# Frührentner muss Wohngeld zurückzahlen

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- Veröffentlicht: 2021-12-22T08:16:00+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 21.12.2021 zum Urteil 3 K 617/21.KO vom 13.12.2021

Ein Wohngeldempfänger kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen und darf das 
Wohngeld nicht behalten, wenn er für den Zeitraum, für den Wohngeld gewährt worden
ist, nach der Wohngeldgewährung nachträglich eine Erwerbsminderungsrente erhält.
Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Landkreis Neuwied bewilligte dem Kläger Wohngeld als Lastenzuschuss für das 
Eigenheim, das der Mann mit seiner Ehefrau und drei Kindern bewohnte. Im November
2017 gewährte die Deutsche Rentenversicherung dem Mann wegen dessen voller Erwerbsminderung
eine Rente, und zwar für den Zeitraum September 2014 bis Dezember 2017 in Höhe von
insgesamt 37.884,22 Euro. Nachdem der Landkreis hiervon Kenntnis erlangt hatte, 
setzte er das vom Kläger für den Zeitraum März 2015 bis Februar 2018 bezogene Wohngeld
mit 0 Euro fest und forderte das geleistete Wohngeld in Höhe von 9.924,00 Euro zurück.
Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
Klage.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach den wohngeldrechtlichen Vorschriften, so die Koblenzer
Richter, sei über den Wohngeldantrag neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden 
Bewilligungszeitraum das Gesamteinkommen um mehr als 15 % erhöhe und dadurch der
Anspruch auf Wohngeld wegfalle oder sich verringere. Dies sei hier der Fall, da 
der Kläger nunmehr eine Erwerbsminderungsrente beziehe. Zudem habe der Landkreis
auch beachtet, dass das Wohngeld nur für einen zurückliegenden Zeitraum von drei
Jahren vor Kenntniserlangung neu festgesetzt werden dürfe. Auf Vertrauensschutz 
könne sich der Kläger nicht berufen. Eine solche Prüfung sei in wohngeldrechtlichen
Verfahren nicht vorgesehen. Die Rückforderung sei ebenfalls gerechtfertigt, auch
wenn das Wohngeld zur Begleichung der Lasten des Eigenheims eingesetzt worden sei.
Insofern berufe der Kläger sich auf den Wegfall der Bereicherung; dieser allgemeine
zivilrechtliche Grundsatz finde hier aber aufgrund der einschlägigen sozialrechtlichen
Bestimmungen keine Anwendung.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung
stellen.

_Quelle: VG Koblenz_

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