# Fristversäumnis: Wann ist ein Computerausfall unverschuldet?

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- Veröffentlicht: 2023-04-20T09:43:59+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BRAK, Mitteilung vom 21.04.2023

**Bei einem Wiedereinsetzungsantrag wegen Computerproblemen müssen Anwältinnen und
Anwälte die Art des Defekts und seine Behebung näher erläutern.**

Wird ein Wiedereinsetzungsantrag auf einen vorübergehenden Funktionsausfall eines
Computers gestützt, bedarf es näherer Darlegungen zur Art des Defekts und seiner
Behebung, so der Bundesgerichtshof (BGH). Bei der Glaubhaftmachung darf nicht die
Möglichkeit offenbleiben, dass die Beteiligten bzw. ihre Verfahrensbevollmächtigten
die Fristversäumnis – etwa durch einen Bedienfehler – zu verschulden haben (Beschluss
vom 01.03.2023, Az. XII ZB 228/22).

Das Land Mecklenburg-Vorpommern forderte von einem Mann die Zahlung geleisteter 
Unterhaltsvorschüsse. Nachdem er in erster Instanz unterlegen war, legte er Beschwerde
beim Oberlandesgericht (OLG) Rostock ein. Die Begründung per beA erreichte das Gericht
jedoch erst 3 Minuten nach Fristablauf. Das Gericht verwarf die Beschwerde wegen
Unzulässigkeit und lehnte auch einen Wiedereinsetzungsantrag ab.

Der Mann hatte zur Begründung seines Antrags auf Wiedereinsetzung Computerprobleme
seines Anwalts vorgetragen. Dieser hatte am Tag des Fristablaufs kurz vor Mitternacht
auf einem älteren Computer den Schriftsatz verfasst und ihn dann um 23.50 Uhr auf
einem anderen Laptop per beA versenden wollen. Dabei sei es zu einem Problem mit
dem Laptop gekommen, welches erst nach einem Neustart behoben werden konnte. Dadurch
sei es zu der Verspätung um 3 Minuten gekommen. Eine spätere Analyse des IT-Beraters
konnte die Ursache des Fehlers nicht klären. Heraus kam nur, dass das Gerät bereits
um 23.20 begonnen hatte, Fehlermeldungen aufzuzeichnen und dass diese nach dem Neustart
verschwunden waren.

## BGH: Technischer Fehler ebenso wahrscheinlich wie Bedienfehler

Der BGH verwarf die gegen die Entscheidung des OLG eingereichte Rechtsbeschwerde.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zu gewähren, wenn ein Verfahrensbeteiligter
ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten,
wobei Anwaltsverschulden zugerechnet werde, so der BGH. Dabei müssten die die Wiedereinsetzung
begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Zwar könnten Computerprobleme grundsätzlich
einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen. Ein auf einen vorübergehenden „Computer-
Defekt” oder „Computer-Absturz” gestützter Wiedereinsetzungsantrag verlange aber
nähere Darlegungen zur Art des Defekts und seiner Behebung.

Daraus müsse sich ergeben, dass eine technische Ursache überwiegend wahrscheinlich
sei – und nicht mit derselben Wahrscheinlichkeit ein Bedienfehler in Betracht komme.
Dies habe der Anwalt aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Er habe selbst eingeräumt,
dass der Grund für die Funktionsstörung des verwendeten Laptops – der sowohl vorher
als auch nachher einwandfrei funktionierte – letztlich nicht aufgeklärt werden konnte.
Insbesondere angesichts der Tatsache, dass der nahende Fristablauf Zeitdruck verursacht
haben muss und der Anwalt mit den zwei Computern einen technisch aufwändigen Weg
nutzte, hätten auch einem mit dem System vertrauten Menschen Fehler passieren können.
Ein verschuldeter Bedienfehler sei daher mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein
technischer Fehler.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Anwalt in dieser Notsituation auch
den Weg über das Fax hätte wählen können. Die Möglichkeit, bei einer technischen
Störung ein Dokument nach den allgemeinen Vorschriften zu übermitteln, bestehe unabhängig
davon, ob die Störung auf einem Defekt des Übertragungsgeräts beruhe oder in der
Sphäre des Einreichenden liege.

_Quelle: BRAK_
