# Gemeinsamer Gebührenbescheid bei mehreren inhaltsgleichen verbindlichen Auskünften

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- Published: 2023-04-16T06:33:20+02:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Münster, Mitteilung vom 17.04.2023 zum Urteil 6 K 1330/20 AO vom 08.02.2023

Erteilt das Finanzamt acht inhaltsgleiche verbindliche Auskünfte wegen einer mehrstufigen
Umstrukturierungsmaßnahme, ist hierfür ein gemeinsamer Gebührenbescheid zu erlassen
mit der Folge, dass insgesamt eine geringere Gebühr entsteht. Dies hat der 6. Senat
des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 8. Februar 2023 (Az. 6 K 1330/20 AO) entschieden.

Die acht Kläger waren teils unmittelbar und teils mittelbar an einer Holdinggesellschaft
beteiligt. Wegen einer geplanten Umstrukturierungsmaßnahme (Einlage der Anteile 
in eine neu zu gründende GmbH & Co. KG und anschließender Formwechsel dieser KG 
in eine GmbH) beantragten alle acht Kläger gemeinsam beim Finanzamt die Erteilung
einer verbindlichen Auskunft zur Klärung der Frage, ob hierdurch stille Reserven
aufgedeckt würden. Das Finanzamt erteilte jeweils acht inhaltsgleiche verbindliche
Auskünfte gegenüber den Klägern und setzte gegenüber jedem Kläger eine Gebühr fest.

Hiergegen legten die Kläger Einsprüche ein und begehrten eine einheitliche Gebührenfestsetzung
gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 AO, da die verbindlichen Auskünfte gegenüber allen Klägern
nur einheitlich hätten erteilt werden können. Hilfsweise begehrten sie eine Herabsetzung
der Gebühren aus Billigkeitsgründen nach § 89 Abs. 7 AO.

Das Finanzamt wies die Einsprüche zurück. Eine einheitliche Entscheidung liege nicht
vor, da die verbindlichen Auskünfte acht einzelne Einbringungsvorgänge betroffen
hätten. Die Gebührenfestsetzung sei auch nicht sachlich unbillig, da der tatsächliche
Gegenstandswert den maximalen Gegenstandswert erheblich überstiegen habe.

Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg gehabt. Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster
verpflichtete das Finanzamt, gegenüber allen Klägern als Gesamtschuldnern nur eine
Auskunftsgebühr anzusetzen. Dem stehe nicht entgegen, dass Umwandlungsfälle noch
nicht ausdrücklich von § 1 Abs. 2 StAuskV in der für den Streitfall gültigen Fassung
erfasst waren. Diese Vorschrift regelt, in welchen Fällen eine verbindliche Auskunft
in Mehrpersonenverhältnissen nur einheitlich beantragt werden kann. Der Anwendungsbereich
des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO, der eine einheitliche Gebührenerhebung vorsieht, sei 
aber – so der Senat – nicht auf die in § 1 Abs. 2 StAuskV geregelten Fälle beschränkt.
Das Finanzamt sei nicht gehindert, auch in anderen Fällen eine einheitliche verbindliche
Auskunft zu erteilen.

Im Streitfall habe das Finanzamt die verbindliche Auskunft gegenüber allen Klägern
einheitlich erteilt. Nach der Gesetzesbegründung liege eine Einheitlichkeit dann
vor, wenn die Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft gegenüber allen Antragstellern
gleichermaßen besteht oder nicht besteht. Dies sei vorliegend der Fall, denn das
Finanzamt habe, auch wenn es formell acht Bescheide erlassen habe, inhaltsgleiche
und damit einheitliche Entscheidungen getroffen. Die unterschiedlichen Beteiligungsverhältnisse
der einzelnen Kläger seien für das Ergebnis der verbindlichen Auskunft nicht entscheidend
gewesen. Dass die Anträge auf ein mehrstufiges Umwandlungsvorhaben gerichtet gewesen
seien, stehe der Einheitlichkeit nicht entgegen, weil das Finanzamt diesen Umstand
bei der Gebührenfestsetzung nicht berücksichtigt habe. Unmaßgeblich für die Gebührenfestsetzung
sei schließlich auch, ob die formell mehrfache Antragstellung zur Erreichung der
von den Klägern erhofften Rechtssicherheit erforderlich gewesen sei und wie viel
Prüfungsaufwand das Finanzamt tatsächlich in die Bearbeitung investiert habe. Auf
die Frage der Unbilligkeit kam es danach nicht mehr an.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

_Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter April 2023_
