# Gehunfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum ist maßgeblich für die Nutzung von Behindertenparkplätzen

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- Published: 2023-03-09T11:38:02+01:00
- Author: Thomas Stuppy

BSG, Pressemitteilung vom 10.03.2023 zu den Urteilen B 9 SB 1/22 R und B 9 SB 8/
21 R vom 09.03.2023

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. März 2023 entschieden, dass für 
die Zuerkennung des Merkzeichens aG und damit die Nutzung von Behindertenparkplätzen
die Gehunfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum maßgeblich ist. Kann der schwerbehinderte
Mensch sich dort dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb
seines Kraftfahrzeuges bewegen, steht ihm das Merkzeichen aG zu (wenn auch die weiteren
Voraussetzungen erfüllt sind). Eine bessere Gehfähigkeit in anderen Lebenslagen,
etwa unter idealen räumlichen Bedingungen oder allein in vertrauter Umgebung und
Situation, ist für dessen Zuerkennung grundsätzlich ohne Bedeutung.

Im zuerst verhandelten Fall (Az. B 9 SB 1/22 R) leidet der Kläger unter anderem 
an einer fortschreitenden Muskelschwunderkrankung mit Verlust von Gang- und Standstabilität.
Zwar ist ihm das Gehen auf einem Krankenhausflur möglich. Eine freie Gehfähigkeit
ohne Selbstverletzungsgefahr im öffentlichen Verkehrsraum mit Bordsteinkanten, abfallenden
oder ansteigenden Wegen und Bodenunebenheiten besteht aber nicht mehr. Das Bundessozialgericht
hat in diesem Fall die erste Voraussetzung für das Merkzeichen aG, eine erhebliche
mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, als erfüllt angesehen. Da das Bundessozialgericht
nicht abschließend entscheiden konnte, ob auch die zweite Voraussetzung erfüllt 
ist, wonach gerade die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung einem Grad der
Behinderung von 80 entsprechen muss, wurde der Rechtsstreit an das Landessozialgericht
zurückverwiesen.

Der Kläger des zweiten Verfahrens (Az. B 9 SB 8/21 R) kann infolge einer globalen
Entwicklungsstörung nur in vertrauten Situationen im schulischen oder häuslichen
Bereich frei gehen, nicht jedoch in unbekannter Umgebung. Das Bundessozialgericht
hat entschieden, dass dem Kläger das Merkzeichen aG zusteht. Der auf volle, wirksame
und gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in die Gesellschaft
gerichtete Sinn und Zweck des Schwerbehindertenrechts umfasst gerade auch das Aufsuchen
veränderlicher und vollkommen unbekannter Einrichtungen des sozialen, kulturellen,
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens. Die Gehfähigkeit ausschließlich 
in einer vertrauten Umgebung steht der Zuerkennung des Merkzeichens aG nicht entgegen.
Die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung des Klägers entspricht auch einem
GdB von 80.

_Quelle: Bundessozialgericht_
