# Führerschein rechtmäßig entzogen nach Promillefahrt mit einem E-Scooter

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- Published: 2020-11-11T13:37:20+01:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 06.11.2020 zum Beschluss 1 L 873/20.NW vom 23.10.2020

Das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. hat in einem gerichtlichen Eilverfahren bestätigt,
dass eine Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen
werden darf, nachdem der Betroffene im öffentlichen Straßenverkehr einen E-Scooter(
elektrisch betriebener Tretroller) mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 
1,61 Promille gefahren und ein daraufhin nach Abschluss des Strafverfahrens von 
der Fahrerlaubnisbehörde angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht
vorgelegt hatte. Dabei half es ihm auch nicht, dass ihm in dem vorangegangenen Strafverfahren
durch das Amtsgericht der Führerschein nicht entzogen, sondern dort nur ein Fahrverbot
für 5 Monate angeordnet worden war.

Darauf hatte sich der Antragsteller in dem gerichtlichen Eilverfahren vor allem 
berufen. Nach seiner Auffassung war die Fahrerlaubnisbehörde nämlich an das strafgerichtliche
Urteil gebunden und hätte seine Fahreignung deshalb nicht nochmals durch ein medizinisch-
psychologisches Gutachten überprüfen dürfen.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt folgte dieser Ansicht nicht: Eine
rechtliche Bindung an die strafrichterliche Entscheidung gemäß § 3 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes(
StVG) könne nur bestehen, wenn das Urteil des Amtsgerichts sich klar und eindeutig
positiv zur Fahreignung des Betroffenen äußere, sodass die Fahrerlaubnisbehörde 
sicher sein könne, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vom Strafgericht
positiv bewertet worden sei. Dem genüge das Strafurteil des Amtsgerichts im vorliegenden
Fall nicht, denn es stelle nicht eindeutig die Fahreignung des Antragstellers fest,
sondern habe ein Fahrverbot als Nebenstrafe verhängt. Nach der Rechtsprechung sei
auch nicht davon auszugehen, dass die Eignung durch den Verzicht auf den Führerscheinentzug
und die Verhängung (nur) eines Fahrverbots „stillschweigend“ bejaht worden sei.

Da somit keine Bindung an das Strafurteil bestehe, müsse die Fahrerlaubnisbehörde
wegen der Fahrt mit dem E-Scooter unter Alkoholeinfluss von mehr als 1,6 Promille
BAK nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zwingend ein medizinisch-psychologisches
Gutachten zur Klärung der Fahreignung anordnen. Weil der Antragsteller trotz wirksamer
Aufforderung mit Fristsetzung kein Gutachten vorgelegt habe, sei von seiner fehlenden
Fahreignung auszugehen und ihm müsse die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung
Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz erheben.

_Quelle: VG Neustadt_

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