# Für das Jahr 2007 erfolgte steuerliche Privilegierung von Gewinneinkünften gegenüber Überschusseinkünften verfassungswidrig

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- Veröffentlicht: 2022-01-12T09:08:37+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerfG, Pressemitteilung vom 12.01.2022 zum Beschluss 2 BvL 1/13 vom 08.12.2021

Mit am 12. Januar 2022 veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts
entschieden, dass eine auf Gewinneinkünfte beschränkte Begrenzung des Einkommensteuertarifs
durch Regelungen im Steueränderungsgesetz 2007 und im Jahressteuergesetz 2007 mit
dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar ist. Die Vorschriften bewirken eine 
nicht gerechtfertigte Begünstigung von Gewinneinkünften gegenüber den Überschusseinkünften.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 rückwirkend
für das Veranlagungsjahr 2007 eine Neuregelung zu treffen.

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## Sachverhalt

Durch das Steueränderungsgesetz 2007 wurde für Einkünfte über 250.000 Euro (Einzelveranlagung)
beziehungsweise 500.000 Euro (Zusammenveranlagung von Ehegatten) der Spitzensteuersatz
ab dem Jahr 2007 von 42 % auf 45 % erhöht (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes).
Von der Erhöhung wurden Gewinneinkünfte (zum Beispiel Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
für das Jahr 2007 ausgenommen (§ 32c des Einkommensteuergesetzes), sodass der Spitzensteuersatz
von 45 % nur Bezieher von Überschusseinkünften (zum Beispiel Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit) traf. Zur Begründung führte der Gesetzgeber zum einen an, Gewinneinkünfte
seien mit einem spezifisch unternehmerischen Risiko verbunden. Zum anderen wollte
er mit der Entlastung der Gewinneinkünfte dem Umstand Rechnung tragen, dass für 
2008 eine umfassende Unternehmenssteuerreform geplant war. Er sah vor diesem Hintergrund
eine Anhebung des Spitzensteuersatzes auch für unternehmerische Einkünfte als das
falsche Signal und zudem mit negativen ökonomischen Folgen verbunden an. Durch das
Jahressteuergesetz 2007 erfolgten weitere Anpassungen des Einkommensteuergesetzes
zur Beschränkung des Steuersatzes für Gewinneinkünfte auf 42 %.

Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind Ehegatten und wurden für den Veranlagungszeitraum
2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Geschäftsführer
einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
in Höhe von mehr als 1,5 Millionen Euro. Insoweit berücksichtigte das Finanzamt 
bei der Einkommensteuerfestsetzung den Spitzensteuersatz von 45 %.

Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage vor dem Finanzgericht
haben die Kläger geltend gemacht, die Benachteiligung der Überschusseinkünfte gegenüber
den Gewinneinkünften verstoße gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht
die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob eine auf Gewinneinkünfte beschränkte Begrenzung
des Einkommensteuertarifs für das Jahr 2007 mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

## Wesentliche Erwägungen des Senats

§ 32c EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 und des Jahressteuergesetzes
2007 in Verbindung mit § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes
2007 ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

1. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich
Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dem Steuergesetzgeber
belässt Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere bei der Bestimmung des Steuersatzes einen 
weit reichenden Entscheidungsspielraum. Der Gleichheitssatz bindet ihn aber an den
Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Dieser gebietet, die Belastung mit Finanzzwecksteuern
an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten.

a) Bei der Einkommenssteuer liegt die konkrete Ausgestaltung eines für alle Einkünfte
geltenden Tarifs grundsätzlich im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers. Wählt
der Gesetzgeber indes für verschiedene Arten von Einkünften unterschiedliche Tarifverläufe,
obwohl die Einkünfte nach der gesetzgeberischen Ausgangsentscheidung die gleiche
Leistungsfähigkeit repräsentieren, muss diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt 
sein.

b) Ein Rechtfertigungsgrund kann in der Verfolgung von Förderungs- oder Lenkungszwecken
liegen. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, mit Hilfe des Steuerrechts
aus Gründen des Gemeinwohls außerfiskalische Förder- und Lenkungsziele zu verfolgen.
Förderungs- und Lenkungsziele sind allerdings nur dann geeignet, rechtfertigende
Gründe für steuerliche Be- oder Entlastungen zu liefern, wenn entweder Ziel und 
Grenze der Lenkung mit hinreichender Bestimmtheit tatbestandlich vorgezeichnet sind
oder das angestrebte Förderungs- oder Lenkungsziel jedenfalls von einer erkennbaren
gesetzgeberischen Entscheidung getragen wird. Die gesetzgeberische Entscheidung 
für Förderungs- oder Lenkungszwecke muss hinreichend bestimmt sein. In den Gesetzesmaterialien
genannte lediglich vage Zielsetzungen genügen für sich genommen nicht, um Abweichungen
von einer leistungsgerechten Besteuerung zu rechtfertigen.

2. Nach diesen Maßstäben ist die verfahrensgegenständliche Privilegierung der Gewinneinkünfte
mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar.

a) Die Vorschriften bewirken eine Ungleichbehandlung von Gewinn- und Überschusseinkünften.
Während die Bezieher von Überschusseinkünften über 250.000 Euro (Einzelveranlagung)
beziehungsweise über 500.000 Euro (Zusammenveranlagung von Ehegatten) im Jahr 2007
einem Steuersatz von 45 % unterlagen, war für die Bezieher von Gewinneinkünften 
der Höchstsatz auf 42 % begrenzt.

b) Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt.

aa) Das vom Gesetzgeber für die Ungleichbehandlung herangezogene spezifische unternehmerische
Risiko ist kein sachlich einleuchtender Grund für die erfolgte Differenzierung zwischen
Gewinn- und Überschusseinkünften. Zwar tragen die Bezieher von Gewinneinkünften 
ein Unternehmerrisiko. Das spezifische Unternehmerrisiko des Gewerbetreibenden bietet
aber ebenso wie das Unternehmerrisiko eines selbständigen Land- und Forstwirts oder
eines freiberuflich tätigen Selbständigen keine Anhaltspunkte für die Annahme, die
Erwirtschaftung gleicher Zahlungsfähigkeit sei Ausdruck einer geringeren Leistungsfähigkeit.
Risiken bei der Einkünfteerzielung können gleichermaßen bei den Überschusseinkünften
entstehen, etwa bei Kapital- oder Vermietungseinkünften und – aufgrund unsicherer
Arbeitsmarktlage – selbst bei Lohneinkünften. Es kommt hinzu, dass ein Unternehmerrisiko
im Einkommensteuerrecht grundsätzlich erst, aber auch immer dann steuermindernd 
berücksichtigt wird, wenn es sich realisiert hat. Denn bei einem geringeren oder
fehlenden Gewinn ist eine niedrigere oder gar keine Einkommensteuer zu entrichten.
Hingegen bleibt im Einkommensteuerrecht das nur abstrakte unternehmerische Risiko–
ebenso wie nur abstrakte besondere unternehmerische Chancen – außen vor. Entscheidend
ist das tatsächlich aus einer Tätigkeit Erwirtschaftete.

bb) Soweit der Gesetzgeber mit der Privilegierung der Gewinneinkünfte dem Umstand
Rechnung tragen wollte, dass für das Jahr 2008 eine umfassende Unternehmenssteuerreform
geplant war, fehlt es an einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung für einen
hinreichend bestimmten Förderungs- oder Lenkungszweck.

Das vom Gesetzgeber genannte Ziel hat keinen Niederschlag im Tatbestand von § 32c
EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 gefunden. Warum Gewinneinkünfte
privilegiert werden sollen, ergibt sich aus der Norm nicht. Die Gesetzesmaterialien
verweisen zwar auf die geplante Unternehmenssteuerreform, lassen aber ebenfalls 
offen, welches Ziel der Gesetzgeber damit verfolgen wollte. Aus ihnen lässt sich
nur entnehmen, dass eine Entlastung unternehmerischer Einkünfte beabsichtigt war.
Sie lassen weder erkennen, aus welchem Grund der Gesetzgeber eine Entlastung anstrebte,
noch, welcher Art diese sein und welches Ausmaß sie haben sollte. Details einer 
im Rahmen der Unternehmenssteuerreform geplanten Entlastungsregelung waren zum damaligen
Zeitpunkt noch nicht ausgearbeitet. Es gab weder einen Gesetzentwurf, der in den
Bundestag eingebracht worden wäre, noch auch nur einen Regierungsentwurf, der vom
Bundestag mit der Gesetzesbegründung stillschweigend hätte in Bezug genommen werden
können.

Lediglich die Koalitionsvereinbarung aus dem Jahr 2005 zeigte bei Erlass des Steueränderungsgesetzes
2007 die Grundtendenz der geplanten Unternehmenssteuerreform auf. Dort hatten die
Regierungsparteien ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, durch eine Reform des Unternehmenssteuerrechts
das Steuerrecht zu vereinfachen und international wettbewerbsfähig zu gestalten,
um die Steuerbasis in Deutschland zu sichern, Investitionsanreize zu setzen und 
so neue Arbeitsplätze zu schaffen sowie das wirtschaftliche Wachstum insgesamt zu
beleben. Die Reform sollte neben den Körperschaften auch die Personenunternehmen
erfassen, da deutsche Unternehmen zu mehr als 80 % in dieser Rechtsform organisiert
seien. Die Koalitionsvereinbarung erläutert damit zwar, warum der Gesetzgeber eine
Entlastung unternehmerischer Einkünfte anstrebte. Sie lässt jedoch offen, welcher
Art diese Entlastung sein und welches Ausmaß sie haben sollte. Schon deshalb scheidet
sie zur näheren Konkretisierung eines mit dem Steueränderungsgesetz 2007 erkennbar
verfolgten Förderungs- und Lenkungszwecks aus. Der Senat hat vor diesem Hintergrund
offengelassen, ob Koalitionsvereinbarungen zwischen politischen Parteien für sich
genommen überhaupt geeignet sind, die hinreichende Bestimmtheit einer gesetzgeberischen
Entscheidung für Förderungs- oder Lenkungszwecke einer steuerlichen Maßnahme zu 
gewährleisten.

Eine erkennbare gesetzgeberische Entscheidung folgt auch nicht aus dem sogenannten
Eckpunktepapier des Bundeskabinetts für eine Reform der Unternehmensbesteuerung 
vom 12. Juli 2006. Der Beschluss des Bundeskabinetts zu den Eckpunkten der geplanten
Unternehmenssteuerreform ist erst nach der Verabschiedung des Steueränderungsgesetzes
2007 durch den Beschluss des Bundestages vom 29. Juni 2006 und die Zustimmung des
Bundesrates am 7. Juli 2006 gefasst worden. Im Übrigen ließ auch das Eckpunktepapier
zentrale Fragen der Unternehmenssteuerreform offen.

_Quelle: BVerfG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/fuer-das-jahr-2007-erfolgte-steuerliche-privilegierung-von-gewinneinkuenften-gegenueber-ueberschusseinkuenften-verfassungswidrig-72095)
