# Für Eigenbedarf beachtliche Kündigungsgründe nicht hinreichend nachgewiesen

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/fuer-eigenbedarf-beachtliche-kuendigungsgruende-nicht-hinreichend-nachgewiesen/
- Veröffentlicht: 2021-06-04T09:16:19+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

AG München, Pressemitteilung vom 04.06.2021 zum Urteil 423 C 5615/20 vom 24.08.2020(
rkr)

Das Amtsgericht München wies am 24.08.2020 die Klage gegen ein Münchner Rentnerehepaar
auf Räumung ihrer Drei-Zimmer-Mietwohnung im Münchner Glockenbachviertel und Herausgabe
an den auf Eigenbedarf klagenden Vermieter aus dem Raum Fürstenfeldbruck ab.

Mit Mietvertrag vom 12.09.1977 bewohnt der Beklagte mit seiner Ehefrau die vom Kläger
2015 ererbte Wohnung. Mit Schreiben vom 21.03.2019 erklärte der Kläger den Beklagten
die Kündigung des Mietverhältnisses zum nächstmöglichen Termin. Die Kündigung wurde
damit begründet, dass der Kläger die streitgegenständliche Wohnung für sich und 
seine Ehefrau benötige. Er sei im Dezember 2018 überraschend arbeitslos geworden
und habe die Suche nach Arbeit auf den Raum München ausgedehnt. Zudem sei er Eigentümer
des gesamten Anwesens mit über 15 Wohnungen und Gewerbeeinheiten geworden, die er
selbst betreue und verwalte. Hierfür sei die Nähe zu den Objekten erforderlich.

Vor Gericht beruft sich der Kläger darauf, als ärztlicher Gutachter an seinem bisherigen
Wohnort keine Arbeit finden zu können. In München gebe es eine größere Auswahl an
möglichen Arbeitgebern. Für seine Anwesen, zu denen auch die Wohnung der Beklagten
gehöre, stünden in den nächsten Jahren auch aufgrund städtischer Auflagen Baumaßnahmen
an. Die Wohnung der Beklagten habe einen Kachelofen und sei sehr hell und schön 
geschnitten, weswegen man sich für diese Wohnung entschieden habe.

Im ersten Verhandlungstermin erklärt der Vermieter, in dem Haus aufgewachsen zu 
sein und zuletzt 10 Jahre in München gearbeitet zu haben. Das Pendeln von seinem
jetzigen 5-Zimmer-Haus habe ihm aber gesundheitliche Probleme bereitet, so dass 
man übereinstimmend Ende 2018 seinen Arbeitsvertrag aufgehoben habe. Er habe nun
eine Stelle beim selben Arbeitgeber mündlich in Aussicht gestellt bekommen. Offiziell
beworben habe er sich aber noch nicht.

Seine Ehefrau erklärt in ihrer Zeugeneinvernahme, sich gerne von dem 200 qm Haus
auf eine kleinere Drei-Zimmer-Wohnung beschränken zu wollen: der viele Besitz sei
letztlich nur Ballast. Das viele Pendeln sei ihrem Mann zu stressig und zu einer
Gesundheitsbelastung geworden, er habe teilweise zur Meidung des Berufsverkehrs 
schon um 5:30 h das Haus verlassen. Es habe auch Disharmonien mit damaligen Kollegen
gegeben.

Die Beklagten tragen vor, sehr mit dem Viertel verbunden zu sein. Man habe sich 
bereits nach Ersatzwohnraum umgesehen. Mieten von 2.000 Euro könne man sich aber
als Rentner nicht leisten.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage ab.

„Voraussetzung für eine Eigenbedarfskündigung (…) ist, dass in einer dem privilegierten
Personenkreis zuzuordnende Person der ernsthafte und realisierbare Wille zur Eigennutzung
vorliegt und die Person die Wohnung auch tatsächlich benötigt (…).

Soweit der Kläger die Kündigung damit begründet, er benötige die Wohnung für die
Arbeitsplatzsuche, handelt es sich nicht um ein vernünftiges Nutzungsinteresse (…).
Es kann objektiv nicht als vernünftig betrachtet werden, allein für die Suche einer
Arbeit, für die nur eine Handvoll Arbeitgeber zur Auswahl stehen, einen Umzug vorzunehmen.
Denn im Rahmen der Suche bietet dies allein für den kürzeren Weg zu Bewerbungsgesprächen
einen Vorteil, der jedoch in keinerlei Verhältnis zum Aufwand eines Umzugs steht.“
Eine größere Nähe zum Arbeitsplatz sei im Kündigungsschreiben nicht als Kündigungsgrund
benannt worden, eine solche Arbeitsstelle existiere auch noch nicht. „Entgegen der
Auffassung der Beklagten stellt der Wunsch, Wohneigentum aus räumlicher Nähe zu 
verwalten, durchaus ein vernünftiges und nachvollziehbares Nutzungsinteresse dar.(…)
Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass es dem Kläger angenehmer ist, nicht zweimal
wöchentlich zu den verwalteten Objekten in die Stadt zu fahren, vor allem, wenn 
Baumaßnahmen anstehen, die mehr Termine vor Ort erforderlich machen. (…) Das Gericht
hält es für durchaus möglich und keinesfalls abwegig, dass der Sachverhalt genauso
zutrifft, wie vom Kläger und dessen Ehefrau vorgetragen. Nämlich, dass sie tatsächlich
zur Vermeidung langer Wege zu Arbeitsstelle und selbstverwaltetem Wohneigentum wieder
nach München ziehen wollen und der Kläger tatsächlich eine neue Stelle (…) so gut
wie sicher in Aussicht hat. Allein, eine volle, für eine entsprechende Verurteilung
ausreichende Überzeugung konnte sich das Gericht nicht bilden.“ Dazu hätten sich
hinsichtlich der übrigen im Kündigungsschreiben benannten Gründe im Zuge der Verhandlung
zu viele Widersprüchlichkeiten und Zweifel ergeben.

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung rechtskräftig.

_Quelle: AG München_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/fuer-eigenbedarf-beachtliche-kuendigungsgruende-nicht-hinreichend-nachgewiesen-54152)
