergehenden Verletzung
von Persönlichkeitsrechten ein schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertragliche
Rücksichtnahmepflicht. Dieser sei auch nicht durch die von der Klägerin vorgetragenen
Beweggründe, die im Kirchenasyl lebende Frau schützen und Beweise sichern zu wollen,
gerechtfertigt gewesen. Denn mit ihrer Vorgehensweise habe die Klägerin keines der
angegebenen Ziele erreichen können. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung
überwiege das Lösungsinteresse der Gemeinde das Beschäftigungsinteresse der Klägerin
deutlich. Selbst die erstmalige Hinnahme dieser Pflichtverletzung sei der Gemeinde
nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für die Klägerin
erkennbar – ausgeschlossen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

_Quelle: LAG Köln_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/fristlose-kuendigung-wegen-der-unbefugten-kenntnisnahme-und-weitergabe-fremder-daten-71648)
