# Gastronom unterliegt im Streit um Straßennutzung einer mobilen Markise

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- Published: 2023-03-09T07:54:15+01:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Hannover, Pressemitteilung vom 09.03.2023 zum Urteil 7 A 4945/22 vom 09.03.2023(
nrkr)

**Untersagung der Aufstellung einer mobilen Markise im öffentlichen Straßenraum 
ist rechtmäßig**

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 09.03.2023
die Klage eines Gastwirtes gegen die beklagte Landeshauptstadt Hannover abgewiesen.

Die Beklagte untersagte dem Kläger, ohne straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis
eine sog. mobile Markise für die Besucher seiner Gaststätte im öffentlichen Straßenraum
aufzustellen. Gegen diese Entscheidung suchte der Kläger vor dem Gericht um Rechtsschutz
und begründete seine Klage im Wesentlichen damit, dass die Sondernutzungssatzung
der Beklagten eine Erlaubnis für die Freisitze und Sonnenschirme von gastronomischen
Betrieben vorsehe.

Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage mit der Begründung
abgewiesen, dass das Aufstellen der mobilen Markise im öffentlichen Straßenraum 
eine grundsätzlich erlaubnispflichtige Sondernutzung darstelle. Eine solche Sondernutzungserlaubnis
habe der Kläger weder beantragt noch erhalten. Es liege auch kein Fall einer ausnahmsweise
zu berücksichtigenden offensichtlichen Erlaubnisfähigkeit vor, welche einer Untersagung
entgegenstehen könnte. Insbesondere handele es sich bei der mobilen Markise nicht
offensichtlich um einen genehmigungsfähigen Sonnenschirm. Auch sei die Vorschrift
bezüglich der Sonnenschirme nicht entsprechend auf die Markise anwendbar, denn es
fehle an einer planwidrigen Regelungslücke.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann der Kläger 
beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Zulassung der Berufung beantragen.

_Quelle: VG Hannover_
