# Gemeinsamer Mietvertrag und Scheidung

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- Published: 2021-06-16T09:47:49+02:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 16.06.2021 zum Beschluss 13 UF 2/21 vom 29.03.2021

**Oberlandesgericht Oldenburg zur Haftung nach Auszug aus der Ehewohnung**

Paare mieten eine gemeinsame Wohnung meistens zu zweit. Beide Partner unterschreiben
den Mietvertrag. Sie sind durch den Vertrag gemeinsam berechtigt und verpflichtet.
Aber was passiert, wenn ein Partner auszieht? Mit dieser Frage hat sich der 13. 
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg beschäftigt.

Der Ehemann war im Zuge der Trennung aus der Ehewohnung im Emsland ausgezogen. Die
Ehefrau und die drei − zum Teil volljährigen − Kinder verblieben in der Wohnung.
In der Folge kam es zu Mietrückständen. Für diese haften bei einem gemeinsamen Mietvertrag
grundsätzlich beide Eheleute. Der Vermieter lehnte es auch ab, den Ehemann aus dem
Mietverhältnis zu entlassen. Der Ehemann verlangte von der Ehefrau die Zustimmung
zur Kündigung des Mietvertrages. Das lehnte die Ehefrau ab. Sie meinte, dazu nicht
verpflichtet zu sein, solange die Ehe noch nicht geschieden sei.

Das Amtsgericht verpflichtete die Ehefrau zur Zustimmung zu einer Kündigung. Nach
Ablauf des Trennungsjahres überwiege das Interesse des Ehemannes, aus dem Vertragsverhältnis
entlassen zu werden. Die Ehefrau legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

Die Richter des Oberlandesgerichts bestätigten die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts:
Die Ehefrau müsse nach Ablauf des Trennungsjahres an einer Befreiung des Ehemannes
aus der gemeinsamen mietvertraglichen Bindung mitwirken. Dies gelte jedenfalls dann,
wenn – wie hier – der in der Wohnung verbleibende Ehepartner nicht willens oder 
in der Lage sei, den anderen im Außenverhältnis zum Vermieter von Verpflichtungen
freizustellen. Im konkreten Fall zahle der Ehemann bereits die nach seinem Auszug
aufgelaufenen Mietschulden ab. Die Ehefrau könne auch nicht mit dem Argument gehört
werden, der Ehemann habe die Familie „im Stich gelassen“. Sie habe nach dem Auszug
während des Trennungsjahres Zeit gehabt, sich eine andere, ihren Vermögensverhältnissen
angemessene, Wohnung zu suchen. Sie hätte darüber hinaus nach dem Trennungsjahr 
auch eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Vor diesem Hintergrund sei die Fortsetzung
einer gemeinsamen Haftung für das Mietverhältnis nicht gerechtfertigt, so der Senat.

_Quelle: OLG Oldenburg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/gemeinsamer-mietvertrag-und-scheidung-54988?pk_campaign=feed&pk_kwd=gemeinsamer-mietvertrag-und-scheidung)
