# Gericht droht Gesundheitsministerium Zwangsgeld wegen ausstehender Presseauskunft zu Maskenbeschaffungen an

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- Published: 2022-08-26T07:04:35+02:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Köln, Pressemitteilung vom 25.08.2022 zum Beschluss 6 M 63/22 vom 24.08.2022

Wegen einer ausstehenden Presseauskunft zu Maskenbeschaffungen hat das Verwaltungsgericht
Köln dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro
angedroht. Es gab damit dem Vollstreckungsantrag eines Zeitungsverlags statt.

Im Ausgangsverfahren hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
in Münster das BMG mit einem Eilbeschluss vom 29. Juli 2022 verpflichtet, dem Zeitungsverlag
die Frage zu beantworten, „auf wessen Veranlassung im Gesundheitsministerium“ akzeptiert
worden sei, dass eine namentlich benannte Firma „lange nach dem 30. April 2020 anliefern
konnte und diese gleichwohl bezahlt wurde?“. Das BMG antwortete hierauf zuletzt,
dass dies auf Entscheidungen beruhe, die u. a. von „dem Bundesministerium für Gesundheit
unter Wahrung der vorgesehenen Zuständigkeiten im Bundesministerium“ getroffen worden
seien. Weil die Antragstellerin damit ihre Frage nicht beantwortet sah, stellte 
sie beim Verwaltungsgericht Köln am 22. August 2022 einen Vollstreckungsantrag. 
Das BMG vertrat in dem Verfahren die Ansicht, die Frage beantwortet zu haben; anderenfalls
sei die Auskunftspflicht unklar und daher nicht vollstreckungsfähig.

Dem ist das Gericht mit seinem Vollstreckungsbeschluss vom 24. August 2022 nicht
gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Verpflichtung zur Beantwortung der
Frage ist hinreichend bestimmt. Die Frage zielt ersichtlich auf die Benennung derjenigen
Person/en ab, auf deren Veranlassung akzeptiert wurde, dass die besagte Firma lange
nach dem 30. April 2020 anliefern konnte und diese gleichwohl bezahlt wurde. Jedenfalls
ist unter Heranziehung der Gründe des zu vollstreckenden Beschlusses erkennbar, 
dass Inhalt der begehrten Auskunft sei, auf wen die erfragte Veranlassung innerhalb
des Ministeriums zurückgeht. Diese Auskunft hat das BMG bislang mit dem bloßen Verweis
auf die Wahrung der vorgesehenen Zuständigkeiten nicht erteilt.

Gegen den Beschluss kann das BMG Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht
in Münster entscheiden würde.

_Quelle: VG Köln_

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