# Gastwirt bekommt von seiner Versicherung keine Entschädigung wegen coronabedingter Betriebsschließung

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- Veröffentlicht: 2021-02-24T09:24:40+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Frankenthal, Mitteilung vom 24.02.2021 zum Urteil 3 O 154/20 vom 21.01.2021 (
nrkr)

Obwohl er eine Versicherung gegen infektionsbedingte Betriebsschließungen abgeschlossen
hatte, bekommt ein Gastwirt aus Neustadt a. d. Weinstraße daraus keine Entschädigung
für seine coronabedingten Umsatzausfälle. Das hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts
Frankenthal in einem aktuellen Urteil entschieden. Ob eine Versicherung für die 
Folgen von Corona zahlen müsse, hänge in jedem Einzelfall vom genauen Wortlaut der
Versicherungsbedingungen ab, so die Richter. Sehen diese eine Zahlung nur vor, wenn
bestimmte, im Text namentlich aufgezählte Krankheiten und Erreger ausbrechen, so
müsse das Coronavirus in der Aufzählung erwähnt sein. Andernfalls stehe dem Versicherungsnehmer
keine Versicherungsleistung zu.

Der Betreiber des Restaurants und Gästehauses hatte vor einigen Jahren zum Schutz
gegen infektionsbedingte Betriebsschließungen eine sog. Betriebsschließungsversicherung
abgeschlossen. Nachdem das Restaurant im letzten Jahr vom ersten „Lockdown“ betroffen
war, machte er bei seiner Versicherung eine Summe in Höhe von 37.500 Euro geltend.

Die auf Versicherungssachen spezialisierte Kammer hat die Klage abgewiesen und zur
Begründung auf die konkrete Formulierung in den Versicherungsbedingungen „BB Betriebsschließung
2010“ abgestellt. Denn hiernach sollte die Versicherung zwar bei behördlichen Schließungen
aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einspringen. Dort war aber lediglich auf „
namentlich genannte Krankheiten oder Krankheitserreger“ nach dem Infektionsschutzgesetz
in der Fassung aus dem Jahr 2000 verwiesen. Die damals noch nicht bekannte Erkrankung
COVID-19 und der Erreger Sars-CoV-2 waren hierbei nicht genannt. Deshalb seien coronabedingte
Schließungen gerade nicht versichert, so die Kammer.

Anders als dies teilweise in der juristischen Literatur vertreten werde, lasse sich
die Formulierung „namentlich“ auch nicht im Sinne von „insbesondere“ verstehen. 
Es liege vielmehr eine abschließende Aufzählung vor, die keine Ergänzungen zulasse.
Dass der Gastwirt eine weitergehende Absicherung beabsichtigt hätte, sei nicht entscheidend.
Denn der Umfang des Versicherungsschutzes ergebe sich aus den Versicherungsbedingungen
und richte sich nicht nach Vorstellungen des Versicherungsnehmers.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist bereits Berufung zum Pfälzischen
Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt worden.

_Quelle: LG Frankenthal_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/gastwirt-bekommt-von-seiner-versicherung-keine-entschaedigung-wegen-coronabedingter-betriebsschliessung-46227?pk_campaign=feed&pk_kwd=gastwirt-bekommt-von-seiner-versicherung-keine-entschaedigung-wegen-coronabedingter-betriebsschliessung)
