# Gemeinsam erfolgreich: Finanzausschuss des Bundesrats macht Weg frei für Fristverlängerungen

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- Veröffentlicht: 2022-03-25T12:54:28+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

DStV, Mitteilung vom 25.03.2022

Der Regierungsentwurf des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes und damit das Fristenkonzept
für Steuererklärungen liegen dem Bundesrat zur Beurteilung vor. Vorab haben sich
DStV und seine Mitgliedsverbände gemeinsam für die Entzerrung der Fristenballung
eingesetzt. Die jüngst getroffenen Entscheidungen der Finanzminister der Länder 
überraschen positiv.

Das von der Bundesregierung geplante Fristenkonzept zur Entlastung des Berufsstands
ist ein Lichtblick (vgl. [DStV-News 03/2022](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2022/03/DStV-News-03_2022-Webversion.pdf)):
Es enthält u. a. eine Verlängerung der Frist für die Steuererklärungen 2020 von 
beratenen Steuerpflichtigen bis Ende August 2022. Zudem sieht es ab dem Veranlagungszeitraum
2021 eine Abschmelzung der Fristverlängerung um jeweils zwei Monate vor. Danach 
würde etwa die Frist für die Steuererklärungen 2021 am 30.06.2023 enden.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) und die regionalen Steuerberaterverbände
sehen insbesondere die Abschmelzung bereits für 2021 kritisch. Die Grundsteuer-Feststellungserklärungen
und die Schlussabrechnungen zu den Corona-Wirtschaftshilfen belasten die kleinen
und mittleren Kanzleien weiterhin zusätzlich – voraussichtlich bis in das Jahr 2024.
Sie wandten sich daher in einem abgestimmten Vorgehen an die maßgeblichen bundespolitischen
Vertreter und die Finanzministerien der Länder. Ihre Anliegen: Verlängerung der 
Frist für die Steuererklärungen 2021 bis Ende August 2023 und danach eine Abschmelzung
um jeweils einen Monat.

Am 24.03.2022 tagte der Finanzausschuss des Bundesrats und beriet seine Empfehlungen
zum Gesetzentwurf als Vorbereitung der Stellungnahme des Bundesrats. Durch das Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern angestoßen, geschah ein kleines Wunder: Die Finanzminister
der Länder lehnten die von der Bundesregierung geplante Verlängerung für den Veranlagungszeitraum
2020 nicht ab. Zusätzlich einigten sie sich u. a. auf eine Verlängerung der Frist
für die Steuererklärungen 2021 von beratenen Steuerpflichtigen bis Ende August 2023.
Erst danach soll die Abschmelzung im zweimonatigen Takt einsetzen (vgl. [BR-Drs. 83/1/22](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2022/03/BR-Drs.-83_1_22.pdf)).
Ob sich diese positiven Entwicklungen fortsetzen, hängt nun davon ab, ob der Bundesrat
am 08.04.2022 den Beschlussempfehlungen folgt und ob der Bundestag den Vorstoß aufnimmt.

_Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – [www.dstv.de](http://www.dstv.de)_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/gemeinsam-erfolgreich-finanzausschuss-des-bundesrats-macht-weg-frei-fuer-fristverlaengerungen-75961)
