# Genehmigung von zwei Windenergieanlagen teilweise rechtswidrig

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- Veröffentlicht: 2022-05-10T05:56:12+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 05.05.2022 zum Urteil 8 D 297/21.AK
u. a. vom 04.05.2022

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von
zwei – bisher noch nicht errichteten – Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von
240 m nördlich von Senden-Bösensell, die der Kreis Coesfeld im Juli 2021 erteilt
hat, ist hinsichtlich einer der beiden Anlagen rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht
am 04.05.2022 entschieden.

Mehrere Anwohner und Eigentümer von Grundstücken im Umfeld der geplanten Anlagen
hatten gegen die Genehmigung des Vorhabens geklagt. Vier Verfahren hat der 8. Senat
des Oberverwaltungsgerichts am 04.05.2022 verhandelt (Az. 8 D 297/21.AK, 8 D 311/
21.AK, 8 D 317/21.AK, 8 D 346/21.AK). In einem der Verfahren, das allein die nördliche,
nahe des Kuckenbecker Baches genehmigte Anlage (“WEA 1“) zum Gegenstand hatte (Verfahren
8 D 311/21.AK), hat er der Klage stattgegeben. Diese Anlage darf daher in der bisher
genehmigten Form nicht errichtet werden. Die übrigen drei Klagen sind hingegen ohne
Erfolg geblieben.

Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Genehmigung der Anlage
WEA 1 verletzt in Bezug auf das etwa 591 m nördlich gelegene Wohngrundstück der 
Kläger das Gebot der Rücksichtnahme, weil sie optisch bedrängend wirken würde. Ob
eine Windenergieanlage optisch bedrängend auf eine Wohnnutzung wirkt, ist nach den
jeweiligen Einzelfallumständen zu beurteilen. Maßgeblich sind insbesondere die Lage
und Ausrichtung der Wohn- und Aufenthaltsräume, der Terrasse und des Gartens sowie
vorhandene bzw. mit zumutbarem Aufwand zu schaffende Maßnahmen, um den Blick auf
die Anlage ganz oder teilweise zu verdecken. Das Wohnhaus der Kläger ist mit seinen
wesentlichen Nutzungen der WEA 1 direkt zugewandt: Der Essbereich, das Wohn- und
ein Kinderzimmer jeweils mit bodentiefen Fenstern sowie die Terrasse sind nach Süden
ausgerichtet. Sichtschützende Bäume sind weder auf dem eigenen Grundstück der Kläger
noch in der näheren Umgebung vorhanden. Insbesondere versperrt der etwa 280 m entfernt
gelegene Wald nur die Sicht auf den unteren Teil des Mastes, der restliche Teil 
der Anlage samt Rotor, von dessen Drehbewegung die maßgebliche Störwirkung ausgeht,
bleibt vollständig sichtbar. Eigene Vorkehrungen zum Sichtschutz können die Kläger
nicht zumutbar ergreifen. Die vom Vorhabenträger auf eigene Kosten angebotene Anpflanzung
von zwei etwa 7 bis 8 m hohen Bäumen auf der Rasenfläche oder einer ebenso hohen
Zypressenhecke würde im vorliegenden konkreten Fall ihrerseits eine unzumutbare 
Bedrängung und Verschattung hervorrufen und die Nutzbarkeit des Gartens erheblich
einschränken.

In den weiteren Verfahren sind die Klagen ohne Erfolg geblieben. Für die insoweit
betroffenen Grundstücke rufen die genehmigten Anlagen weder unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen
hervor noch wirken sie optisch bedrängend. Auch mit den darüber hinaus geltend gemachten
Einwendungen dringen die Kläger nicht durch. Es ist insbesondere nicht anzunehmen,
dass der einem der Kläger gehörende Gewerbebetrieb einer Baumschule aufgrund einer
Erhöhung der Temperatur in Bodennähe nachhaltig beeinträchtigt zu werden droht. 
Auswirkungen der Windenergienutzung auf das Mikroklima und deren Folgen auf die 
Entwicklung der Vegetation sind wissenschaftlich nicht hinreichend belegt. Erst 
recht fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten dafür, dass spürbare Nachteile für 
das Pflanzenwachstum schon bei zwei Anlagen mit weit auseinander liegenden Standorten
zu befürchten sein könnten.

Das Oberverwaltungsgericht hat in keinem der Verfahren die Revision zugelassen. 
Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet.

_Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/genehmigung-von-zwei-windenergieanlagen-teilweise-rechtswidrig-78049)
