# Geld zurück, wenn eine Fortbildung nicht termingerecht durchgeführt werden kann

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- Published: 2021-11-29T09:04:06+01:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Celle, Pressemitteilung vom 29.11.2021 zum Urteil 11 U 66/21 vom 18.11.2021 (
rkr)

Besonders in der ersten Zeit der Corona-Pandemie konnten Veranstaltungen regelmäßig
nicht durchgeführt werden. Sie wurden häufig auf einen späteren Termin verlegt; 
ersatzweise wurden teilweise Gutscheine ausgestellt. Für Freizeitveranstaltungen
hat der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt, dass ein Teilnehmer dies unter bestimmten
Voraussetzungen akzeptieren muss. Wie aber ist die Rechtslage bei Fortbildungsveranstaltungen?

Im November 2019 hatte sich eine Arbeitnehmerin für eine Ausbildung zu einem „Agile
Coach“ im Rahmen eines mehrtägigen Präsensseminars angemeldet. Diese Veranstaltung
sollte in fünf jeweils zwei- bis dreitätigen Terminblöcken stattfinden, die sich,
beginnend Ende März 2020, über einen Zeitraum von rund sechs Monaten verteilten.
Wegen der COVID-19-Pandemie sagte die Beklagte Anfang März 2020 den ersten Unterrichtsblock
ab. Dieser sollte zu einem späteren Termin – ebenso wie die übrigen Unterrichtsblöcke–
als Webinar durchgeführt werden. Die Arbeitnehmerin war an den neu anberaumten Terminen
verhindert und „stornierte“ deshalb. Der Veranstalter weigerte sich, die Teilnahmevergütung
zurückzuzahlen.

Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle gab der Teilnehmerin mit Urteil 
vom 18. November 2021 in zweiter Instanz recht (Az. 11 U 66/21). Die termin- oder
fristgerechte Leistung sei für die Arbeitnehmerin wesentlich gewesen. Dieses besondere
Interesse sei für den Veranstalter auch erkennbar gewesen. „Bucht ein im Erwerbsleben
Stehender ein berufsbezogenes und -begleitendes Seminar, für das bereits im Vorfeld
bestimmte Termine angegeben worden sind, muss der Seminaranbieter auch ohne ausdrücklichen
Hinweis davon ausgehen, dass die Einhaltung der angegebenen Termine für die Teilnehmer
wesentlich ist und sie weder in der Lage noch auch nur bereit sein werden, an dem
Seminar an beliebigen anderen Terminen teilzunehmen“, hob der Senat hervor. Es sei
allgemein bekannt, dass im Berufsleben stehende Personen über ihre Arbeitszeit in
der Regel nicht beliebig verfügen können und daneben teilweise auch familiär gebunden
sind. Aus der Anmeldung habe sich in dem vorliegenden Fall unmissverständlich ergeben,
dass die Lehrgangsteilnehmerin fest beschäftigt gewesen sei. Auch nach der Verteilung
der Termine auf fünf Module von zumeist nur zwei Tagen Dauer habe sich das Angebot
besonders an Personen gerichtet, die bereits im Berufsleben stehen.

Der Senat ließ ausdrücklich offen, ob die dargestellten Grundsätze auch für Aus-
oder Fortbildungsmaßnahmen gelten, die keinen berufsbegleitenden Charakter haben.
Ebenso blieb offen, ob der Teilnehmer beweisen muss, dass er Ersatztermine nicht
wahrnehmen kann; dies war hier unstreitig.

Das Urteil ist rechtskräftig.

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/geld-zurueck-wenn-eine-fortbildung-nicht-termingerecht-durchgefuehrt-werden-kann-69000)
