# Gefahr des fehlerhaften Einspruchs bei einem Steuerbescheid gegen eine GbR

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- Veröffentlicht: 2022-12-22T10:00:50+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 22.12.2022 zum Urteil 4 K 122/20 vom 07.07.2022(
rkr)

 * Der an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts übermittelte Umsatzsteuerbescheid
   ist hinreichend bestimmt, wenn er an einen Gesellschafter mit dem Zusatz „für
   GbR …“ ergeht und sich aus dem Steuerfahndungsbericht die einzelnen Gesellschafter
   der aus Sicht der Behörde bestehenden Gesellschaft ergeben.
 * Zur Auslegung von daraufhin eingelegten Einsprüchen einzelner Gesellschafter,
   welche – fachkundig vertreten – nicht ausdrücklich im Namen der GbR handeln.
 * Die Gesellschafter selbst sind durch den Bescheid nicht beschwert.

Mit Urteil vom 7. Juli 2022 (Az. 4 K 122/20) entschied der 4. Senats des Schleswig-
Holsteinischen Finanzgerichts über die Einsprüche von Gesellschaftern einer GbR 
gegen einen Umsatzsteuerbescheid.

Im Rahmen von Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle und des Zollfahndungsamtes 
stellte sich die Finanzbehörde auf den Standpunkt, dass insgesamt vier Personen 
eine GbR bildeten und in diesem Rahmen Umsätze aus dem Vertrieb von Waren erzielten.
Die Umsatzsteuerbescheide wurden nebst Bericht an die Personen versandt, die nach
Auffassung der Finanzbehörde der GbR zugehörig waren; unterhalb des Empfängerfeldes,
in dem Adressat und Adresse aufgeführt waren, befand sich dabei der Zusatz: „Für
Ges. bürgerlichen Rechts (…) Festsetzung und Abrechnung“. Die einzelnen Namen der
Personen, welche nach Auffassung der Behörde die Gesellschafter der GbR waren, fanden
sich dort nicht.

Der Anwalt von zwei Gesellschaftern legte dagegen Einspruch ein. Wörtlich hieß es
dort: „In obiger Angelegenheit zeige ich an, dass mich Frau C (bzw. im anderen Einspruch:
Herr B), mit der Wahrnehmung ihrer (bzw. seiner) Interessen beauftragt hat. Meine
Vollmacht füge ich anliegend bei. Namens und im Auftrage meiner Mandantin (bzw. 
meines Mandanten) lege ich hiermit gegen die im Betreff näher bezeichneten Steuerbescheide
Einspruch ein. (…).“

Nach erfolglosem Einspruch erhoben Frau C, Herr B und die GbR Klage. Das Gericht
entschied, dass die Bescheide aufgrund der Bezugnahme auf den den Bescheiden beigefügten
Bericht hinreichend bestimmt waren. Eine Nichtigkeit folge auch nicht aus dem Einwand
der Kläger, dass es gar keine GbR gegeben habe; dies könne allenfalls zur Rechtswidrigkeit
führen. Die Klage der beiden Gesellschafter C und B sei jedoch unzulässig, weil 
umsatzsteuerlich allein die GbR Inhaltsadressat sei. Die Klage der GbR wiederum 
habe keinen Erfolg, weil diese keinen Einspruch eingelegt habe. Insoweit sei erforderlich,
dass der Einspruch im Namen der Gesellschaft nach §§ 709 Abs. 1, 714 BGB und zudem
grundsätzlich durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich erhoben werde. Hier habe
der Anwalt jedoch nur im Namen der Gesellschafter gehandelt – eine andere Auslegung
war im Einzelfall nicht angezeigt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

_Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter IV/2022_
