# Gefälschter Impfausweis kann fristlose Kündigung rechtfertigen

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- Veröffentlicht: 2022-04-21T14:30:26+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

ArbG Köln, Pressemitteilung vom 21.04.2022 zum Urteil 18 Ca 6830/21 vom 23.03.2022

Das Arbeitsgericht Köln hat die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen Vorlage
eines gefälschten Impfausweises für wirksam befunden.

Die beklagte Arbeitgeberin erbringt Beratungsleistungen im Bereich der betrieblichen
Gesundheitsförderung. Die klagende Arbeitnehmerin betreut als Facharbeiterin Kundenunternehmen,
zu denen auch Pflegeeinrichtungen gehören. Anfang Oktober 2021 informierte die Beklagte
alle Mitarbeiter, dass ab November 2021 nur noch vollständig geimpfte Mitarbeiter
Kundentermine vor Ort wahrnehmen dürften. Daraufhin erklärte die Klägerin gegenüber
ihrem Teamleiter, sie sei mittlerweile geimpft und legte Anfang Dezember 2021 ihren
Impfausweis bei der Personalabteilung vor. Im November und Dezember 2021 nahm die
Klägerin weiterhin Außentermine bei Kunden in Präsenz wahr. Die von der Arbeitgeberin
in der Folgezeit durchgeführten Überprüfungen führten nach Behauptung der Arbeitgeberin
zu dem Ergebnis, dass die im Impfausweis der Klägerin ausgewiesenen Impfstoff-Chargen
erst nach den im Impfausweis genannten Impfterminen verimpft worden sind. Daraufhin
sprach die Beklagte nach Anhörung der Klägerin eine fristlose Kündigung aus.

Die 18. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat die hiergegen von der Klägerin erhobene
Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die außerordentliche fristlose Kündigung sei durch
einen wichtigen Grund gerechtfertigt. Die Klägerin habe den Vorwurf, dass die Eintragungen
in dem von ihr vorlegten Impfpass unzutreffend sind, nicht entkräften können. Auch
die hieraus folgende Missachtung der 2G-Regel im Präsenzkontakt zu Kunden sei nicht
nur weisungswidrig, sondern stelle auch eine erhebliche Verletzung der Verpflichtung
der Klägerin zur Wahrung der Interessen der Beklagten dar. Dadurch, dass die Klägerin
ihre unwahre Behauptung vollständigen Impfschutzes durch Vorlage eines falschen 
Impfnachweises zu belegen versucht hat, habe sie das für eine auch nur befristete
Fortführung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen verwirkt.

Der Verwertung des entsprechenden Tatsachenvortrags der Beklagten standen nach Bewertung
der Kammer auch datenschutzrechtliche Vorgaben nicht entgegen. Insbesondere sei 
die Beklagte in Erfüllung der aus § 28b Abs. 3 IfSG a. F. folgenden Kontroll-Verpflichtung
der 3G-Regel auch zum Abgleich mit den öffentlich erhältlichen Daten der Chargenabfrage
berechtigt gewesen. Denn nur so habe die Beklagte mangels Vorlage des QR-Codes sicherstellen
können, dass tatsächlich der behauptete Impfstatus gegeben war.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

_Quelle: ArbG Köln_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/gefaelschter-impfausweis-kann-fristlose-kuendigung-rechtfertigen-77224)
