# Funktionierendes Umgangsmodell ist nicht zu Gunsten eines Wechselmodells abzuändern

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- Published: 2021-07-22T11:21:18+02:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 22.07.2021 zum Beschluss 3 UF 144/20 vom 06.07.2021

Umgangsregelungen richten sich am Wohl der Kinder aus. Dem Willen der Kinder kommt
dabei eine hohe Bedeutung zu. Die Ausweitung einer seit geraumer Zeit praktizierten,
von den Kindern gut angenommenen und weiter gewünschten Umgangsregelung gegen ihren
Willen widerspricht ihrem Wohl. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies
deshalb mit am 22.07.2021 veröffentlichter Entscheidung die Beschwerde des Kindesvaters,
der sich die Anordnung des Wechselmodells vorstellte, zurück.

Die Beteiligten sind verheiratet und haben zwei Kinder. Nach der Trennung zog die
Mutter aus der Ehewohnung aus und nahm die 2008 und 2011 geborenen Kinder mit, die
seitdem dort ihren Lebensmittelpunkt haben. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig.
Im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens hatten die Eltern vereinbart, dass die Kinder
grundsätzlich im Haushalt der Mutter leben und regelmäßig Umgang mit dem Vater ausüben.
Über die Ausgestaltung des Umgangs waren und sind sich die Eltern nicht einig und
leiteten deshalb das hier entschiedene Umfangsverfahren ein. Sie praktizierten tatsächlich
den Umgang des Vaters in den ungeraden Wochen von samstags 10.00 Uhr bis zum folgenden
Dienstagmorgen und in den geraden Wochen von Sonntag 17.00 Uhr bis zum folgenden
Dienstagmorgen.

Im Rahmen des Umgangsverfahrens vor dem Amtsgericht stellte sich der Vater ein wöchentliches
Wechselmodel vor; die Mutter sowie die angehörten Kinder sprachen sich für die Beibehaltung
der gegenwärtigen Praxis aus. Die Kinder äußerten ausdrücklich den Wunsch, dass 
Ruhe einkehren solle.

Das Amtsgericht beschloss daraufhin die Umgangsregelung entsprechend der bislang
praktizierten Übung. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Kindesvaters hatte 
vor dem OLG keinen Erfolg. Sofern Eltern sich über die Umgangsregelung nicht einigen
könnten, sei das Gericht gehalten, eine Regelung zu treffen, die dem Wohl der Kinder
am besten entspreche. Es bestehe kein Zweifel, dass dies bei der vom Amtsgericht
getroffenen Regelung der Fall sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die 
vom Vater angestrebte Regelung eines Wechselmodells dem Wohl der Kinder besser entspreche,
als die getroffene Regelung. Der Senat sei vielmehr überzeugt, „dass eine Ausweitung
der seit geraumer Zeit praktizierten, von den Kindern gut angenommenen und von ihnen
weiterhin gewünschten Regelung gegen ihren Willen ihrem Wohl widerspricht“. Dem 
stabilen und autonom gebildeten Kindeswillen komme im Umgangsverfahren eine hohe
Bedeutung zu. Er sei Ausdruck der empfundenen Personenverbindung sowie ein Akt der
Selbstbestimmung. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wille der Kinder
hier nicht die wirklichen Bindungsverhältnisse wiedergebe. Sie hätten einen reifen
und sehr verständigen Eindruck gemacht und wüssten, was die Regelung für sie bedeute.„
Bei derart reifen und reflektierten Kindern erachtet es der Senat für das Kindeswohl
außerordentlich problematisch, wenn ihnen nun eine von ihren geäußerten Vorstellungen
abweichende Umgangsregelung „gerichtlich verordnet“ werden würde“, betont der Senat.
Weiter führte er aus, „dass er den Kindern, die unter dem Konflikt ihrer Eltern 
unzweifelhaft leiden, am ehesten gerecht wird, wenn er ihren Willen schlicht respektiert“.
Ein den Kindern „aufgedrängter“ Umgang werde von diesen als Belastung empfunden 
und sogar das Verhältnis zum umgangsberechtigten Elternteil negativ beeinflussen.

Soweit der Vater der Auffassung sei, dass eine Betreuung „auf Augenhöhe“ durch beide
Eltern nur im Rahmen eines Wechselmodells gewährleistet sei, sei dies nicht nachvollziehbar.
Die durch das Amtsgericht festgelegte Regelung verhindere nicht eine „angemessene
Rolle des Vaters im Leben seiner Kinder“. Maßgeblich bei einer Umgangsregelung sei
allein das Wohl des Kindes, nicht aber „vermeintliche Gerechtigkeits-und Gleichberechtigungserwägungen
eines Elternteils“. Zwar könne ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils
angeordnet werden, vorausgesetzt werde aber eine – hier fehlende – ausreichend gute
Kommunikation und Kooperation der Eltern und ein entsprechender Kindeswille.

„Ein funktionierendes Umgangsmodell, das dem konstant geäußerten Willen der Kinder
entspricht, (ist) nicht zu Gunsten eines Wechselmodells bei mangelnder Kommunikations-
Kooperationsbereitschaft abzuändern“, stellt der Senat zusammenfassend fest.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

_Quelle: OLG Frankfurt am Main_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/funktionierendes-umgangsmodell-ist-nicht-zu-gunsten-eines-wechselmodells-abzuaendern-58091)
