# Geänderte Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022

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- Veröffentlicht: 2021-12-28T18:35:09+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 &#8211; S-7344 / 19 / 10001 :003 vom 23.12.2021 Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren wird für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2022 das beiliegende Vordruckmuster neu bekannt gegeben: USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 Hierzu erläutert das BMF u. a.: Mit Artikel 1 Nr. 5 i. V. m. Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 21. Dezember 2021 hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2022 in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG jeweils die Angabe „10,7 Prozent“ durch die Angabe „9,5 Prozent“ ersetzt. Der neue Wert ist von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in den Zeilen 24 (Kennzahl – Kz – 76/80) des Vordruckmusters USt 1 A zu berücksichtigen. Das Vordruckmuster USt 1 E wurde entsprechend angepasst. Die übrigen Änderungen gegenüber den bisher bekannt gegebenen Mustern sind lediglich redaktioneller Art. Das diesem Schreiben beigefügte Vordruckmuster ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 das mit o. g. BMF-Schreiben vom 11. Oktober 2021 (Az. III C 3 – S-7344 / 19 / 10001 :003) eingeführte Vordruckmuster USt 1 E (Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022). Die Vordruckmuster USt 1 A (Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022) und USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2022) bleiben unverändert bestehen. Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF. Quelle: BMF Quelle
