# Für E-Scooter-Fahrer gelten strafrechtlich dieselben Promillegrenzen wie für Autofahrer

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- Veröffentlicht: 2020-11-03T11:36:46+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 03.11.2020 zum Beschluss 10 Qs 54/20 vom 16.10.2020

Sog. E-Scooter, die in vielen Innenstädten auch zur kurzfristigen Miete angeboten
werden, erfreuen sich großer Beliebtheit. Doch bei der Nutzung im alkoholisierten
Zustand ist Vorsicht geboten, hat nun das Landgericht Osnabrück in einem aktuellen
Verfahren klargestellt (Beschluss vom 16. Oktober 2020, Az. 10 Qs 54/20).

Beschuldigt in dem Verfahren ist ein junger Mann. Er war im Juli 2020 in Osnabrück
gegen zwei Uhr morgens von Polizeibeamten gestoppt worden, als er mit einem sog.
E-Scooter am Neumarkt unterwegs war. Weil der Verdacht bestand, dass der Mann erheblich
alkoholisiert war, wurde ihm eine Blutprobe entnommen. Diese ergab später eine Blutalkoholkonzentration
von 1,54 Promille.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Osnabrück entzog deshalb Anfang August 2020 das
Amtsgericht Osnabrück dem Beschuldigten im Rahmen des laufenden Ermittlungsverfahrens
vorläufig die Fahrerlaubnis. Das Amtsgericht begründete dies damit, es bestehe der
dringende Tatverdacht der Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB). Wie bei Autofahrern
auch sei bei E-Scootern ab einem Wert von 1,1 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit
auszugehen. Diesen Wert habe der Beschuldigte klar überschritten. Es sei daher damit
zu rechnen, dass er in einem künftigen Hauptsacheverfahren strafrechtlich verurteilt
und dann endgültig seine Fahrerlaubnis verlieren werde. Das rechtfertige nach dem
Gesetz die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bereits im Ermittlungsverfahren.

Der junge Mann legte einige Wochen später, Ende September, gegen diese Entscheidung
des Amtsgerichts Beschwerde zum Landgericht Osnabrück ein. Er vertrat dabei die 
Auffassung, bei E-Scootern sei nicht die vom Bundesgerichtshof für den motorisierten
Verkehr definierte Grenze von 1,1 Promille maßgeblich. Sie gelte nur für stärker
motorisierte Kraftfahrzeuge wie Pkw. Vielmehr sei bei E-Scootern der vom Bundesgerichtshof
für Radfahrer definierte Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,6 Promille
maßgeblich. Denn das Gefahrenpotential von E-Scootern und Fahrrädern sei eher vergleichbar
als das von E-Scootern und Pkw.

Das Landgericht Osnabrück folgte dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht und bestätigte
mit seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2020 die Sichtweise des Amtsgerichts. Im
Anschluss an das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschluss vom 24. Juli 2020, 
Az. 205 StRR 216/20) stellte das Landgericht auch bei Fahrern von E-Scootern auf
die für den motorisierten Verkehr geltenden strafrechtlichen Promillegrenzen ab.
Aus den rechtlichen Sonderbestimmungen für elektrische Kleinfahrzeuge folge, so 
das Landgericht, dass diese Kraftfahrzeuge darstellten – und gerade nicht Fahrrädern
gleichgestellt seien. Damit müssten auch die strafrechtlich maßgeblichen Promillegrenzen
für die Nutzung von Kraftfahrzeugen bei E-Scootern uneingeschränkt Anwendung finden,
so das Landgericht weiter. Eine Unterscheidung nach Gefährlichkeit zwischen unterschiedlichen
Typen von Kraftfahrzeugen mit Blick auf die strafrechtlichen Promillegrenzen gebe
es nicht. Zurecht sei das Amtsgericht deshalb hier bei einer Blutalkoholkonzentration
von deutlich mehr als 1,1 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen.

Der Beschuldigte muss nun die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Zudem muss
er mit einer strafrechtlichen Anklage wegen Trunkenheit im Straßenverkehr rechnen.
Im Falle einer Verurteilung drohen ihm dann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren. Zudem muss der Beschuldigte in diesem Fall mit der endgültigen
Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen.

_Quelle: LG Osnabrück_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/fuer-e-scooter-fahrer-gelten-strafrechtlich-dieselben-promillegrenzen-wie-fuer-autofahrer-35702?pk_campaign=feed&pk_kwd=fuer-e-scooter-fahrer-gelten-strafrechtlich-dieselben-promillegrenzen-wie-fuer-autofahrer)
