# Geplante Hochzeitsfeier wegen Corona nicht durchführbar – Location kann gekündigt werden

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- Veröffentlicht: 2021-12-09T08:59:07+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Celle, Pressemitteilung vom 09.12.2021 zum Urteil 2 U 64/21 vom 02.12.2021

**Nach Urteil des Oberlandesgerichts Celle muss der Mieter aber einen angemessenen
Ausgleich zahlen**

Ein Paar hatte vor Beginn der Corona-Pandemie ein Schloss für seine Hochzeit im 
August 2020 gemietet. Geplant war eine Feier mit bis zu 120 Personen. Der Mietpreis
betrug netto 5.000 Euro zuzüglich weiterer Kosten. Aufgrund der dann geltenden Corona-
Verordnung waren Hochzeitsfeiern aber nur noch mit höchstens 50 Personen zulässig.
Im Juli 2020 erklärte das Paar, seine Hochzeit nicht in dem Schloss zu feiern. Der
Vermieter verlangte die vereinbarte Miete.

Der u. a. für das Mietrecht zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
hat dieser Klage in zweiter Instanz mit Urteil vom 2. Dezember 2021 nur zum Teil
stattgegeben (Az. 2 U 64/21).

Auch wenn der Mietvertrag streng genommen trotz der damals geltenden Corona-Verordnung
hätte durchgeführt werden können, war dies dem Paar nach dem Urteil des Senats nicht
zumutbar. Aufgrund des Infektionsgeschehens habe zumindest ein signifikantes medizinisches
Risiko für die Anwesenden und ihre Kontaktpersonen bestanden. Es sei dem Brautpaar
auch nicht zuzumuten gewesen, zu einem späteren Zeitpunkt zu feiern. Die Durchführung
einer Hochzeitsveranstaltung stelle sich aus Sicht der Heiratenden als ein ganz 
besonderes einmaliges Ereignis dar, welches nicht ohne Weiteres verlegbar sei. Deshalb
sei die sog. Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag entfallen und das Paar habe 
wirksam kündigen können.

Der Vermieter geht allerdings – anders als noch in erster Instanz entschieden – 
nicht völlig leer aus. Nach richterlichem Ermessen hat der Senat die Vertragsbeziehung
an die geänderte Sachlage angepasst und dem Vermieter eine Ausgleichszahlung in 
Höhe von insgesamt 2.000 Euro zugesprochen. Dabei hat er berücksichtigt, dass in
dem Vertrag bereits eine „Verwaltungspauschale“ mit 850 Euro beziffert war.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof
zugelassen.

_Quelle: OLG Celle_

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