# Gericht bestätigt Provisionsabgabeverbot

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- Veröffentlicht: 2020-11-19T11:56:30+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.11.2020 zum Urteil 7 K 2581/19 vom 05.11.2020(
nrkr)

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 5. November 2020 mit am 19.11.2020 zugestellten Urteilsgründen die
Klage eines Versicherungsmaklerunternehmens gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
im Zusammenhang mit dem Provisionsabgabeverbot abgelehnt.

Die Klägerin betreibt seit Mitte 2017 auf ihrer Webseite ein Vergleichsportal für
Versicherungstarife. Zugleich haben Kunden die Möglichkeit, über die Klägerin einen
neuen Versicherungsvertrag mit einem Versicherungsunternehmen abzuschließen oder
bereits abgeschlossene Versicherungsverträge an die Klägerin zur aktiven Betreuung
zu übertragen. In beiden Fällen wird zwischen dem Versicherungsnehmer und der Klägerin
ein Versicherungsmaklervertrag geschlossen und vereinbart, dass die Klägerin dem
Kunden etwaige Abschlussprovisionen beziehungsweise Bestandsprovisionen, die sie
von den Versicherungsunternehmen erhält, abzüglich einer Pauschale in Höhe von 12
Euro weiterleitet.

Die beklagte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) schrieb im 
August und Oktober 2018 die ihrer Aufsicht unterstehenden Versicherungen an und 
teilte mit, dass sie in der Zusammenarbeit eines Erst-Versicherungsunternehmens 
mit einem Versicherungsmakler wie beispielsweise der Klägerin auf der Grundlage 
des ihr gegenwärtig bekannten Geschäftsmodells einen Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot
des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sehe. Sie wies daraufhin, dass Versicherungen
bei einer weiteren Zusammenarbeit mit der Klägerin auf Grundlage des streitigen 
Geschäftsmodells eine Untersagungsanordnung drohe.

Hiergegen hat sich die Klägerin im August 2018 zunächst mit einem Eilantrag gewandt,
der erfolglos blieb (Beschluss vom 28.09.2018 – AZ: 7 L 3307/18.F – PM Nr. 13/2018).

Im August 2019 hat sie dann Klage erhoben. Sie begehrt die gerichtliche Verpflichtung
der BaFin zum Erlass von neuen Musterschreiben an die von ihr beaufsichtigten Versicherungsunternehmen
des Inhalts, dass sie nicht beabsichtige, Ordnungsmaßnahmen wegen einer Zusammenarbeit
auf Grundlage des auf Provisionsweitergabe ausgerichteten Geschäftsmodells der Klägerin
zu erlassen. Sie ist der Ansicht, dass die Musterschreiben rechtswidrig seien. Sie
verstoße mit ihrem „Preismodell“ nicht gegen das Provisionsabgabeverbot des § 48b
Abs. 1 VAG.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die
beklagte BaFin auf Erlass von Musterschreiben mit dem begehrten Inhalt, da die Rundschreiben
von August und Oktober 2018 rechtmäßig seien. Zwar habe das Vorgehen der Beklagten
für die Klägerin faktisch die Wirkung, als hätte die Beklagte Untersagungsverfügungen
gegen die mit ihr kooperierende Versicherungsunternehmen erlassen. Die unternehmerische
Tätigkeit der Klägerin sei infolge der streitigen Schreiben erheblich eingeschränkt
worden. Allerdings handele es sich um eine zulässige Aufsichtsmaßnahme der Beklagten,
ihre rechtliche Auffassung zu äußern und im Wege eines Rundschreibens auf Missstände
hinzuweisen. Nach § 48b Abs. 1 VAG sei es Versicherern und Versicherungsvermittlern
untersagt, Versicherungsnehmern aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen
zu gewähren oder zu versprechen. Dies erfasse jede vollständige oder teilweise Provisionsabgabe,
wie sie dem Geschäftsmodell der Klägerin zugrunde liege. Das Provisionsabgabeverbot
solle Fehlanreize verhindern und Verbraucher davor schützen, sich wegen der Aussicht
auf eine weitergeleitete Provision für einen für ihn unpassenden Versicherungsschutz
zu entscheiden oder festzuhalten. Die Kammer geht übereinstimmend mit dem Beschluss
vom 28.09.2018 (7 L 3307/18.F) davon aus, dass das Geschäftsmodell der Klägerin 
auch nicht den Ausnahmetatbestand des § 48b Abs. 4 S. 1 VAG erfülle, da die vertraglichen
Abreden zwischen der Klägerin und ihren Kunden nicht zu einer – wie es der Ausnahmetatbestand
fordere – „dauerhaften Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags“ führten. Diese
könne nur vom Versicherer im Versicherungsvertrag selbst gewährt werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese
Entscheidung Rechtsmittel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.

_Quelle: VG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/gericht-bestaetigt-provisionsabgabeverbot-40395)
